I. Einleitung

Der Versicherungsmakler hat bei seinem Tagesgeschäft diverse Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden zu erfüllen[1]. Spätestens das allseits bekannte Sachwalterurteil[2] des BGH legte den rechtlichen Grundstein für diesen weitreichenden Pflichtenkreis des Versicherungsvermittlers, welcher mittlerweile auch eine Kodifizierung im VVG erfahren hat. Damit der Versicherungsmakler adäquat und pflichtgemäß beraten kann, ist es nicht nur erforderlich, dass er die Bedürfnisse und die Zielsetzung seines Kunden kennt[3], es ist auch unabdingbar, dass er die Besonderheiten des von ihm vermittelten Produkts bzw. die Eigenarten der jeweiligen Versicherungsgesellschaft kennt. Aus aktuellem Anlass soll in diesem Artikel ein geänderter Bestandteil der Satzung eines kleinen norddeutschen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) in den Fokus gerückt werden, der bislang in der Öffentlichkeit wenig thematisiert wurde, für den Versicherungsmakler und seinen Kunden aber bedeutsam sein kann.

II. Besonderheiten eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

1. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist in den §§ 15 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) gesetzlich geregelt ist. Diese Rechtsform weist einige Besonderheiten auf, insbesondere hinsichtlich der Stellung der „Versicherungsnehmer“.

2. Nach § 4 Ziff. 2 der aktuellen Satzung des eingangs erwähnten kleinen norddeutschen VVaG (Stand: 06/2014) erhält der Kunde bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht lediglich die Stellung eines Versicherungsnehmers. Ausweislich der erwähnten Satzungsbestimmung begründet der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem VVaG ebenfalls die Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers zum VVaG. Der Versicherungsnehmer wird daher nicht bloß Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft, er wird vielmehr Mitglied und (Mit-)Träger des Vereins. Das Versicherungsverhältnis ist daher zugleich eine vereinsrechtliche Mitgliedschaft.[4]

3. Diese Vereinszugehörigkeit bleibt für den „Versicherungsnehmer“ nicht ohne Folgen. Die Mitgliedschaft zu einer Körperschaft, wie es ein VVaG ist, begründet zum einen Rechte, zum anderen allerdings auch Pflichten. Anders als bei einem reinen Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer ist das Mitglied eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit viel enger mit dem Schicksal des Unternehmens selbst verbunden. Bei guter wirtschaftlicher Lage kann ein potenter Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit seinen Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen erwirtschaftete Überschüsse auskehren.

Kehrseite ist allerdings auch, dass insbesondere bei schlechter wirtschaftlicher Lage Nachschusspflichten zu befürchten sind.

4. Der erwähnte VVaG hat in diesem Zusammenhang offensichtlich im Rahmen seiner letzten Satzungsänderung beschlossen, dass der „Versicherungsnehmer“, also das Mitglied des Vereins, zur Zahlung von Nachschüssen herangezogen werden kann. In der Satzung vom 31.07.2006 hieß es unter § 12 noch:

„Die Mitglieder sind zu Nachschüssen nicht heranzuziehen. Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden.“

Die aktuelle geänderte Satzung des kleinen norddeutschen VVaG sieht nun unter erwähntem § 12 folgende Regelung vor:

„1. Reichen die Einnahmen und verfügbaren Rücklagen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so sind die Mitglieder zu Nachschüssen bis zur Höhe eines Jahresbetrages verpflichtet. Die Nachschusspflicht der im Geschäftsjahr ausgeschiedenen oder neu eingetretenen Mitglieder bemisst sich danach, wie lange sie im Geschäftsjahr dem Verein angehörten.

2. Die Festsetzung der Nachschüsse erfolgt durch den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Ausschreibung über Höhe und Zahlungsfrist erfolgt nach § 3.[5]

3. Die Einzahlung kann entweder gesondert oder mit dem nächstfälligen Beitrag gefordert werden. Bei einem Zahlungsverzug findet § 38 VVG Anwendung.“

Es ist hier also eine klare Kehrtwende innerhalb des Pflichtenkreises der Mitglieder zu verzeichnen.

Konnten die Mitglieder im Jahre 2006 noch sicher sein, keine Nachschüsse erbringen zu müssen, schwebt nun stets das Damoklesschwert der Nachschusspflicht über einem jeden Mitglied.

5. Der „Versicherungsnehmer“, also das Mitglied des VVaG, kann sich im Übrigen nicht einfach durch Austritt dieser Nachschusspflicht entziehen. Insofern ist auf § 12 Ziff. 1, S. 2 der Satzung, aktueller Stand, zu verweisen. Danach bestimmt sich die Nachschusspflicht der im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitglieder danach, wie lange sie im Geschäftsjahr dem Verein angehörten. Auch das im laufenden Geschäftsjahr austretende Mitglied hat daher – zumindest anteilig – einen eingeforderten Nachschuss zu zahlen.

 III. Auswirkungen auf die Maklertätigkeit

Die oben erwähnte Änderung der Satzung des kleinen norddeutschen VVaG sollte jedem Makler, der beabsichtigt, Versicherungsprodukte dieses Versicherers zu vermitteln, bekannt sein. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die einen Kunden aufgrund eines Versicherungsvertrages bzw. einer Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit treffen können, sind Umstände, über die der Kunde Aufklärung erwarten darf und auf die dementsprechend der Makler hinzuweisen hat. Ein unterlassener Hinweis auf mögliche Nachschusspflichten dürfte vor diesem Hintergrund eine Beratungspflichtverletzung darstellen, für die letztlich der Makler einzustehen hat. Insofern verwundert, dass die oben thematisierte Satzungsänderung, die besagte Nachschusspflicht einführte, eher „still und heimlich“ erfolgte und bislang im Versicherungsvertrieb sehr wenig kommuniziert wurde. Ein jeder Makler muss um die Besonderheiten eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Bescheid wissen, da sich hier ansonsten eine unerwartete Haftungsfalle auftun kann.

IV. Umdeckungspflicht

Diejenigen Makler, die Kunden bei besagtem kleinen norddeutschen VVaG haben, werden sich auch die Frage stellen, ob diese Versicherungsverträge umgedeckt werden sollten? Eine echte Umdeckungspflicht können wir nicht erkennen. In Ansehung der Sachwalterentscheidung ist es aber dringend anzuempfehlen, dass der Kunde über die Satzungsänderung informiert wird. Der Makler sollte insbesondere dem Kunden deutlich vor Augen halten, dass er nunmehr als Mitglied des VVaG hinsichtlich seiner Nachschusspflicht haftet. Diese Information sollte der sorgfältige Versicherungsmakler an seine Kunden weitergeben.

Der Kunde muss sodann selbst entscheiden, ob er weiterhin Mitglied des Vereines sein möchte oder nicht. Der Kunde trifft dann die Entscheidung, ob er den Versicherer wechselt. Der Makler sollte nur sicher stellen, dass dem Kunden derartige wichtige Informationen zur Verfügung gestellt werden. Insofern gehen wir einmal davon aus, dass auch die Satzungsänderung direkt zwischen dem VVaG und dem Mitglied kommuniziert wurde.

Fazit: Ob eine echte Rechtspflicht für den Versicherungsmakler besteht, hier „hinter die Kulissen“, also in die Satzung zu schauen und Satzungsänderungen dem Kunden zu kommunizieren, möchten wir zunächst offen lassen. Wir empfehlen grundsätzlich, dass Kunden eines VVaG hinsichtlich derartiger negativer Satzungsänderungen auch durch den Versicherungsmakler informiert werden sollten. Erfolgt eine derartige Information, können wir einen Haftungsanspruch gegenüber dem Versicherungsmakler nicht erkennen.

Ansonsten möchten wir offen lassen, wie weitreichend letztendlich die Pflichten eines Versicherungsmaklers sind. Der gute und umsichtige Versicherungsmakler wird sicherlich sofort Kontakt zu seinen betroffenen Kunden aufnehmen und auch in der Beratungsdokumentation derartige Satzungsinhalte dokumentieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei Dokumentationslücken die Haftung des Versicherungsmaklers angenommen wird.

Hinsichtlich unserer persönlichen Meinung möchten wir kundtun, dass wir der Auffassung sind, dass ein Makler zur Aufklärung über Nachschusspflichten gerade auch bei Satzungsänderungen aufklärungspflichtig ist. Die Aufklärung erfolgt in Form der Information des eigenen Mandanten. Denn von dem eigenen Mandanten kann nicht erwartet werden, dass er den Bundesanzeiger liest und von derartigen Satzungsänderungen erfährt.

[1] Zum Umfang des Pflichtenkreises s. etwa Kommentierung zu § 61 VVG in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage.

[2] Urteil des BGH vom 22.05.1985, Az. IV a ZR 190/83.

[3] S. zu diesem Aspekt etwa: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Auflage, § 61 Rn. 3 f.

[4] Looschelders, in: Münchener Kommentar zum VVG, 1. Aufl. 2010, § 1 Rd. 87.

[5] § 3 der Satzung lautet in der aktuellen Fassung: „Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.“