Im Schadenfall des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsmakler auch zu prüfen, ob möglicherweise der Vorversicherer eintrittspflichtig ist. Gegebenenfalls muss der Kunde auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Für einen Vermögensnachteil des Kunden, wegen Verletzung der (unverzüglichen) Anzeigeobliegenheit, kann der Versicherungsmakler haftbar gemacht werden.

Hier geht´s zum gesamten Urteil OLG Düsseldorf (4. Zivilsenat), Urteil vom 13.07.2018 – I-4 U 47/14