Sebastian Karch

Sebastian Karch

– Kann ein Datenschutzverstoß zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen? –

von Rechtsanwalt Sebastian Karch (Kanzlei Michaelis)

Die klare Antwort vorweg: „Ja, das ist theoretisch möglich.“

Datenschutzaufsichtsbehörde darf an Gewerbeamt melden

Das seit Mai letzten Jahres wirksame neue Datenschutzrecht räumt den Datenschutzaufsichtsbehörden diverse Befugnisse ein, im Detail nachzulesen in Art. 58 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und § 40 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Demnach können Aufsichtsbehörden etwa die betroffenen Personen über sie betreffende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften selbst unterrichten sowie Anzeige bei den für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Stellen, z. B. Staatsanwaltschaften oder Ordnungsbehörden, erstatten.

„Schwerwiegende Verstöße“ können die Aufsichtsbehörden den Gewerbeaufsichtsbehörden zur Kenntnis geben. Die Anzeige bei den Gewerbeaufsichtsbehörden soll die Einleitung gewerberechtlicher Maßnahmen ausdrücklich ermöglichen.

Was ist ein „schwerwiegender Verstoß“ im Sinne von § 40 BDSG?

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