Das Ende der Schadenregulierungskompetenz der Versicherungsmakler

von Stephan Michaelis LL.M.

(Hamburg, den 27.06.2017) Es war schon am 14.01.2016 klar, dass die BGH-Entscheidung einen langen Schatten werfen wird. Warten wir ab, was die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung bringen wird. Die Mühlen mahlen langsam, aber stetig. Ich habe den Eindruck, dass nahezu alle Versicherer die Schadenregulierungsbefugnisse der Versicherungsmakler spätestens bis Jahresende aufkündigen und nach neuen Lösungen suchen.

Am Versicherungsmarkt werden eigentlich nur zwei Lösungsoptionen diskutiert. Entweder wird die Schadenregulierung in die Hände eines Rechtsdienstleisters gelegt (Trusted Anwalt), so dass wohl von einer „klaren Lösung“ zu sprechen ist. Der Nachteil besteht natürlich darin, dass sich der Versicherungsmakler nicht an den Rechtsdienstleister beteiligen und auch keine eigene Weisungskompetenz hinsichtlich der Art und Weise der Schadenregulierung vornehmen kann. Natürlich kann auch eine Lösung angedacht werden, dass der VN (mit Hilfe des Maklers) die Schäden selbst reguliert oder der Makler mit dem VR ein Listenverfahren vereinbart und der VR die Regulierung nur nach den Empfehlungen des Maklers ausführt.

Die zweite viel diskutierte Variante ist der Vertreterstatus für den Versicherer. Erweitert werden kann diese Option durch die Gestaltung einer Mehrfachvertretung, oder wenn es um die Erweiterung der Kompetenzen geht, in den Status eines Assekuradeurs. Dann ist es aber Voraussetzung, dass sich die Versicherungsverträge in den Bestand des Vertreters befinden, damit er die Schadenregulierung als Nebenleistung im Sinne des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetzes zum Versicherungsvertrag erbringen kann. Damit der Maklerbestand aber nicht zu einem „Vertreterbestand der Gesellschaft“ wird, bedarf es noch weiterer vertraglicher Regelungen, um anstelle eines Ausgleichsanspruches (der gesetzlich nicht abdingbar ist) wiederum eine Übertragung der Versicherungsbestände in den Maklerbestand zu gewährleisten. Über dieses Modell versuchen also durchaus viele Versicherungsmakler die Schadenregulierungskompetenz zu wahren.

In der aktuellen BRAK-Mitteilung (Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht) wird sogar aktuell problematisiert, ob nicht auch die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers unzulässig sein können? Eine mögliche Interessenkollision wäre natürlich auch mit dem Status eines Mehrfachvertreters oder eines Assekuradeurs ausgeräumt. Dennoch sollten Versicherungsmakler darauf achten, dass sie eine Risikoanalyse, Policierung oder Quotierung nicht für den Versicherer vornehmen, sondern für den Versicherungsnehmer. Schließlich sind es seine Interessen, die der Versicherungsmakler stets ehrlich, redlich und professionell und im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers wahrzunehmen hat. Dabei kann wohl auch schon heute davon ausgegangen werden, dass dieser Beratungsanspruch von dem Gesetzgeber in das neue Versicherungsvertragsrecht Eingang findet.