Dieser kurze Beitrag soll elementare Risiken, die ein Versicherungsmakler im beruflichen Alltag antreffen kann, kurz skizzieren. Gleichzeitig wird der Versuch unternommen, die aufgezeigten Probleme mit einigen Lösungstipps zu verringern:

  1. Haftung

Jedem Versicherungsmakler sollte es klar sein, dass ein großer wirtschaftlicher Haftungsfall existenzbedrohende Auswirkungen haben kann. Natürlich sollten Haftungsprobleme über eine optimal ausgestaltete Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) abgesichert sein. Gleichwohl können sich Deckungslücken ergeben, welche den Versicherungsschutz gefährden. So muss sichergestellt sein, dass auch die zu vermittelnden Risiken unter den Versicherungsschutz fallen. Ein Versicherungsmakler mit der Zulassung nach § 34d GewO sollte dann auch nur Versicherungsvermittlung betreiben. Besonders riskant ist, sonstige (auch unregulierte) Finanzanlageprodukte zu vermitteln, die sowohl sehr risikoträchtig als auch i. d. R. nicht versichert sind. Eine Rückwärtsversicherung der weiteren Vermittlungstätigkeiten könnte hier die Lösung sein, um alle ausgeübten Risiken versichert zu wissen.

  1. Dokumentation

Der Bundesgerichtshof hatte bestätigt, dass eine nicht vorhandene Dokumentation zu einer Beweislastumkehr oder zumindest zu einer Beweiserleichterung für den Kunden führen kann. Die „Nichtdokumentation“ ist also für einen Versicherungsmakler „tödlich“, denn der Makler müsste die ordnungsgemäße Beratung nachweisen. Eine qualifizierte Verzichtserklärung sollte der Kunde mindestens unterschreiben. Problematisch sind hierbei (1) eine ordnungsgemäße Belehrung und (2) der Nachweis der Schriftlichkeit im Rahmen (3) einer gesonderten Erklärung. Eine „Mindestdokumentation“ sollte der Versicherungsmakler bevorzugt anfertigen, wobei wir dann zum nächsten Problem kommen. Häufig ist der streitgegenständliche Versicherungswunsch dann nicht in der Beratungsdokumentation festgehalten. Die Rechtsprechung tendiert zu dem Merksatz „Was nicht dokumentiert wurde, wurde vermutlich nicht beraten“. Hier durch soll ebenfalls eine Beweiserleichterung im Rahmen eines „Anscheinsbeweises“ zugunsten des Kunden erfolgen. Diese Problematik lässt sich nur darüber lösen, dass wirklich sämtliche Versicherungswünsche und relevanten Beratungsinhalte umfänglich und sauber dokumentiert werden.  Es darf kein Versicherungswunsch ungeschrieben bleiben, der möglicherweise versicherbar oder aufklärungsbedürftig gewesen wäre. Erst, wenn die Dokumentation alle Wünsche und versicherbaren Risiken erfasst, besteht ein größtmögliches Maß an Transparenz und Haftungssicherheit aus der gefertigten Dokumentation heraus.

Es ist daher zur Vermeidung von Haftungsrisiken von zentraler Bedeutung, eine umfassende und detaillierte Dokumentation anzufertigen. Wurde so etwas versäumt, so ist dringend anzuempfehlen, dies mit dem Kunden nachzuholen. Eine zeitliche „Rückwirkung“ kann man mit einer nachträglichen Protokollierung nicht erreichen. Für die Zukunft kann aber das Festhalten einer möglichen „Deckungslücke“ oder eines nicht erfüllten Versicherungswunschs für die Zukunft Wirkung entfalten. Im Rahmen einer regelmäßigen Betreuung ist es anzuempfehlen, den Kunden jährlich zu kontaktieren und zu überprüfen, ob etwaige Versicherungswünsche oder mögliche marktgängige Deckungserweiterungen gewünscht und umgesetzt werden sollen. Verweigert der Kunde eine Erweiterung seines Versicherungsschutzes, so kann er sich in Zukunft, nach einer guten Dokumentation, nicht darauf berufen, nicht informiert oder aufgeklärt worden zu sein. Auch eine nachträgliche Dokumentation entfaltet daher eine Wirkung für künftige Ereignisse, Schadenfälle oder daraus entstehenden Schadensansprüchen gegenüber dem Berater. Als Tipp empfehlen wir, etwaige Deckungslücken dem Versicherungsnehmer transparent vor Augen zu führen, sodass er nachweislich der Dokumentation beraten wurde, über welchen Versicherungsschutz er verfügt und über welchen möglichen Versicherungsschutz er gerade nicht verfügt.

  1. Storno

Die langen Provisionshaftungszeiten an sich können einen kleineren Versicherungsmakler durchaus ruinieren, obwohl er auf den Fortbestand der Versicherungsbeträge selbst keinen Einfluss hat. In den nächsten Jahren nach einem Vertragsschluss kann immer viel passieren, worauf der Berater keinen Einfluss hat. Eine Stornierung des Versicherungsvertrages führt dann zu einer Courtagebelastung, die nicht im Einflussbereich des Versicherungsmaklers als Berater liegt.

Ebenso ärgerlich ist es, wenn von einem Kooperationspartner, Handelsvertreter oder Untervermittler das vermittelte Geschäft storniert wird, aber der Untervermittler nicht rückzahlungsfähig ist. Denn die Courtage wurde vom Versicherer an den Makler ausgezahlt, der zunächst mit den Vertragsstornierungen in voller Höhe belastet wird. Die Marge, die der Makler aus diesem „Fremdgeschäft“ für sich beanspruchen kann, ist in der Regel ein Bruchteil der Gesamtvergütung. Natürlich besteht im Falle einer Stornierung auch ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Untervermittler. Häufig entsteht dann aber schon Streit über die Frage, ob der Untervermittler auch tatsächlich eine Stornogefahrmitteilung erhalten hatte oder theoretische Möglichkeiten gehabt hätte, die Vertragsstornierung abzuwenden. Fällt nun aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. der Insolvenz eines Untervermittlers) der Rückzahlungsanspruch auf den vom Makler ausgekehrten Provisionsvorschuss aus, so hat der Makler einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden.

Der Makler leistet also selbst erhebliche Vorschüsse an Untervermittler und hat sein gesamtes Stornogefahrrisiko mit dem Insolvenzrisiko seines Untervermittlers unbedingt im Auge zu behalten. Dieses gesamte Stornogefahrrisiko muss adäquat gesichert sein, welches meist mit einer „einfachen“ Stornoreserve von 10 % nicht getan ist. Das tatsächliche wirtschaftliche Risiko liegt für einen Versicherungsmakler wesentlich höher. Der Makler hat daher sehr sorgfältig zu prüfen, mit welchen Vermittlern er zusammenarbeitet und hat auch sicherzustellen, dass im Falle von drohenden Stornierungen bei einer durchschnittlichen Stornohaftungszeit von 5 Jahren entsprechende Sicherheiten auf das abgewickelte Geschäft vorhanden sind.

Fazit:

Die zentralen Risiken eines Versicherungsmaklers liegen unter anderem auch in seiner Haftungssituation begründet. Die Haftungsverantwortlichkeit des Versicherungsmaklers geht weit und wird auch immer wieder durch den BGH entsprechend bestätigt (Quasi-Haftung des Versicherungsmaklers „wie“ der Versicherer). Eine Risikobegrenzung ist durch eine umfassende Dokumentation möglich.

Bei allen Provisionsvorschüssen, die der Versicherungsmakler erhält oder weiter gibt, sollte er entsprechende wirtschaftliche Sicherheiten vorhalten, weil die Vertragsstornierung in einem Zeitraum von 5 Jahren ein unüberschaubares und nicht beeinflussbares Risiko des Versicherungsmaklers ist und er auch das Insolvenzrisiko seiner Untervermittler trägt.