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Interview-Maklermagazin der SDV zum Thema IDD

Interview-Maklermagazin der SDV zum Thema IDD

Interview mit Stephan Michaelis

Maklermagazin: Was muss ein Makler beim ersten Gespräch bei einem neuen Kunden jetzt anders machen als vorher?

(Hamburg, den 18.06.2018) Stephan Michaelis: Bereits vor der IDD musste der Vermittler den Kunden über sich selbst informieren und beispielsweise auf den Registereintrag oder die Schlichtungsstelle hinweisen. Auch musste er vor Vertragsschluss die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erfragen und dann begründen, warum er zu diesem oder jenem Produkt rät. Daraus strickte der deutsche Gesetzgeber dann die Erstinformation im Paragrafen 11 der Verordnung der Versicherungsvermittlung, VersVermV. In Paragraf 60 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde die Angabe zur Beratungsgrundlage und in Paragraf 61 VVG schließlich die Beratung mit der Trias – „befragen“, „beraten“ und „begründen“ geregelt. Noch ist aber die VersVermV nicht in Kraft. Daher besteht kein sofortiger Handlungsbedarf. Nur die Rechtspflichten aus den Delegierten Verordnungen für „Hersteller“ und für „Versicherungsanlageprodukte“ sind zu beachten, also insbesondere auch die Geeignetheitsprüfung, die seit dem 23. Februar 2018 vorzunehmen und zu dokumentieren ist. Und natürlich die Fortbildung bis zum Jahresende. Mehr muss der klassische Einzel-Makler zunächst nicht zwingend umsetzen.

Maklermagazin: Worauf gilt es im eigentlichen Beratungsgespräch insbesondere zu achten?

Stephan Michaelis: Die IDD hat präzise Vorstellungen davon, was als Beratung zu verstehen ist. Denn Beratung ist neuerdings fakultativ, aber die Erkundung der Wünsche und Bedürfnisse ist verpflichtend. Diese Trennung kannten wir in Deutschland so bislang nicht. Als Hintergrund für ein klares Verständnis der neuen Vorgaben muss immer der Unterschied zwischen Information, Aufklärung und Beratung stehen.

Maklermagazin: Worin liegen demnach die Unterschiede?

Stephan Michaelis: Die „Information“ stellt lediglich objektive Informationen bereit. Die „Aufklärung“ geht einen Schritt näher zum Kunden und sieht die Bereitstellung dieser objektiven Angabe in Bezug auf eine konkrete Person vor. Die „Beratung“ schließlich umfasst die persönliche Zuwendung des Vermittlers, bei der er empfehlen kann, warum er dieses Produkt für besonders geeignet hält. Ausdrücklich kann von einer Beratung auch abgesehen werden. Dann sind aber immer noch die „Wünsche und Bedürfnisse“ zu ermitteln und es hat die Sicherstellung zu erfolgen, dass das Angebot diesen Kundeninteressen entspricht.

In Paragraf 61 VVG, der durch das deutsche Umsetzungsgesetz zur IDD unverändert blieb, wird nun nicht zwischen Befragung, Sicherstellung und Beratung getrennt. Diese Kriterien werden vielmehr vermischt. Dadurch besteht zukünftig die Gefahr, dass ein Makler, der von der Beratung absehen will, auch die Befragung übersieht. Dies wäre richtlinienwidrig. Da europäisches Recht dem deutschen vorgeht und ein Gericht im Zweifel einen Fall richtlinienkonform auszulegen hätte, könnte diese Art der Vermittlung meines Erachtens zukünftig haftungsbelastet sein. Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wurde bereits eine Nachfragepflicht des Versicherungsmaklers angenommen.

Maklermagazin: Was gilt es zu beachten, wenn der Makler künftig auch Netto-Tarife anbieten möchte und den Kunden auf Honorarbasis berät?

Stephan Michaelis: Dabei müssen wir unterscheiden zwischen einer reinen Rechtsberatung, bei der nicht die Vermittlung eines Vertrags das Ziel ist, sowie einer echten Vermittlung. Honorarberatung im engeren Sinne ist dem Makler nur erlaubt, wenn der Beratungskunde kein Verbraucher ist. Hierbei geht es um reine Versicherungsberatung gegen Honorar. Bei Verbrauchern muss der Makler die Rechtsberatung den Anwälten oder den Versicherungsberatern überlassen. Die Honorarvermittlung ist dann jedoch zulässig, wenn der Makler einen Nettotarif anbietet. Honorare als Vermittlungsentgelt vom Kunden sind also – wie bisher auch – immer erfolgsabhängig anzusetzen. Nur wenn ein rechtskräftiger Vertrag vermittelt wurde, kann der Versicherungsmakler sein Erfolgshonorar gegen den Kunden geltend machen.

Maklermagazin: Welche Stolperfallen können dem Berater darüber hinaus zum Verhängnis werden?

Stephan Michaelis: Es sind die vielen kleinen Abmahngefahren aus den möglichen Verletzungen der neuen gesetzlichen Bestimmungen. Früher oder später ist der Erstinformation etwas zu ergänzen. Aber natürlich sind die neuen Regelungen wie ehrlich, redlich und transparent und im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu beachten, wie aber auch die Vermeidung der Interessenkollision in der Vergütung, der Provisionsabgabe und was noch so alles kommt. Ein rechtlicher Check-Up ist eigentlich jedem Makler zu empfehlen. Denn auch wegen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) besteht bis zum 25. Mai 2018 Änderungsbedarf.

Maklermagazin: Wie kann sich der Makler am besten vor Haftungsrisiken schützen?

Stephan Michaelis: Eine gute Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sollte er auf jeden Fall abschließen. Zudem immer Maklerverträge und alle weiteren Unterlagen bei jedem Kunden verwenden. Und immer alles gut zu dokumentieren, auch die neue Geeignetheitsprüfung.

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