Regierungsentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes: Was ändert sich für den Makler?

– von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht –

(Hamburg, den 15.05.2017) Das Geldwäschegesetz (GwG) ist mittlerweile vielen Versicherungsmaklern ein Begriff, da es auch dem Makler Pflichten zur Identifizierung und Meldung aufgeben kann. Jetzt stehen Neuerungen im GwG an, denn das Finanzministerium hat einen Regierungsentwurf zur gänzlichen Neufassung des GwG veröffentlicht. Dieser dient im Wesentlichen der Umsetzung der vierten Gelwäscherichtlinie (EU) 2015/849. Die Europäische Union hat den Mitgliedsstaaten aufgegeben, die Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen, sodass zeitnah Bewegung in die Umsetzung des Regierungsentwurfs kommen dürfte. Doch was ist/wird wirklich neu?

Zuerst einmal muss festgehalten werden, dass das GwG in seinem Umfang erheblich anwachsen wird. Während die zurzeit geltende Fassung nur 17 Paragraphen beinhaltet, so sieht der Regierungsentwurf ganze 59 Paragraphen vor. Schwerpunktmäßig werden dabei die Zielvorgaben der vierten EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt, nämlich die Stärkung des risikobasierten Ansatzes, die Einrichtung eines „Transparenzregisters“ und die Harmonisierung der Bußgeldvorschriften. Eine besondere Erweiterung des gesetzlichen Anwendungsbereichs besteht in Hinblick auf die Versicherungsbranche insoweit, als dass Versicherungsunternehmen nun auch bei der Vergabe von Darlehen die Pflichten aus dem GwG zu erfüllen haben. Bislang galt dies nur für bestimmte Lebensversicherungsprodukte und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr. Dieselben Pflichten treffen auch stets den Versicherungsmakler, wenn dieser an der Vermittlung des einschlägigen Geschäfts beteiligt ist.

Risikomanagement im Fokus – Sorgfaltspflichten bleiben im Kern gleich

Der Regierungsentwurf sieht die Stärkung des risikobasierten Ansatzes vor, was vor allem den Ausbau des Risikomanagements beinhaltet. Bereits nach der aktuellen Fassung müssen Verpflichtete gem. § 9 GwG verschiedene interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Der Regierungsentwurf sieht allerdings vor, dass sämtliche Verpflichtete eine Risikoanalyse zu erstellen haben, es sei denn, sie werden auf Antrag von dieser Verpflichtung befreit. Eine solche Risikoanalyse sieht die Ermittlung geschäftsbezogener Gelwäscherisiken, deren Dokumentierung und regelmäßige Überprüfung vor. Hinzu kommt, dass Mutterunternehmen eine Risikoanalyse für ihre gesamte Gruppe einzuführen haben und entsprechende Sicherungsmaßnahmen einheitlich umsetzen müssen.

Die Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten aus dem GwG bleiben im Wesentlichen gleich, wobei sich jedoch Änderungen im Detail ergeben. So sieht der Entwurf beispielsweise vor, dass künftig auch die Vertretungsberechtigung von solchen Personen zu prüfen ist, die für den jeweiligen Vertragspartner auftreten. Daneben soll unter bestimmten Umständen künftig auch die qualifizierte elektronische Signatur als Mittel der Identitätsüberprüfung zugelassen sein.

Schaffung eines Transparenzregisters

Bereits nach der aktuellen Fassung des GwG ist im Rahmen der Identifizierung des Vertragspartners zu klären, inwiefern dieser für einen „wirtschaftlich Berechtigten“ handelt. Gemeint ist damit die Frage, ob der Vertragspartner auf eigene Rechnung oder für einen anderen handelt. Der neue Regierungsentwurf sieht in diesem Kontext die Errichtung eines „Transparenzregisters“ vor. Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und Verwalter von Trusts haben künftig Vor- und Nachnamen, Wohnort, Geburtsdatum sowie Art und Umfang des Interesses ihres wirtschaftlich Berechtigten in das zu schaffende Transparenzregister einzuspeisen. Zuständige Behörden und Verpflichtete nach dem GwG können dann zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf dieses Register zugreifen. Die Mitteilungspflichten entschärfen sich dadurch, dass sich das Transparenzregister – nach Möglichkeit – aus vorhandenen Quellen wie etwa dem Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister speisen soll.

Ferner werden die Bußgeldhöhen für die meisten Ordnungswidrigkeiten aus dem GwG angehoben. Nach bislang max. EUR 100.000,00 wird die übliche Maximalhöhe nun EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million) oder das Zweifache des gezogenen Vorteils betragen. Bei Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittlern kann die Höchstgeldbuße nach dem Entwurf sogar bis zu EUR 5.000.000,00 betragen.

Weiterhin soll der Ansatz des „naming and shaming“ eingeführt werden. Hiernach kann die zuständige Aufsichtsbehörde alle unanfechtbar gewordenen Maßnahmen und Bußgeldbescheide auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Alles in allem können die hier getätigten Ausführungen nur einen kleinen Überblick über wesentliche Neuerungen darstellen. Gerade für Versicherungsunternehmen wird die umfassende Neufassung einigen Aufwand verursachen, da verschiedene Systemanpassungen notwendig werden. Den Versicherungsmakler treffen die Neuerungen in der Regel nicht, da er mit seiner Tätigkeit schon nicht unter den Anwendungsbereich des GwG fällt. Vermutlich werden die Versicherer dem Versicherungsmakler weitere Anforderungen auferlegen. Im Einzelfall kann sicher aber auch hier ein erheblicher Mehraufwand entstehen.

Fazit:

Wir empfehlen Ihnen insbesondere bei Bargeldgeschäften von € 15.000,00 oder mehr eine Kundenidentifizierung nach dem Geldwäschegesetz vorzunehmen und diese Unterlagen zumindest in Textform zu verwahren. Eine Muster-Kundenidentifizierung finden Sie hier.

Sobald der Regierungsentwurf Gesetzescharakter erlangt, werden wir Sie selbstverständlich über die gesetzlichen Veränderungen informieren.