Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei Michaelis, Rechtsanwälte

§ 1 Mandatierung

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei Michaelis und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (nachfolgend: Mandate). Dies gilt auch im Falle der Mandatierung nur eines oder einzelner Rechtsanwälte von der Kanzlei Michaelis. Fremde AGB, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers, abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Fremde Abwehrklauseln finden keine Anwendung.

(2) Alle Mandate werden – soweit nichts anderes ausdrücklich durch anderslautende Vollmacht vereinbart wurde – der Kanzlei Michaelis erteilt. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht durch die Mandanten. Sie kann jedoch – gerade in Strafsachen – auch mündlich oder per E-Mail erfolgen.

(3) Das Absenden der Beratungsanfrage ist noch kein rechtsgeschäftlich verbindliches Angebot, sondern die an den Anwalt gerichtete Aufforderung, sich zur Übernahme des Beratungsmandats bereit zu erklären und ein Honorarangebot abzugeben. Die Ablehnung des Mandats auch in anderen Fällen bedarf keiner Begründung durch die Kanzlei Michaelis.

(4) In der Beratungsanfrage ist zum Zwecke der Kollisionsprüfung Name und Anschrift des Gegners mitzuteilen. Sollte die gegnerische Partei bereits Mandant der Kanzlei Michaelis sein, muss das Mandat aus gesetzlichen Gründen abgelehnt werden. Mit dem vorherigen Einverständnis beider Parteien kann eventuell ein Mediationsverfahren durchgeführt werden.

(5) Sofern die Kanzlei Michaelis vom Mandanten mit einer Prozessführung beauftragt ist, gilt ohne abweichende Abrede der Auftrag auch für notwendig werdende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als erteilt, wenn zugunsten des Mandanten ein Leistungstitel erwirkt wird.

(6) Die Kanzlei Michaelis behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung und Beendigung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor; das gilt entsprechend für einem oder mehreren bestimmten Rechtsanwälten erteilte Mandate. Die Ablehnung ist sofort und unmissverständlich mitzuteilen, die Beendigung eines laufenden Mandates ist jederzeit möglich, darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen.

(7) Die Mandatierung umfasst zur Erreichung des Auftragszwecks auch die Möglichkeit, Untervollmachten zu erteilen. Die Kosten der Untervollmacht hat der Mandant zu tragen (z.B. Terminvertretungen).

§ 2 Pflichten des Auftraggebers/Mandanten

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zur Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet,
soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Mandats erforderlich ist. Insbesondere hat er der Kanzlei Michaelis unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur Ver- fügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

(2) Leitet die Kanzlei Michaelis dem Auftraggeber von ihr erstellte Unterlagen und Schriftsätze zur Kenntnisnahme zu, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, ohne besondere Aufforderung, zu überprüfen und auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten zum Sachverhalt unverzüglich hinzu-weisen.

(3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes oder seine Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. Von ihm angeforderte Kosten und Gebührenvorschüsse hat der Auftraggeber binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Kanzlei Michaelis nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an den bestimmten Dritten ergibt. Für Gutachten und Schriftsätze nimmt die Kanzlei Michaelis Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetz in Anspruch.

§ 3 Umfang und Ausführung des Auftrages

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Bei der Bearbeitung der Anfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt, insbesondere Zahlenangaben und Urkunden, zugrunde gelegt werden. Ändern sich mitgeteilte Tatsachen nachträglich, so ist der Mandant verpflichtet, darauf ungefragt und unverzüglich hinzuweisen. Für Beratungsfehler wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, die Kanzlei Michaelis handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§ 4 Mandatsbearbeitung

(1) Ist die Mandatsbearbeitung der Kanzlei Michaelis unter den gegebenen Rahmenbedingungen und gebotener Mitwirkung des Mandanten nicht wunschgemäß, so hat der Auftraggeber der Kanzlei Michaelis Gelegenheit zu geben, die Mandatsbearbeitung binnen nach Art und Umfang des Mandatsauftrages angemessener Frist dem Auftrag gemäß anzupassen.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Kanzlei Michaelis jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Kanzlei Michaelis und der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Kanzlei Michaelis und des bearbeitenden Rechtsanwaltes den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

§ 5 Leistungsänderung

Die Kanzlei Michaelis ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern der Kanzlei dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich die Rechtsanwälte der Kanzlei Michaelis mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzung ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Rechtsanwaltskanzlei oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Vergütung und Terminierung.

§ 6 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Mandanten

(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 2 oder aus anderen Gründen obliegende Mitwirkung, oder kommt er mit der Annahme der von der Kanzlei Michaelis angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Kanzlei Michaelis berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der bearbeitende Rechtsanwalt oder die Kanzlei Michaelis das Mandat fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der Kanzlei Michaelis auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehrauf- wendungen neben dem Honorar sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt oder die Kanzlei Michaelis von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(2) Teilt der Auftraggeber einen Wechsel seiner Anschrift nicht schriftlich mit, gilt als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit einem Mandanten die Anschrift, die bei Mandatserteilung angegeben wurde. Der Zugang der Willenserklärungen wird fingiert.

(3) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist für den Mandanten gewahrt werden, erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass diese Erklärung auch ohne ausdrückliche Einwilligung abgegeben werden kann.

§ 7 Haftung

(1) Telefonische Auskünfte werden vom der Kanzlei Michaelis und ihren Angestellten nicht geschuldet. Sie stehen als erste noch unverbindliche Einschätzung stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung vorhandener Unterlagen und ausdrücklicher Bestätigung der Kanzlei – zumindest in Textform – und bleiben ohne diese Bestätigung stets unverbindliche Ersteinschätzungen.

(2) Die Kanzlei Michaelis verpflichtet sich, stets eine Berufshaftpflichtversicherung für Schäden aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit zu unterhalten, deren Versicherungssumme pro Einzelfall € 1.000.000,00, maximal aber dem 2-fachen Betrag der vereinbarten Deckungssumme pro Jahr, entspricht. Will der Auftraggeber ein ständiges Mandat oder ein Mandat in einem Einzelfall gesondert über die vorhandene Haftungssumme hinaus versichern, bedarf das vor Mandatserteilung der schriftlichen Aufforderung gegenüber der Kanzlei Michaelis. Die Kanzlei Michaelis wird sich dann bemühen, auf Kosten des Auftraggebers in dem konkreten Umfang, der ihr benannt ist, eine gesonderte Mandatsversicherung abzuschließen. Eine entsprechende Zusage wird erst verbindlich, wenn dem Auftraggeber die unwiderrufliche Deckungsschutzzusage des Berufshaftpflichtversicherers vorliegt und er den mit ihm vereinbarten Prämienbeitrag für die sogenannte Objektdeckung gezahlt hat.

(3) Die Haftung der Kanzlei Michaelis und deren Rechtsanwälte sowie der weiteren Mitarbeiter für Vermögensschäden ist für Fälle fahrlässiger Verletzungen von Beratungspflichten auf einen Höchstbetrag von € 1.000.000,00 (in Worten: eine Million) je Schadensfall begrenzt.

(4) Bei einer nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Mandanten ist eine Haftung der Kanzlei Michaelis und deren Mitarbeitern ausgeschlossen. Für nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderungen besteht keine Haftungsverpflichtung, es sei denn, der Mandant weist nach, dass die Mitarbeiter der Kanzlei Michaelis vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(5) Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche des Mandanten gegen sämtliche Mitarbeiter der Kanzlei Michaelis, insbesondere gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(7) Die haftenden Personen der Kanzlei Michaelis ergeben sich aus den im Briefkopf genannten Partnern. Der Anspruch des Auftraggebers besteht nur gegenüber der den Auftrag bearbeitenden Person des Rechtsanwaltes nach dem Partnerschaftsgesetz, soweit dieser den Auftrag im Rahmen seiner eigenen beruflichen Befugnisse bearbeitet. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Kanzlei Michaelis und den anderen Rechtsanwälten bestehen nicht.

Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftungsbegrenzungssumme auf einen höheren als den in Absatz (3) genannten Betrag vereinbart werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bei Vertragsschluss mit Unterschrift zu vereinbaren ist.

§ 8 Vergütung

(1) Die Vergütung des Rechtsanwaltes bemisst sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und richtet sich nach dem Gegenstandswert, anderenfalls nach der üblichen Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen oder Zeitvergütungen vereinbart werden. Die Höhe des Honorars bei Zeitvergütungen entsteht nach Vereinbarung zzgl. Auslagen, Fahrtkosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Abweichend hiervon kann eine einzelfallbezogene Honorarvereinbarung oder Dauerberatungsvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist; diese bedürfen zumindest der Textform. Mit dem Angebot und dem Vorhalten der Beratungsleistung ist die Vergütung aus der Dauerberatungsvereinbarung verdient.

(4) Die Kanzlei Michaelis kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren / Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.

(5) Soweit gesonderte Honorarvereinbarungen für Pauschalen hinsichtlich der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung, oder für anderweitige Auslagen getroffen worden sind, sind diese von der Rechtschutzversicherung nicht erstattungsfähig.

(6) Mehrer Mandanten (natürliche und / oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei Michaelis, wenn die Kanzlei Michaelis für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

(7) Von der Kanzlei Michaelis gegenüber dem Mandanten gelegte Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Der Mandant kommt automatisch nach 30 Tagen nach Erhalt der Kostennote in Zahlungsverzug. Es findet § 288 BGB Anwendung.

(8) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 1 BGB bei der Kanzlei Michaelis eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist die Kanzlei Michaelis befreit.

§ 9 Abtretung

(1) Die Kostenerstattungsansprüche und sonstigen Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder anderen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche der Kanzlei Michaelis zur Verrechnung freigegeben.

(2) Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte eines gewerbsmäßigen Mandanten gegen die Kanzlei Michaelis sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

(3) Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts oder der Kanzlei Michaelis gegen den Mandanten dürfen ohne Einschränkung übertragen oder abgetreten werden.

(4) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Rechtsanwalts ist unzulässig, es sei denn die Forderungen des Mandanten sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.

§ 10 Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann, wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt, von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt wird.

(3) Bei Kündigung des Vertrages durch die Kanzlei Michaelis sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Weist die Kanzlei Michaelis im Fall einer Kündigung auf laufende Fristen und notwendige Handlungen des Mandanten unter Hinweis der Notwendigkeit einer Beauftragung eines anderen Berufsangehörigen besonders hin, so ist er von weiteren Tätigkeiten entpflichtet, es sei denn, der Mandant könne ohne schuldhaftes Zögern eine anderweitige Mandatsübernahme durch Dritte nicht bewirken und erkläre dies unverzüglich schriftlich.

§ 11 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags

Endet der Auftrag/Vertrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Kanzlei Michaelis nach dem Gesetz oder der individuell vereinbarten Vergütung. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsschluss ausgehändigt wird. Die Kanzlei Michaelis weist daraufhin, dass eine Vielzahl von Gebühren-tatbeständen schon mit Beginn der Tätigkeit in voller Höhe entstehen.

§ 12 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungs-recht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Die Kanzlei Michaelis hat die Handakten für die Dauer von 6 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Kanzlei Michaelis den Auftraggeber in Textform aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Wochen, nach Erhalt, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Kanzlei Michaelis aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Kanzlei Michaelis und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere oder interne Aktenvermerke.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat die Kanzlei Michaelis dem Auftraggeber die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Kanzlei Michaelis kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.

(4) Die Kanzlei Michaelis kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und die Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

§ 13 Elektronischer Schriftverkehr

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail und Internet versandter Mitteilungen, nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und Mittelungen deshalb nicht wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können. Die Kanzlei Michaelis schuldet im Rahmen des Mandates weder den Empfang noch den Versand von Mitteilungen auf diesem Wege. Sie werden diese Medien für die Versendung und den Empfang von Schriftverkehr deshalb stets nur auf Risiko des insofern in Kenntnis der vorstehenden Risiken handelnden Auftraggebers nutzen. Die Kanzlei Michaelis übernimmt dabei keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der auf diesem Wege von ihr versandten oder von ihr empfangenen Mitteilungen. Nutzt der Auftraggeber diese Übertragungswege zur Kommunikation mit der beauftragten Kanzlei Michaelis, hat er sich auch im Falle eines von dieser dazu erteilten Einverständnisses stets selbst gesondert vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen durch die von ihm beauftragte Kanzlei Michaelis zu vergewissern. Die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis ist trotz der ausdrücklichen Hinweise berechtigt, die Kommunikation mit dem Auftraggeber und Dritten per E-Mail zu führen.

(2) Soweit der Mandant der Kanzlei Michaelis einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Kanzlei Michaelis ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei Michaelis darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

§ 14 Rechtsschutzversicherung

(1) Honorarrechnungen können auf Wunsch direkt an eine bestehende Rechtsschutzversicherung gerichtet werden. Für die erforderliche Deckungszusage hat der Mandant, der unabhängig hiervon Kostenschuldner bleibt, selbst Sorge zu tragen.

(2) Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der beauftragten Sache abgegolten. Die Kanzlei Michaelis wird jedoch auf Wunsch des Mandanten eine Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer als Service-Leistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandates gemäß einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung vornehmen. Diese Pauschale beträgt für jede Deckungsanfrage in jedem nach dem RVG gesondert abzurechnenden Fall € 300,00 zzgl. USt. Darüberhinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund gesonderten Auftrags, der aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (RVG) gesondert zu vergüten ist. Im Falle der Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen (RVG) wird eine bereits gezahlte Pauschale auf das anfallende Honorar angerechnet.

§ 15 Rechtsmittel

Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe hat die beauftragte Kanzlei Michaelis nur einzulegen oder einlegen zu lassen, wenn sie eine hierauf gerichtete ausdrückliche Weisung in Textform erhalten oder angenommen hat.

§ 16 Datenschutz
Der Gesetzgeber verlangt zu Erhebung und Verarbeitung von Daten eine gesonderte Einwilligung des Mandanten. Diese Erklärung ist als Anlage zur Datenschutzerklärung diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen beigefügt.

§ 17 Salvatorische Klausel

(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen diese Schriftform-erfordernis.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese können nur in Textform wirksam vereinbart werden.

§ 18 Sonstige Bestimmungen

(1) Abweichend von der nach RVG vorgesehen Auslagenpauschale für Post und Telekommunikations-dienstleistungen i. H. v. höchstens € 20,00 erhebt die Kanzlei Michaelis diese Pauschale i. H. v. € 40,00 (zzgl. USt.).

(2) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrags-verhältnis, gegenwärtiger wie auch zukünftiger nach Erfüllung des Vertrags, die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Rechts.

(3) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen wird Hamburg vereinbart.

(4) Gerichtsstand wird allein am zuständigen Gericht für den Erfüllungsort vereinbart, wenn der Mandant zu den Kaufleuten im Sinne von § 38 ZPO gehört, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichts-stand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(5) Für die Informationen auf der Homepage behalten wir uns alle Rechte vor. Das Kopieren zum persönlichen privaten und nicht-kommerziellen Gebrauch ist gestattet. Die Kanzlei Michaelis übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Texte auf dieser Homepage.

(6) Die Korrespondenz- und Vertragssprache ist deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler ist unbeschadet einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausge-schlossen.

(7) Diese Mandatsbedingungen – Stand 29.01.2024 – sind auch auf der Internetseite www.Kanzlei-Michaelis.de eingestellt.