Haftet der Versicherungsmakler gegenüber Dritten?

von Stephan Michaelis

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler,

(Hamburg, den 18.01.2020) heute werfen wir die Rechtsfrage auf, ob Sie als Versicherungsmakler auch möglicherweise gegenüber „Dritten“ haften müssen?

Im konkreten Fall ging es um den erforderlichen Versicherungsschutz der Ehefrau („Dritte“) des Maklerkunden. Haften Sie also nur gegenüber Ihren eigenen (beratenen) Kunden oder möglicherweise auch gegenüber seiner Ehefrau, die Sie selbst hinsichtlich Ihres eigenen Versicherungsbedarfes überhaupt nicht beraten hatten?

Schauen wir uns den aktuellen Fall etwas näher an:

Der Versicherungsmakler hatte einen Bezirksschornsteinfeger zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung beraten. Dabei hat er auch darauf hingewiesen, dass eine Deckungserweiterung hinsichtlich der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung vorläge. Also für den Kunden eine interessante Deckungserweiterung, um zusätzliche Versicherungsprämie zu sparen.

Der Kunde teilte bei der Beratung mit, dass er mit seiner Firma in das (private) Familienhaus ziehen wolle, welches aber im Eigentum seiner Ehefrau steht. Natürlich diente das Familienhaus der Ehefrau zu gemeinsamen Wohnzwecken, sodass dann eine „gemischte“, also teilgewerbliche Nutzung vorliegen werde.

Nun kam es natürlich, wie es kommen musste. Das Haus der Ehefrau geriet in Brand und das Feuer griff auf das Nachbargrundstück über. Der regulierende Gebäudeversicherer des Nachbargrundstückes nahm bei der Ehefrau Regress. Die erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung des Schornsteinfegers lehnte allerdings die Schadenregulierung ab. Der Versicherer wies darauf hin, dass bei einer teilgewerblichen Nutzung der Gebäudehaftpflichtversicherungsschutz bedingungsgemäß ausgeschlossen war.

So musste sich das Oberlandesgericht Brandenburg der Rechtsfrage annehmen, ob der Versicherungsmakler auch gegenüber der Ehefrau haftpflichtig ist?

In der Rechtsprechung ist das sogenannte Rechtsinstitut des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ bekannt. Dieses Rechtsinstitut entwickelte der Bundesgerichtshof und legte dabei grob folgende vier Kriterien fest:

1. Es stellt sich die Frage, ob der Dritte erkennbar in den Schutzbereich eines (Makler-) Vertrages einbezogen wurde? Dabei muss der Beratende für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich sein.

2. Der Dritte muss mit der Leistung des Versicherungsmaklers bestimmungsgemäß in Berührung kommen.

3. Die Einbeziehung des Dritten muss dem Makler bekannt oder zumindest erkennbar sein.

4. Der Dritte, also hier die Ehefrau muss schutzbedürftig sein.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg (Urteil vom 23.04.2019, Az. 6 U 95/17) liegen diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vor. Für den Versicherungsmakler seien die rechtlichen Interessen der Ehefrau erkennbar gewesen, sodass das Gericht die Ehefrau in den vertraglichen Schutzbereich der Beratung gegenüber dem Ehemann einbezogen hat. Für den Versicherungsmakler sei es auch erkennbar gewesen, dass bei der teilgewerblichen Nutzung der versicherungsvertragliche Deckungsausschluss für die erweiterte Gebäudehaftpflichtversicherung bestand. Hierüber hätte der Makler mit aller Deutlichkeit informieren müssen und hätte bei dem mitgeteilten Sachverhalt den Abschluss der erweiterten H+G Deckung über die Betriebshaftpflichtversicherung nicht empfehlen dürfen.


Haftet der Versicherungsmakler gegenüber Dritten?

Fazit:

Der Versicherungsmakler kann also unter den vorgenannten Voraussetzungen auch gegenüber Dritten haftungsverantwortlich gemacht werden, auch wenn diese überhaupt nicht beraten wurden. Aus einem mitgeteilten Sachverhalt muss der Versicherungsmakler dezidiert überprüfen, ob auch für den Dritten der erforderliche und benötigte Versicherungsschutz besteht.

Es ist natürlich zu empfehlen, dass in einer Beratungsdokumentation deutlich auf solche Sonderkonstellationen hingewiesen wird. Auch im Maklervertrag könnte geregelt sein, dass Haftungsansprüche Dritter ausgeschlossen sind. Ob eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam ist, kann zum heutigen Zeitpunkt leider nicht konkret beantwortet werden. Dennoch empfiehlt es sich natürlich, gerade auch mögliche Versicherungsansprüche von Dritten zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht an einer Beratung teilnehmen. Weitblick und Transparenz in der Beratung ist auch hier wieder das größte Gebot!

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Wir wünschen Ihnen ein gutes Jahresendgeschäft!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht