Service
Auf dieser Seite finden Sie sämtliche Hilfsmittel und Serviceangebote der Kanzlei Michaelis
Service-Übersicht:
+++ Cyber-Versicherungsschutz +++ in:takt –Kundenmagazin +++ Experten-Suche +++ telefonische Beratungsflatrate +++ Berechnung des Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters +++ Service bei Beantragung von BU-Leistungen +++ Ombudsmannverfahren +++ Expertenbeirat für Vermittler und Makler +++ Vollmachten +++ kostenlose Patientenverfügung +++ gesetzliche Grundlagen +++ Bestandskäufer gesucht +++
500 € (netto) Auftrag zur Erstprüfung der individuellen Ansprüche gegenüber meiner Betriebsschließungsversicherung, auch wenn bereits ein Vergleich geschlossen wurde
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind der festen Überzeugung, dass Sie trotz eines Vergleichsschlusses einen Anspruch auf die weiterführende vollständige Versicherungsleistung haben.
Corona-Virus als Versicherungsfall in der Betriebsschließungs- oder Praxisausfall-Versicherung
Wenn der Betrieb wegen Corona geschlossen wird, besteht dann auch ein Anspruch gegen den Staat?
Nachfolgend erhalten Sie eine kleine Checkliste, wie der derzeitige Stand der Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex ist und welche juristischen Argumentationsaspekte Sie zu berücksichtigen haben.
Legen Sie diese Übersicht gerne Ihrem betreuenden Rechtsanwalt vor. Für Juristen ist diese Checkliste eine große Hilfe und berücksichtigt die gesamte veröffentlichte Rechtsprechung. In Kürze erhalten Sie auch einen ausformulierten Artikel, um die auf Sie zutreffenden Rechtsfragen verständlich beantwortet zu bekommen.
Das gesamte Team der Kanzlei Michaelis steht Ihnen selbstverständlich auch zur Klärung dieser Rechtsfragen zur Verfügung. Unser Spezialist zu diesem Thema, Herr Rechtsanwalt Daniel Schönfelder ist Ihnen auch gern mit einer persönlichen telefonischen Beratung Ihrer Fragen behilflich.
Hier finden Sie die juristische Checkliste zur Klärung der Staatshaftung bei einer Corona bedingten Betriebsschließung:
Hier finden Sie die Checkliste
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LG Mannheim bestätigt Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung (BSV)
Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler, soweit bekannt hat sich das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.04.2020, 11 O 66/20) nun erstmalig mit der Frage beschäftigt, ob ein Versicherer einem Hotelier mit angeschlossener Gastronomie Versicherungsschutz aus der BSV gewähren muss, wenn dessen Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung geschlossen werden muss. Die Kanzlei Michaelis begrüßt die gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Natürlich sind stets die konkreten Versicherungsbedingungen im Einzelfall zu prüfen. Deshalb möchten wir kurz auf die in diesem Fall zu Grunde liegende Konstellation Bezug nehmen: [weiterlesen…] – URTEIL: LG Mannheim bestätigt Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung (BSV) – DOWNLOAD: CoronaVMeldeV – Betriebliche Altersvorsorge: Corona – Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge
FAQs zur Betriebsschließung
Zahlt unsere Betriebsschließungsversicherung?
Diese allgemeine Frage ist nicht einheitlich für alle unterschiedlichen Versicherungsverträge zu beantworten. Die zu beurteilenden Sachverhalte und die unterschiedlichen Versicherungsbedingungen können leider zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die wichtigsten Fragen haben wir für Sie beantwortet. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, dann können Sie uns diese gerne über unser Kontaktfeld (info@kanzlei-michaelis.de) per Mail zusenden.
Wir dürfen unsere Firma nicht mehr öffnen. Welche Versicherung könnte eingreifen?
Wenn Ihnen von staatlicher Seite die Schließung Ihres Unternehmens angeordnet wird, dann ist auch dieses Risiko in vielen Versicherungsbedingungen enthalten. Anders als das Risiko innere Unruhen, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, die generell vom Versicherungsumfang ausgeschlossen sind, ist das Risiko der Betriebsschließung häufig versicherbar. Entweder als eigener Vertrag oder als Baustein in einer sogenannten Multiline-Police.
Des Weiteren sollte auch ein Fachmann einmal prüfen, ob das häufig versicherte Risiko: „Unbenannte oder unbekannte Gefahren“ möglicherweise auch eingreifen könnte und dem Versicherungsnehmer vertragliche Leistungsansprüche vorhält.
Speziell für Ärzte gibt es dann auch noch die sogenannte Praxisausfallversicherung. Also eine Art Spezialvertrag für das Risiko der Betriebsschließung. Es gibt sogar heute noch am 22. März 2020 Versicherer, die eine Praxisausfallversicherung abschließen. Ansonsten ist es wohl leider so, dass auch die letzten Versicherer, die eine Betriebsschließungsversicherung angeboten hatten, dieses Risiko während der aktuellen Entwicklung zum Corona Virus nicht mehr zeichnen. Entweder hatten Sie also eine solche Versicherung schon, oder Sie werden diesen Versicherungsschutz jetzt nicht mehr abschließen können.
Fragen Sie also zuerst ihren Vermittler oder Versicherungsmakler, ob Sie einen Versicherungsvertrag haben, der auch dieses Risiko beinhaltet. Ihr Versicherungsmakler hilft Ihnen sicherlich gerne.
Ist Covid-19 ein Grund, weshalb die Betriebsschließungsversicherung leisten muss?
Leider können wir Ihnen diese Frage nicht eindeutig beantworten. Denn die Versicherungsbedingungen der verschiedenen Anbieter sind sehr unterschiedlich.
So gibt es Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall annehmen, wenn die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung finden.
Wenn dann nach § 6 oder § 7 des Infektionsschutzgesetzes wegen einer dieser genannten Krankheiten eine Schließung aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt, besteht Versicherungsschutz.
Aufgrund einer frisch erlassenen Verordnung wurde auch Covid-19 als Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen. Also ist auch der Corona-Virus eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.
Leider gibt es aber auch Versicherungsbedingungen, die selbst abschließend die Krankheiten aufzählen, nach welchen Versicherungsschutz bestehen soll. Diese Aufzählung könnte möglicherweise auch als rechtlich Zulässig und damit als „abschließend“ angesehen werden. Da logischerweise bei der Erstellung der Versicherungsbedingungen der Erreger Covid-19 (Corona Virus) noch nicht bekannt war, ist er folglich auch in der Auflistung nicht enthalten. Versicherungsbedingungen, die sehr klar und transparent abgrenzen, dass nur bekannte Krankheiten unter den Versicherungsschutz fallen, hingegen nicht neue und unbekannte Krankheiten, diese Versicherer könnten möglicherweise argumentieren, dass kein Versicherungsschutz bestünde. Dabei wird allerdings nur auf den Wortlaut der Bedingungen verwiesen.
Für die Rechtsprechung und insbesondere auch für den Bundesgerichtshof (BGH) ist es mehr als eindeutig, dass regelmäßig die Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich ist. Diese Ausgangsüberlegung wurde bereits in unzähligen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Auslegung von Versicherungsbedingungen geprägt. Daher stellt sich natürlich in der Tat auch hier erneut die Frage, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, unter Außerachtlassung von Spezialkenntnissen oder sonstigen Hintergrundwissen die jeweils unterschiedlichen Versicherungsbedingungen verstehen kann. Sofern also der Bundesgerichtshof bei der Bewertung Ihrer Bedingungen zu dem Ergebnis kommt, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sehr wohl davon ausgehen darf, dass bei einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz die Versicherung bei Betriebsschließung leistet und es nicht auch noch auf die „Art des Erregers“ ankommt, dann würde auch in diesem Fall Versicherungsschutz bestehen.
Als Interessenvertreter für Versicherungsnehmer ist es natürlich klar, dass für uns diese Argumentation sehr naheliegend ist! Versprechen können wir Ihnen allerdings nichts! Es kommt aber immer in der Juristerei auf eine sehr gute Argumentation an.
Welche Leistungen erbringt eine Betriebsschließungsversicherung?
Der Leistungsumfang einer Betriebsschließungsversicherung kann sehr unterschiedlich sein. In der Regel wurde ein Tagessatz vereinbart, der für jeden Tag der Betriebsschließung dann gezahlt werden muss. Dies wäre recht einfach zu ermitteln.
Es wäre aber ebenfalls denkbar, dass die Leistungspflicht sich nach den entstehenden Schäden richtet. Zum Beispiel, wenn Lieferketten unterbrochen werden, kann die Feststellung des Schadens schwieriger werden. Gegebenenfalls sollten Sie einen Gutachter einschalten.
Insgesamt ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen in allen Punkten genau zu lesen. Denn auch Nebenleistungen, wie gewisse Kostenerstattungen von Sachverständigen oder Gutachtern können ebenfalls mit zum Versicherungsschutz gehören.
Nach § 14 VVG sind Sie übrigens ungeachtet der Regelungen in den Versicherungsbedingungen immer berechtigt einen Vorschuss anzufordern. Dieser Vorschuss ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen auch ein Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalles zu zahlen. Damit Sie schnell Liquidität haben, sollte dies Ihr erster Schritt sein!
Bekomme ich Lohnkosten erstattet, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist?
Ja, teilweise regeln die Versicherungsbedingungen auch die Übernahme der Lohnkosten, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Quarantäne gehen musste.
Wie muss eine solche behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen aussehen?
Ursprünglich bestand bestimmt einmal der Gedanke, dass es sich um eine individuelle, an den Betrieb gerichtete Anordnung einer zuständigen Behörde handelte, die zu einer Betriebsschließung führt. Dennoch hat es natürlich die gleiche rechtliche Wirkung, wenn aufgrund anderer hoheitlicher Maßnahmen die Betriebsausübung untersagt wird. Ob dies ganze nun in Form einer (Rechts-)Verordnung, eines Erlasses, einer Verwaltungsanweisung, eines Gesetzes oder eines sonstigen hoheitlichen Aktes ist, ist im Ergebnis unseres Erachtens unerheblich. Wenn es also in Ihrem Bundesland eine staatliche Anordnung – in welcher Form auch immer – gab, dann ist eine solche als behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzuerkennen.
Gibt es hinsichtlich der Versicherungsbedingungen Unterschiede?
Es gibt sehr große Unterschiede, wie die Versicherungsbedingungen formuliert wurden. Seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahre 1994 hatte also jeder Versicherer die Möglichkeit, seine eigenen individuellen Versicherungsbedingungen zu verfassen. Die Versicherer haben davon auch reichlich Gebrauch gemacht. Es gibt also teilweise durchaus gewisse Ähnlichkeiten, weil der eine oder andere Versicherer beim jeweils anderen abgeschrieben hatte. Dennoch gibt es aber auch im Einzelnen sehr große Unterschiede!
1) Für den Versicherungsnehmer sind die Versicherungsbedingungen die Besten, die nur allgemein geregelt haben, dass es sich um eine Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz handeln muss. Diese Voraussetzungen liegen beim Corona Virus vor.
2) Dann gibt es Versicherungsbedingungen die Regeln, dass nur die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten oder Erreger versichert sind. Hier hatten die Versicherer dann die meisten Krankheiten und Erreger aus dem Infektionsschutzgesetz abgeschrieben. Gleichzeitig wurde aber auch dann deutlich gesagt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Erreger oder die Krankheit nicht ausdrücklich in den Bedingungen genannt sind. In diesem Fall würde kein Versicherungsschutz für das Corona Virus und die damit zusammenhängende Betriebsschließungen bestehen. Zumindest dem Wortlaut nach nicht. Wir vertreten vielmehr die Rechtsauffassung für den Versicherungsnehmer, dass er schon davon ausging, dass wie bei 1) immer Versicherungsschutz besteht, wenn der Betrieb wegen dem Infektionsschutzgesetz geschlossen werden muss.
Da also jeder Versicherer seine eigenen Versicherungsbedingungen hat, muss auch jeder Leistungsanspruch individuell geprüft werden. Leider haben wir von einigen Versicherern schon gehört, dass sie derzeit der Rechtsauffassung sind, dass keine Leistungsansprüche bei aktuellen Betriebsschließungen bestünden. Dies sollte man als Versicherungsnehmer nicht so einfach akzeptieren, sondern rechtlich überprüfen lassen. In der Regel ist dies auch sehr kostengünstig möglich, als dass eine anwaltliche Erstberatungsgebühr vereinbart werden kann. Eine Erstberatungsgebühr kostet auch für Unternehmen und Firmen weniger als Euro 300,- (inklusive Umsatzsteuer) weil dies ein gesetzlicher Höchstsatz nach dem RVG ist.
Welche Anzeigepflichten muss die Firma bei einer Betriebsschließung beachten?
Ein Versicherungsnehmer ist im Schadenfall verpflichtet, seine Versicherungsbedingungen genauestens zu lesen und alle zumutbaren Verhaltensregelungen umzusetzen. Generell ist es eine seiner wichtigsten Verpflichtungen, den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen und gegebenenfalls Weisungen einzuholen und umzusetzen. Nur wenn die Weisungen wirklich grober Unsinn sind, braucht der Versicherungsnehmer sie nicht zu beachten. Hier ist aber allerhöchste Vorsicht geboten!
In den Versicherungsbedingungen kann auch geregelt sein, dass Informationspflichten gegenüber behördlichen Stellen zu erfolgen haben. Auch dies soll nach den Gedanken der Versicherungsbedingungen der Schadenminderung oder -aufklärung dienen. Auch wenn Sie also glauben, dass derartige Regelungen unsinnig sind, sollten Sie die Voraussetzungen unbedingt beachten. Ansonsten ist der Versicherer generell berechtigt, die Leistungen zu kürzen, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollten. Leistungskürzungen rund um 50% können schnell vorgenommen werden. Achten Sie also unbedingt darauf!
Achten Sie auch darauf, ob Gefahrerhöhungen bei anderen Versicherungen möglicherweise vorliegen könnten. Dies sollten Sie mit Ihrem Versicherungsmakler oder Versicherer besprechen. Denn auch durch die Nichtmitteilung von Gefahrerhöhungen können Leistungskürzungen die Rechtsfolge sein.
Der Schadenfall ist in der Regel immer unverzüglich anzuzeigen. Sie sollten also wirklich nicht länger als notwendig damit warten. Formerfordernisse sind dabei nicht zu beachten. Informieren Sie einfach schnell Ihren Versicherer!
Wie wirken sich Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG) auf den Versicherungsschutz aus?
Auch zu dieser Frage kann es in den Versicherungsbedingungen ganz unterschiedliche Regelungen geben. Wenn einfach ein Tagessatz vereinbart wurde, dann würde ich immer eher von einer Summenversicherung ausgehen. Dann wäre also die Versicherungssumme unabhängig davon auszuzahlen, ob Ihre Firma einen Entschädigungsanspruch von behördlichen Stellen erlangt oder nicht.
Sind die Versicherungsbedingungen hingegen wie eine Schadenversicherung ausgestattet, dann könnte es sein, dass im Rahmen einer Schadenminderung auch Entschädigungszahlungen des Staates angerechnet werden können.
Ich würde eher die Vermutung aufstellen, dass trotz Entschädigungsansprüchen gegen den Staat trotzdem die Versicherungsleistung in voller Höhe zu erbringen ist. Aber auch dies gilt es genau zu prüfen. Denn im schlimmsten Fall könnte man sich sogar strafbar machen, wenn man hier falsche Angaben tätigt.
Wie muss sich der Versicherungsnehmer verhalten, wenn die Versicherung den Schaden ablehnt?
Sprechen Sie zuerst Ihren Versicherungsvermittler an. Ein Versicherungsmakler vertritt Ihre Interessen! Er wird bestimmt eine gute Empfehlung für Sie haben und sich auch gegenüber der Versicherung für Sie einsetzen.
Sollte Ihr Fachmann leider nicht weiterkommen, dann empfiehlt es sich einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Besondere Qualifikationen haben Fachanwälte für Versicherungsrecht. Gehen Sie auch hier zu einem Spezialisten, damit Ihnen mit viel Erfahrung schnell und effektiv geholfen werden kann. Häufig wird natürlich auch die Kanzlei Michaelis von Versicherungsmaklern empfohlen (vgl. YouGov-Studie). Besser wir sind auf Ihrer Seite, lautet unser Slogan. Wir vertreten bundesweit Firmeninhaber gegen Versicherer, wenn ihr Versicherungsmakler nicht mehr weiterkommt.
Wie kann der Kunde oder der Makler ein Musterschreiben aufsetzen, um die Versicherungsleistung zu bekommen?
Leider spricht es sich im Versicherungsmarkt derzeit herum, dass viele Versicherer überlegen und schon Leitfäden erstellen, wie die Ablehnung der Versicherungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung argumentiert werden kann. Für mich ist es unverständlich, wie die Versicherer derzeit in der Krise auf das „Kleingedruckte“ in den Versicherungsbedingungen verweisen wollen und nicht das Große und Ganze sehen. Denn gerade jetzt im Rahmen einer solchen bundesweiten Krise könnten die Versicherer ihre Daseinsberechtigung darlegen und zumindest die vereinbarte Versicherungsleistung erbringen. Da die Versicherer in der Regel kaum eine Versicherungsleistung wegen Betriebsschließung erbringen mussten, dürften Deckungsstöcke für dieses Risiko eigentlich gut gefüllt sein.
In der Regel beträgt die Versicherungsleistung 30 vereinbarte Tagessätze. In den üblichen Versicherungsbedingungen werden weitergehende Leistungen in der Regel nicht erbracht. Daher eine durchaus überschaubare Leistungspflicht, weil ein Monat eigentlich eine recht kurze „Haftzeit“ ist, auch wenn die Betriebsschließung länger andauert.
Vielleicht gelingt es uns, wenn alle Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler erheblichen Druck auf die Versicherer ausüben, diese in ihrer Rechtsauffassung doch noch umzustimmen. Rechtlich sind die Leistungsablehnungen der Versicherer in jedem Fall nicht unproblematisch oder gar eindeutig. Ein guter Jurist kann immer die gegenteilige Rechtsauffassung gut argumentieren und vertreten. Die Gerichte entscheiden aber danach, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer die einzelnen Vertragsklauseln verstehen musste. In diesem Sinne wurden schon sehr viele Leistungsablehnungen der Versicherer durch den BGH korrigiert. Auf der Basis einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung haben wir daher einfach einmal ein Musterschreiben für Sie formuliert, wie Sie ihre Kunden unterstützen können oder Ihr Kunde selbst gegenüber seinem Versicherer argumentiert. Wir hoffen, dass unser Musterschreiben zur Beantragung der Versicherungsleistung aus einer Betriebsschließungsversicherung Ihnen eine Hilfestellung bietet.
Wir hoffen sehr, dass Sie mithilfe dieses Schreibens nicht nur Ihre vertragliche Versicherungsleistung erhalten, sondern auch dem Vorstand signalisieren, hier gegebenenfalls rechtliche Ansprüche gegen ihn persönlich geltend machen zu können.
Viel Erfolg und bleiben Sie gesund!
Wie lautet in Sachen Betriebsschließungsversicherung die richtige Empfehlung?
Wie lautet in Sachen Betriebsschließungsversicherung jetzt die richtige Empfehlung an den Kunden?
von Stephan Michaelis und Boris Glameyer Rechtsanwälte
Im Zuge der Coronakrise ist eine Vielzahl von Betrieben in Folge der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügungen bis auf weiteres geschlossen worden. Es stellt sich die Frage, wie sich der Kunde, wenn er eine Betriebsschließungsversicherung hat und der Versicherer die vollständige Regulierung ablehnt, verhalten sollte? Einige Versicherer haben bereits angekündigt, vertragsgerecht zu regulieren, andere Versicherer haben angekündigt, jegliche Zahlung abzulehnen und wieder andere Versicherer versuchen offenbar mit dem pauschalen Angebot einer Regulierung von 10-15 % die Ansprüche flächendeckend, kostengünstig und endgültig zu erledigen oder den Einzelfall zu prüfen.
Natürlich sind die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungen im Detail unterschiedlich, sodass es im Einzelfall einer „sauberen“ und genauen rechtlichen Prüfung bedarf, ob die betreffende Versicherung (…)
Ist es für die betroffenen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung sinnvoll, sich einer Sammelklage anzuschließen?
Sind Sammelklagen gegen Versicherungsunternehmen wegen Covid-19-Schließungen aus der BSV sinnvoll?
Kanzlei Michaelis zur Betriebsschließungsversicherung, Hamburg 30.3.2020
Vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Krise stellt sich für viele Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben die Frage, wie es mit ihrer wirtschaftlichen Existenz weitergeht. Viele Betreibe sind von staatlichen Schließungsverfügungen betroffen.
Doch was passiert, wenn der Betrieb geschlossen werden muss? Wer kommt für die Ausfälle durch ausbleibende Einnahmen aber auch durch weiterhin erforderliche Lohnzahlungen an Beschäftigte auf?
Wer eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat, mag sich an dieser Stelle sicher fühlen. Schließlich dient die Betriebsschließungsversicherung doch gerade der Unterstützung des Betriebs in „harten Zeiten“, wenn der Betrieb von einer behördlichen Maßnahme betroffen ist und aus diesem Grund geschlossen werden muss. Man könnte denken, das müsse dann auch gelten, wenn wegen Covid-19 nicht mehr geöffnet werden darf.
Doch Covid-19 hat gezeigt, dass die Bedingungswerke – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen – verschiedener Versicherer eine Schließung wegen Covid-19 teilweise gar nicht erfassen oder unklar ist, ob in der konkreten Situation Versicherungsschutz besteht. Wenn die Versicherung nun nicht zahlt, stellt sich die Frage, was zu tun ist.
Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt werden kann, bleibt nur noch der Weg der Klage. Aus dem amerikanischen Raum hört man oft etwas von der Sammelklage; eine Klage, bei der mehrere Personen mit einem gleichgelagerten Problem und einem gleichen Klagegegner zusammen klagen.
Man könnte also schnell auf die Idee kommen, die Sammelklage sei auch das richtige Instrument, wenn man wegen unklarer Versicherungsbedingungen und einem deswegen behauptetem Leistungsausschluss klagen möchte. Schließlich werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Vielzahl von Fällen verwendet, sodass auch eine Vielzahl von Personen und Betrieben von etwaigen Unklarheiten – insbesondere aktuell in Bezug auf Covid-19 – betroffen sind. Die Sammelklage kann einem dazu auch ein sicheres Gefühl vermitteln, nicht alleine vor Gericht zu sein und subjektiv die Erwartung wecken, man würde eher gewinnen, wenn mehr Personen vom gefühlten Unrecht betroffen sind und dies auch geltend machen. Doch ist dem wirklich so?
A. Wann genau kann man eine Sammelklage erheben?
Es kann der Eindruck entstehen, man könne seine Rechte im Wege der Sammelklage geltend machen, wenn man einen gemeinsamen Klagegegner und ein vergleichbares Anliegen hat.
Dies ist aber so nicht zutreffend. Zunächst ist festzuhalten, dass es in Deutschland keine Sammelklage nach dem amerikanischen Vorbild gibt. Eine „Sammelklage“ besteht nach deutschem Recht, wenn auf einer Parteiseite – bei einer Klage gegen eine Versicherung auf Klägerseite – mehrere Personen, sogenannte Streitgenossen, vorhanden sind[1]. Wichtig ist, dass die Streitgenossen jeweils einzelne, selbständige Parteien sind; eine Streitgenossenschaft liegt daher nicht vor, wenn z.B. eine Personenvereinigung klagt. Juristisch korrekt wird eine solche Situation als „subjektive Klagehäufung“ bezeichnet[2].
Die Voraussetzung, um in Deutschland eine sogenannte Sammelklage erheben zu können, sind zum einen zahlreich und darüber hinaus sehr eng und strikt, sodass hohe Hürden genommen werden müssen, bevor überhaupt die theoretische Möglichkeit einer Sammelklage im Raum steht.
- Ein Klagegegner
Die erste Voraussetzung der §§ 59, 60 ZPO ist, dass lediglich ein Versicherer, also ein gemeinschaftlicher Gegner, verklagt wird[3].
Zunächst ergibt sich daraus, dass es nicht möglich ist, mehrere Versicherungsunternehmen gemeinsam zu verklagen, die ähnliche oder auch gleiche Allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden, die zum Beispiel beide einen Ausschluss der Leistungspflicht bei einer Betriebsschließung wegen Covid-19 vorsehen.
Es ist auch nicht eine Versicherungsgesellschaft als Klagegegner gemeint, wie sie vielleicht in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass es sich auch im juristischen Sinne um die gleiche juristische Person, also die gleiche Gesellschaft, handelt.
Viele große Versicherer treten in der Öffentlichkeit unter einem Namen auf, sind aber intern in unterschiedliche Gesellschaften aufgespaltet. So reicht es nicht, dass die Versicherung in der Werbung als „Musterversicherung“ oder „….Gruppe“ auftritt und eine Person die dahinterstehende „Musterversicherung Lebensversicherung AG“ verklagen möchte, während die andere Person Ansprüche gegen die „Musterversicherung Sachversicherung AG“ geltend machen will. Alle Klägerinnen und Kläger müssen sich gegen dieselbe juristische Person, also entweder gegen die „Musterversicherung Sachversicherung AG“ oder die „Musterversicherung Lebensversicherung AG“ wenden.
- Identischer Tatsachenstoff
Der Tatsachenstoff, um den es in den jeweiligen Prozessen geht, muss identisch sein[4]. Das bedeutet, es müssen sowohl identische Versicherungsverträge als auch identische Versicherungsfälle und identische Begründungen, warum die Leistung durch den Versicherer abgelehnt wird, vorliegen.
a) identische Versicherungsverträge
Es ist auch nicht ausreichend, dass alle Klagenden die gleiche juristische Person, zum Beispiel die „Musterversicherung Sachsversicherung AG“ als ihre Vertragspartnerin verklagen wollen. Vielmehr müssen der Beziehung zwischen der Versicherung und den Klägerinnen und Klägern jeweils absolut identische Versicherungsverträge zugrunde liegen.
Das bedeutet, dass es nicht ausreichend ist, dass beide Personen eine Betriebsunterbrechungsversicherung aus dem Jahr 2017 abgeschlossen haben.
Beide Personen müssen den genau gleichen Vertrag, also den gleichen Tarif, zum Beispiel den „Mustertarif 0815“ abgeschlossen haben und diesem Vertrag müssen auch die gleichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, zum Beispiel die „Muster-AVB 2017“ zugrunde liegen. Identische Versicherungsverträge liegen schon dann nicht vor, wenn eine Person den „Mustertarif 0815“ mit den „Muster-AVB 2017“ abgeschlossen hat, während die andere Person den „Mustertarif 0815 Premium“ mit den „Muster-AVB 2017“ abgeschlossen hat oder, wenn zwar beide den „Mustertarif 0815“ abgeschlossen haben, aber für einen Vertrag die „Muster-AVB 2017“ und für den anderen die „Muster-AVB 2016“ gelten.
b) Identische Versicherungsfälle
Die Versicherungsfälle, also die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte, müssen bei allen Klägerinnen und Klägern identisch sein[5]. Der einzige Unterschied darf naturgemäß aufgrund der Mehrzahl von Klägerinnen und Klägern darin liegen, dass die Versicherungsnehmenden nicht personenidentisch sein müssen und können. Des Weiteren darf sich der im Klageweg geltend gemachte Betrag unterscheiden. Andere Unterschiede dürfen nicht vorliegen.
Das bedeutet, dass nicht eine Sammelklägerin klagen kann, weil ihr Betrieb geschlossen wurde, weil er zum Beispiel abgebrannt ist und der andere Sammelkläger klagt, weil er wegen Covid-19 schließen musste. Beide müssen zum Beispiel klagen, weil sie wegen Covid-19 von einer Behörde verpflichtet wurden, ihren jeweiligen Betrieb zu schließen.
c) Identische Argumentation des Versicherers bezüglich Leistungsverweigerung
Der Versicherer muss sich bei seiner Leistungsverweigerung gegenüber allen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern absolut identische argumentieren.
Es reicht also nicht aus, wenn der Versicherer in der Quintessenz nicht leisten will. Der Versicherer muss dies auch für alle Sammelklägerinnen und Sammelkläger gleich begründen. Eine gleiche Begründung liegt zum Beispiel nicht vor, wenn gegenüber dem einen Sammelkläger die Leistung deshalb verweigert wird, weil er seine Prämien nicht mehr gezahlt hat und gegenüber der anderen Sammelklägerin, weil das eingetretene Risiko nicht versichert war. Vielmehr muss beispielhaft gegenüber beiden von der Versicherung argumentiert werden, sie wolle nicht leisten, weil eine Betriebsschließung wegen Covid-19 von den Allgemeinen Versicherungs-bedingungen aufgrund einer konkreten Rechtsansicht nicht erfasst sei. Denkbar ist also die Geltendmachung der Versicherungsleistung, weil der Versicherer argumentiert, seine Aufzählung der Erreger in den Versicherungsbedingungen sei abschließend oder aber eine Allgemeinverfügung ist keine behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ebenso gleichartig könnte die Rechtsfrage sein, ob und welche staatlichen Leistungen möglicherweise auf eine Versicherungsleistung anzurechnen wären oder ob eine solche Regelung zur vollkommenen Leistungsfreiheit des Versicherers führen könnte.
- Exakt gleich gerichteter Forderungen auf Versicherungsleistungen
Der abstrakte Inhalt des Anspruchs muss bei der subjektiven Klagehäufung gleich sein[6]. Das heißt es kann sich nur um mehrere Ansprüche gleicher Art, wie mehrere Ansprüche auf Leistung durch die Versicherung oder mehrere Schadensersatzansprüche etc. handeln. Es kann aber nicht von einem Sammelkläger Leistung durch die Versicherung und von einer anderen Sammelklägerin Schadensersatz geltend gemacht werden. Das bedeutet, die Forderungen auf Versicherungsleistungen müssen exakt gleichgerichtet sein. Sie unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Versicherungsnehmenden und des geforderten Betrages.
- Identisches Prozessgericht
Die subjektive Klagehäufung führt gleichzeitig zu einer objektiven Klagehäufung, da mehrere prozessuale Ansprüche (also mehrere Streitgegenstände) geltend gemacht werden[7]. § 260 ZPO, der die Situation regelt, dass die klagende Person mehrere Ansprüche gegen die beklagte Person hat, wird hier analog angewendet[8]. Das Gericht, bei dem der Prozess als Sammelklage geführt werden soll, muss daher auch für jede individuelle Klage zuständig sein.
- Identische Prozessart
Alle Sammelklägerinnen und Sammelkläger müssen auch eine identische Prozessart gewählt haben, die auch für jede einzelne Klage zulässig sein muss[9]. Dass bedeutet zum Beispiel, dass nicht eine Sammelklägerin „ganz normal klagen“ kann, während ein andere Sammelkläger eine einstweilige Verfügung anstrebt.
B. Was sind die Vorteile einer Sammelklage?
Für die Kundinnen und Kunden, die gemeinsam Sammelklage erheben, ergibt sich der Vorteil, dass das an die Anwältin oder den Anwalt zu zahlende Honorar geringer ausfallen kann, als wenn alle einzelnen eine Prozessvertreterin oder einen Prozessvertreter beauftragen würden, weil sie sich den Betrag teilen können. Ebenso kann eine geringere Gerichtsgebühr anfallen, die auch von den Parteien geteilt werden kann.
C. Was sind die Risiken einer Sammelklage?
Die Sammelklage ist mit erheblichen Prozessrisiken und prozessualen Nachteilen verbunden.
- Auftrennung der Sammelklage
Das Gericht kann eine Sammelklage gem. § 145 Abs. 1 ZPO vom Amts wegen auftrennen[10] und so wieder viele Einzelklagen aus der erhobenen Sammelklage machen.
Diese Entscheidung ist zwar gem. § 145 Abs. 1 S. 1 ZPO zu begründen, stellt jedoch ein großes Risiko der Sammelklage dar[11]. Durch die Auftrennung werden die abgetrennten Verfahren jeweils einzelne, unabhängige Verfahren[12]. Für diese neuen Verfahren muss das Gericht gesonderte Akten anlegen und jedes Verfahren einzeln verhandeln und über jedes Verfahren einzeln entscheiden[13].
Richterinnen und Richter machen hiervon in der Praxis auch öfter Gebrauch. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe.
Teilweise kann eine Aufspaltung auch aus dem einfachen Grund erfolgen, dass das Gericht die Sammelklage aufteilt, um aufgrund der Vielzahl von Fällen nicht die Übersicht zu verlieren. Um eine richtige Entscheidung zu gewährleisten, kann daher die Entscheidung getroffen werden, die Sammelklage aufzuspalten.
Auch die Gegenseite kann versuchen, eine etwaig diesbezüglich bestehende Verunsicherung des Gerichts auszunutzen und versuchen, das Gericht davon zu überzeugen, dass in Wirklichkeit zum Beispiel keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben seien und es darum besser wäre, die Klagen aufzuspalten. Denn es steht der Gegenseite frei, einen Antrag zu stellen, die Verfahren aufzuteilen und dies auch entsprechend zu begründen[14].
Unabhängig davon ist zu beachten, dass die Auftrennung des Prozesses in jedem Stadium des Prozesses erfolgen kann[15]. Das bedeutet, dass das Gericht während des laufenden Verfahrens entscheiden kann, dass es den Prozess lieber in Einzelklagen aufteilen möchte. Auch in der nächsten Instanz kann das Gericht von dieser Möglichkeit noch Gebrauch machen.
Der Beschluss, dass Verfahren abzutrennen, kann nicht selbstständig angefochten werden[16]. Die Rechtmäßigkeit des Trennungsbeschlusses kann nur im Rechtsmittelverfahren überprüft werden[17].
Das Gericht kann die Auftrennung der Verfahren auch gem. § 150 ZPO jederzeit wieder aufheben[18]. Auch dieser Beschluss ist nicht anfechtbar[19]. Eine Überprüfung kann nur im Revisionsverfahren oder im Rahmen der Berufung erfolgen[20]. Es besteht also theoretisch auch die Gefahr eines „Hin und Her“ von Trennung und Verbindung der Verfahren, auch wenn dies in der Praxis wohl kaum vorkommen wird.
- Folgen der Auftrennung: Kostenrisiko
Die Folgen der Auftrennung der Sammelklage ist, dass die Kostenersparnis wegfällt, wenn das Verfahren in Einzelverfahren aufgespalten wird. Auf die jeweiligen Mandantinnen und Mandanten können daher umfassende Kostenfolgen zukommen. Hierüber muss natürlich sodann die Mandantschaft umfassend belehrt und beraten worden sein! Ansonsten besteht die Möglichkeit, die prozessführende Kanzlei/Rechtsanwalt haftbar zu halten.
a) Anwaltsgebühren
Auch Gebühren für Anwältinnen und Anwälte fallen erneut an. Einmal fällt die Gebühr für den ursprünglichen Prozess an. Nach der Abtrennung fällt sodann erneut eine Gebühr für den abgetrennten Prozess an.
Weil die Gebühren für Anwältinnen und Anwälte sich degressiv entwickeln, kann die Gebühr für den abgetrennten Prozess nicht einfach ermittelt werden, indem die Gebühr für den ursprünglichen Prozess mit der Sammelklage durch die Anzahl der Klägerinnen und Kläger geteilt wird.
Die einmal entstandene Anwaltsgebühr für den ursprünglichen Prozess geht auch nicht unter, wenn der neue Gebührenanspruch durch das abgetrennte Verfahren entsteht. Ist eine Anwaltsgebühr entstanden, so kann sie nämlich nicht mehr untergehen[21].
Die neu entstandene Gebühr kann aber anrechnungspflichtig sein[22]. Der Anwalt oder die Anwältin hat daher ein Wahlrecht zwischen der Gebühr aus dem ursprünglichen Prozess oder der Gebühr aus den jeweils aufgespaltenen Prozessen[23].
b) neuer Streitwert, neue Gerichtsgebühr
Für das jeweils abgetrennte Verfahren berechnet sich der Streitwert nach der Abtrennung neu[24]. Ändern tut sich dadurch allerdings nichts an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Klage erhoben wurde[25]. Es wird also nicht zum Beispiel vom Landgericht zum Amtsgericht zurückverwiesen, wenn der Streitwert sich durch die Auftrennung verringert.
Der Trennungsbeschluss löst auch keine eigenen Gerichtsgebühren aus.
Die Gerichtsgebühren für die jeweilige Klägerin oder den jeweiligen Kläger berechnen sich jedoch nach dem Streitwert des neuen, abgetrennten Prozesses, wobei die bereits gezahlten Gerichtsgebühren für den ursprünglichen Prozess hierauf anzurechnen sind[26].
c) Zwischenfazit: kaum kalkulierbares Kostenrisiko
Über diese Umstände sind die Mandantinnen und Mandanten vor Erheben einer Sammelklage umfassend aufzuklären. Allerdings wird es für die beratenden Anwältinnen und Anwälte schwer, genau mitzuteilen, von was für einer Kostenlast auszugehen ist, da vor Ende des Prozesses nicht vorausgesagt werden kann, ob das Gericht das Verfahren gar nicht auftrennen wird, nur einige Prozesse abtrennen und einige als Sammelklage verhandeln oder die gesamte Sammelklage auftrennen wird. Die Kostenlast ist daher schwer einschätzbar, sodass sich Mandantinnen und Mandanten bereits hinsichtlich der Kostenfrage auf kaum abschätzbares Risiko einlassen müssen.
- Datenschutzrechtliche Probleme
Auch im „Innenverhältnis“ zwischen den einzelnen Klägerinnen und Klägern bereitet die Sammelklage große Herausforderungen.
Jede Klägerin und jeder Kläger hat einen Anspruch darauf den vollen Prozessstoff zu kennen und einen Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 299 ZPO. Das bedeutet alle haben einen Anspruch darauf, alles zu wissen. Dies ist im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) problematisch. Eine „Mit-Sammelklägerin“ hat zum Beispiel prozessrechtlich einen Anspruch alle Details aus der Betriebsschließungsversicherung ihres „Mit-Sammelklägers“ zu kennen und umgekehrt. Hierbei handelt es sich jedoch eventuell um höchst persönliche Daten und Informationen. Um gegen keine DSGVO-Bestimmungen zu verstoßen, müssten sich also alle „Mit-Sammelklägerinnen“ und „Mit-Sammelkläger“ datenschutzrechts-konform damit einverstanden erklären, dass alle in alle Unterlagen jeder Person umfassende Einblicke erhalten dürfen.
Wenn es sich bei den „Mit-Sammelklagenden“ um Unternehmen handelt, die gegebenenfalls in Konkurrenz zueinander stehen, dürfte eine Kenntnis aller Unterlagen vor dem Hintergrund der Konkurrenzsituation ein kaum überwindbares Hindernis darstellen.
- Zerfaserung des Prozesses
Wie bereits erwähnt, kann das Gericht zu jederzeit die Entscheidung treffen, Klagen abzutrennen. Ein weiteres Risiko stellt daher – unabhängig von dem erläuterten Kostenrisiko – die mögliche Zerfaserung des Prozesses dar.
So kann sich erst während des Prozesses, also nachdem schon Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, herausstellen, dass die zunächst auch vom Gericht als identisch bewerteten Lebenssachverhalte doch unterschiedlicher Natur sind. Wird dies festgestellt, sind jeweils eine oder mehrere Klagen von der Sammelklage abzutrennen. Eine weitere gemeinsame Verhandlung ist nicht möglich[27].
Der Prozess kann also langsam und zu verschiedenen Zeitpunkten immer weiter aufgespalten werden und so „auseinanderfallen“.
- Unkalkulierbare Risiken durch Insolvenz und Tod
Wird eine Mitglied der Sammelklägerinnen und Sammelkläger insolvent oder verstirbt, so kann es zu einer unübersehbar langen Unterbrechung des Prozesses führen.
a) Tod einer Partei
Im Falle des Todes einer Partei ist der Prozess gem. § 239 Abs. 1 ZPO zu unterbrechen, bis die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Partei den Prozess wieder aufnehmen[28].
Dabei besteht auch bei Kenntnis aller Erbinnen und Erben vor Annahme der Erbschaft durch diese gem. § 239 Abs. 5 ZPO keine Verpflichtung, den Prozess weiterzuführen. Es kann daher zu einer Situation kommen, in der eine Sammelklägerin oder ein Sammelkläger verstirbt und zwar bekannt ist, wer erbt, der Prozess aber dennoch nicht fortgesetzt wird, weil die Erbschaft noch nicht angenommen wurde.
Ein weitaus größeres Problem kann entstehen, wenn unbekannt ist, wer die verstorbene Partei beerbt. Sind Erbinnen und Erben nicht bekannt, müssen diese zunächst ausfindig gemacht werden, beziehungsweise es muss festgestellt werden, dass keine Erbinnen und Erben existieren. Bis diese Feststellung getroffen ist, ruht der Prozess. Es kann auch nicht mehr beantragt werden, dass Verfahren der verstorbenen Person abzutrennen, da für diese Handlung der Prozess wieder aufgenommen werden müsste, was aber durch die durch § 239 ZPO angeordnete Unterbrechung des Verfahrens unmöglich ist.
Eine Ausnahme von der Unterbrechung des Prozesses gilt nur bei § 246 Abs. 1 ZPO, wenn die Partei von einer Prozessbevollmächtigten oder einem Prozessbevollmächtigten vertreten wurde[29]. Allerdings besteht in diesem Fall die Möglichkeit des Gegners, die Verfahrensaussetzung zu beantragen, welcher das Gericht nachkommen muss. Aus prozesstaktischen Gründen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die beklagte Versicherung hiervon Gebrauch machen wird.
b) § 239 Abs. 1 ZPO analog für juristische Personen
Auf juristische Personen und Gesellschaften ist § 239 Abs. 1 ZPO in verschiedenen Konstellationen entsprechend anwendbar[30].
Insbesondere in Betracht kommt der Übergang der gesamten Anteile einer Personengesellschaft auf die letzte verbleibende Gesellschafterin oder den letzten, verbleibenden Gesellschafter bei Vorliegen einer Fortsetzungsklausel oder aber das Ausscheiden einer Komplementärin aus einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG, wenn die verbleibende Gesellschafterin oder der verbleibende Gesellschafter sodann die gesamten Verbindlichkeiten übernimmt[31].
Sammelklägerinnen und Sammelkläger sind daher nicht vor einer Unterbrechung des Prozesses durch „Tod“ gefeit, wenn keine natürliche Person am Prozess teilnimmt. Auch bei Gesellschaften können die Rechtsfolgen des § 239 Abs. 1 ZPO eintreten; dies gilt auch, falls eine ausländische Gesellschaft wie eine Limited an dem Prozess auf Seite der Klägerinnen und Kläger beteiligt ist[32].
c) Insolvenz einer Partei
Auch bei der Insolvenz einer Partei ist das Verfahren gem. § 240 S. 1ZPO zu unterbrechen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften wieder aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Handelt es sich bei dem insolventen Mitglied der Sammelklägerinnen und Sammelkläger um keine natürliche Person, sondern um ein Unternehmen, ist das dadurch entstehende Prozessrisiko in Betracht auf weiter Probleme und Rechtsfolgen der Insolvenz unkalkulierbar.
Insbesondere gilt bei der Insolvenz § 246 ZPO nicht, sodass es unerheblich ist, ob die insolvente Partei von einer Prozessbevollmächtigten oder einem Prozessbevollmächtigten vertreten wurde[33]. Dies begründet sich darin, dass die insolvente Partei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis verliert und von ihr gegenüber Prozessbevollmächtigen erteilte Vollmachten gem. § 117 Abs. 1 InsO erlöschen[34]. Diese Wirkung tritt gem. § 240 S. 2 ZPO bereits ein, wenn eine vorläufige Insolvenzverwalterin oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird.
Selbst wenn die insolvente Partei in Eigenverwaltung gem. § 270 InsO ihre Insolvenz verwaltet und keine Insolvenzverwalterin oder kein Insolvenzverwalter bestellt wird, ist eine Unterbrechung des Verfahrens zwar an sich nicht notwendig, allerdings meistens erforderlich, um das Insolvenzverfahren an sich geordnet durchführen zu können[35].
d) Droht der Verjährungseintritt in Folge von Tod und/oder Insolvenz?
Ob durch die Unterbrechung des Verfahrens die Verjährung eintritt, ist gerichtlich für Fälle subjektiver Klagehäufung noch nicht entschieden; hierin begründet sich ein weiteres massives Prozessrisiko.
Einerseits könnte § 204 Abs. 2 S. 3 BGB in Fällen von §§ 239 ff. BGB keine Geltung entfaltet, sodass keine Verjährung wegen Unterbrechung des Prozesses drohen würde.
- 204 Abs. 2 S. 3 BGB bestimmt, dass – entgegen der Verjährungshemmung durch Klageerhebung aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB – sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung die Verjährung wieder zu laufen beginnt, wenn das Verfahren nicht weiter betrieben wird. Wenn das Verfahren unterbrochen ist, wird es selbstredend nicht weiterbetrieben. Daher würde eigentlich sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung die Verjährung wieder zu laufen beginnen. Das Vorliegen einer Situation von §§ 239 ff. ZPO könnte die Anwendbarkeit von § 204 Abs. 2 S. 3 BGB ausschließen, sodass Sammelklägerinnen und Sammelkläger nicht befürchten müssten, ihre Ansprüche würden während des lange andauernden Verfahrens verjähren; dies gilt zumindest im regulären zwei-Parteien-Prozess[36].
Andererseits könnte man auch argumentieren, § 204 Abs. 2 S. 3 BGB komme für die einzelnen Klagen, deren Parteien nicht insolvent oder verstorben sind, zum Tragen. Diese Verfahren werden dann nicht weiter betrieben, sodass die Verjährung nach sechs Monate seit der letzten Verfahrenshandlung (nach Tod oder Insolvenz) wieder zu laufen beginnt. Das bedeutet, wenn zum Beispiel die Suche nach Erbinnen und Erben länger als sechs Monate dauert, der zwar Prozess nicht weitergeführt werden kann, aber die Verjährung in allen anderen Prozessen dennoch wieder zu laufen beginnt. Schließlich haben sich die anderen Sammelklägerinnen und Sammelkläger freiwillig für die gemeinsame Prozessführung entschieden, sodass es „ihnen zuzurechnen ist“, dass sie jetzt den Prozess nicht weiter betreiben können. Die anderen Sammelklägerinnen und Sammelkläger müssten daher unter Umständen zusehen, wie der Anspruch „vor ihren Augen“ verjährt, ohne etwas dagegen unternehmen zu können!
Unabhängig davon, welcher Ansicht die Rechtsprechung folgen wird, bleibt es für die Sammelklägerinnen und Sammelkläger vermutlich emotional belastend, einen unerledigten Prozess über lange Zeit „im Hinterkopf zu haben“, auch, wenn ihre Ansprüche hierdurch gegebenenfalls nicht verloren gehen.
Ebenso bleibt zu beachten, dass lange Prozessunterbrechungen wegen Abwicklung einer Insolvenz insbesondere bei Betrieben als Sammelklägern wegen Betriebsschließungen dazu führen können, dass wegen mangelndem Kapital weitere Betriebe insolvent werden, da die Versicherung nicht leistet. Dies wiederum verlängert die Prozessdauer erneut und kann zu weiteren, hierauf zurückzuführenden Insolvenzen führen.
D. Fazit: Ist eine Sammelklage empfehlenswert?
Eine Sammelklage gegen Versicherungen ist theoretisch möglich, auch gegen eine Betriebsschließungsversicherung.
Sie geht jedoch mit umfassenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art einher und stellt daher für Mandantinnen und Mandanten weder den effizientesten noch den sichersten Weg dar, ihr Recht zu verfolgen. Die Kanzlei Michaelis sieht daher im Interesse ihrer Mandantinnen und Mandanten davon ab, Sammelklagen zu erheben.
Gerne vertreten wir Sie jedoch individuell gegenüber Ihrem Versicherer und bringen unsere Prozesserfahrung in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der jeweiligen Gesellschaft zu Ihren Gunsten in den Prozess ein!
[1] Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 3.
[2] Vgl. Merkt/Zimmermann in VuR 2018, 363, 366; Die neue Musterfeststellungsklage: Eine erste Bewertung.
[3] Vgl. Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 11.
[4] Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 10.
[5] Vgl. Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 10
[6] Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 10.
[7] Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 11.
[8] Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 11.
[9] Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 11.
[10] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 1.
[11] Vgl. Merkt/Zimmermann in VuR 2018, 363, 366; Die neue Musterfeststellungsklage: Eine erste Bewertung.
[12] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 6.
[13] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 6.
[14] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 1.
[15] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 1.
[16] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 9.
[17] Wöstmann in Saenger, 8. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 5.
[18] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 6.
[19]Wöstmann in Saenger, 8. Auflage 2019, § 150 ZPO, Rn. 1.
[20] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 150 ZPO, Rn. 3.
[21] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 35.
[22] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 35.
[23] Wöstmann in Saenger, 8. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 21.
[24] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 7.
[25] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 7.
[26] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 145 ZPO, Rn. 36.
[27] Vgl. Weth in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 60 ZPO, Rn. 13.
[28] Vgl. Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 239 ZPO, Rn. 3.
[29] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 239 ZPO, Rn. 2.
[30] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 239 ZPO, Rn. 5.
[31] Vgl. Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 239 ZPO, Rn. 5.
[32] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 239 ZPO, Rn. 5a.
[33] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 240 ZPO, Rn. 1.
[34] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 240 ZPO, Rn. 1.
[35] Stadler in Musielak/Voit, 16. Auflage 2019, § 240 ZPO, Rn. 1.
[36] Vgl. Heinrich in BeckOK BGB, § 204, Rn. 79.
Wenn bereits ein Vergleich (z.B. Bayrische Lösung) zur Betriebsschließungsversicherung geschlossen wurde, kann man dann trotzdem noch die volle Entschädigungsleistung verlangen?
Diese Frage lässt sich natürlich nicht mit einem Satz beantworten. Es ist auch ein schwieriges rechtliches Thema, ob eine rechtsverbindliche Vereinbarung unwirksam ist oder nicht. Dieser Fragestellung haben sich aber sehr ausführlich Herr Rechtsanwalt Michaelis und Herr Rechtsanwalt Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski angenommen. Das gemeinsame Gespräch und die Beantwortung der Fragestellung finden Sie im folgenden Interview.
Die wissenschaftliche Sichtweise zum Versicherungsschutz bei hoheitlich angeordneten Betriebsschließungen
Professor Werber ist ein anerkannter Versicherungsrechtler aus Hamburg. Lesen Sie in seinem Beitrag, wie er über den Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebsschließungversicherung denkt. Da er bereits häufig sehr die Rechtsansichten der Versicherer vertritt, lesen Sie vielleicht überraschende Rechtsansichten … Ist das alles ganz im Sinne des Versicherungsnehmers?