Liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,
liebe Mandantinnen und Mandanten,

unser Kollege Herr Rechtsanwalt Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hat den folgenden Beitrag für Sie angefertigt. Wie für einen guten Professor üblich, erfolgte zu diesem Problemkreis natürlich eine sehr umfassende und substantiierte Ausarbeitung. Diese werden Sie auch demnächst in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV) als wissenschaftlichen Beitrag wiederfinden. Als Dauerberatungsmandant/-in bekommen Sie selbstverständlich noch ein Exemplar mit der wissenschaftlich zitierfähigen Fundstelle zugeschickt. In jedem Fall ist der nachfolgende Fachartikel von Herrn Professor Schwintowski sehr lesenswert und praxisrelevant. Es beginnt mit folgender Problemstellung:

I. Das Problem

In einer Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen heißt es: „Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:

a. Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“.[1]

Eine Klausel mit diesem Wortlaut lag auch der Wohngebäudeversicherung zugrunde über die das LG Flensburg am 26.1.2017 entschieden hat.[2] Die gegen das Urteil des LG Schleswig gerichtete Berufung hat das OLG Schleswig am 18.5.2017 zurückgewiesen.[3] Eine inhaltlich gleiche Formulierung findet sich auch in den empfohlenen Bedingungen zur Feuerversicherung.[4]

Der BGH hat sich mit einer solchen Klausel bisher nicht vertieft beschäftigt, er hat sie allerdings auch nicht in den Fällen beanstandet, in denen sie vereinbart war.[5] In den Musterbedingungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung[6] kommt der Wortlaut dieser Klausel nicht vor. Dort werden Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall unter A20 definiert. Es geht nicht um die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, sondern u.a. darum, dass der VN versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten hat (A20.1.1) und das nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden müssen (A20.1.2).

Für den Makler, der verpflichtet ist im bestmöglichen Kundeninteresse (§ 1a VVG) zu beraten, kann die Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, zur Haftungsfalle werden. Ihm sollten die Unterschiede zwischen den zwei Deckungskonzepten klar vor Augen stehen. Aus der Perspektive des gut beratenen Versicherungsnehmers sollte der Makler den heutigen Empfehlungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung folgen. Die Maklerverbände sollten darauf dringen, dass die Versicherer die früher gebräuchliche Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, nicht mehr verwenden. Die Gründe liegen in den Unsicherheiten, ob und in welchen Fällen der Versicherungsnehmer möglicherweise seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er eine gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschrift nicht beachtet.

Für den Makler, der verpflichtet ist im bestmöglichen Kundeninteresse (§ 1a VVG) zu beraten, kann die Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, zur Haftungsfalle werden. Ihm sollten die Unterschiede zwischen den zwei Deckungskonzepten klar vor Augen stehen. Aus der Perspektive des gut beratenen Versicherungsnehmers sollte der Makler den heutigen Empfehlungen des GDV zur Wohngebäudeversicherung folgen. Die Maklerverbände sollten darauf dringen, dass die Versicherer die früher gebräuchliche Klausel, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, nicht mehr verwenden. Die Gründe liegen in den Unsicherheiten, ob und in welchen Fällen der Versicherungsnehmer möglicherweise seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er eine gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschrift nicht beachtet.

II. Das Urteil des BGH v. 13.11.1996

Im Fall, den der BGH am 13.11.1996[7] entschieden hat, ging es um eine Feuerversicherung, der die AFB 87 zugrunde lagen. Dort war vereinbart, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Mitarbeiter des VN hatten einen im Jahre 1989 stillgelegten Ölofen ohne Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen. Die (heißen) Abgase wurden über ein auf einer Holzverkleidung verlegtem Ofenrohr ins Freie geleitet. Nach Inbetriebnahme im Februar 1991 schloss ein Mitarbeiter den Absperrhahn für die Ölzufuhr und verließ den Raum. Eine halbe Stunde später stand das Bürogebäude mit der daneben liegenden Lagerhalle in Flammen und brannte nieder. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere der Feuerverordnung wonach ein Abgasrohr an der Wand entlang der Holzverkleidung verboten war. Außerdem hätte der Schornsteinfegermeister die Anlage überprüfen und genehmigen müssen. Wären diese Sicherheitsvorschriften beachtet worden, wäre das Feuer nicht ausgebrochen.

Die Instanzgerichte verneinten die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Sicherheitsvorschriften, weil der Versicherer nicht bewiesen habe, dass der Brand seine Ursache in dem vorschriftswidrig aufgestellten Ölofen hatte. Diese Beurteilung der Beweislast wies der BGH als rechtsfehlerhaft zurück. Dies Folge aus der Natur der vereinbarten gefahrvorbeugenden Obliegenheiten. Derartige Obliegenheiten bezweckten und bewirkten erfahrungsgemäß, sofern sie beachtet würden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls verhindert oder erschwert werde. Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit habe auch für den durchschnittlichen VN erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im Allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden sei.[8] Die Sanktion der Leistungsfreiheit träfe den VN deshalb bereits dann, wenn er durch die Verletzung der Obliegenheit eine Gefahrenlage geschaffen habe, die generell die Wahrscheinlichkeit vergrößere, dass sich das versicherte Risiko verwirkliche. Deshalb sei es Sache des VN nachzuweisen, dass die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ursächlich gewesen sei.[9]

Diese vom BGH zum früheren § 6 VVG entwickelten Grundsätze gelten auch nach Neuordnung des Rechts der Obliegenheitsverletzungen seit dem 1.1.2008 in § 28 VVG weiter, jedenfalls dann, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Völlig anders stellen sich die Dinge aber dann dar, wenn man davon ausgehen würde, dass die Klausel, wonach der VN alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten habe, gar keine wirksame Obliegenheit darstellt. Dieser Auffassung sind das LG Flensburg[10] und ihm folgend das OLG Schleswig[11]. Nach beiden Gerichten ist die Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung, „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen“ mangels eigenständigen Regelungsgehalts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

III. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot

In dem Fall, den das LG Schleswig am 26.1.2017 zu entscheiden hatte, ging es um eine Wohngebäudeversicherung für ein Einfamilienhaus. Der VN stellte nach Rückkehr aus einem Urlaub am 31.1.1016 einen Leitungswasserschaden im Erdgeschoss fest. Leitungswasser war aus einem Rücklaufventil hinter der Wasseruhr ausgetreten. Feuchtigkeitsschäden waren in mehreren Räumen des Hauses entstanden. Der Versicherer akzeptierte die Ersatzpflicht mit einer Quote von 70 % und lehnte die Schadenregulierung im Übrigen ab, weil der VN die Verpflichtung zur jährlichen Wartung des Rücklaufventils und damit einer Sicherheitsvorschrift, verletzt hätte. Der VN wies darauf hin, dass es sich bei der Wartungsvorschrift nur um eine ihn nicht betreffende DIN-Norm gehandelt habe.

Das LG Schleswig verurteilte den Versicherer zur Leistung, da die gefahrvorbeugende Obliegenheit intransparent sei. Intransparent sei eine Klausel dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließen lasse.[12] Das sei der Fall, da die Klausel keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweise, sondern lediglich eine dynamische Verweisung auf andere gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften enthalte. Der Regelungsgehalt und damit die Anforderung an den VN ergebe sich folglich nicht aus der Klausel des Vertrages, sondern einzig und allein aus der in Bezug genommenen Vorschrift.[2] Darüber hinaus handele sich bei einer DIN-Norm nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern um eine schlichte technische Empfehlung, die sich noch dazu an den Installationsbetrieb und nicht den Eigentümer des Hauses wende.

Diesen Erwägungen folgte das OLG Schleswig am 18.5.2017 vollinhaltlich.[14] Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben den Regelungsgehalt einer Klausel möglich klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlange das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lasse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne.[15] Die Bezugnahme auf die Einhaltung „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ verstoße folglich gegen das Bestimmtheitserfordernis.

Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründe zwar regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent sei eine Klausel aber dann, wenn sich der Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließe oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führe, dass die Kunden belastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert gewesen sei.[16]

Diesen Überlegungen hat der Vorsitzende der Versicherungskammer beim LG Berlin, Sven Marlow, vollinhaltlich zugestimmt.[17] So habe der BGH am 14.8.2019 eine Schadenminderungsklausel in der Rechtsschutzversicherung für intransparent erklärt.[18] Erweise sich eine Klausel als intransparent, so fehle es an einer vertraglichen Obliegenheit, sodass diese nicht verletzt werden könne. Es komme somit auch nicht auf die Frage des Verschuldens (§ 28 Abs. 2 VVG) oder des Kausalitätsgegenbeweises (§ 28 Abs. 3 VVG) an. Allerdings, darauf weist Marlow ausdrücklich hin, wurde diese gefahrvorbeugende Obliegenheit in der Vergangenheit, wenn auch ohne Begründung, nicht beanstandet.[19] Die Begründung des LG Flensburg und des LG Schleswig sei aber überzeugend, denn der VN wisse bei einer Norm, die auf alle gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften verweise, nicht, was er tun müsse, um diese Obliegenheit zu erfüllen. Dies sei für ihn an „ein Buch mit sieben Siegeln“, so auch der frühere Richter am BGH des Versicherungssenats Wendt.[20] Darüber hinaus, so Marlow, bleibe bei der typischen Klausel auch unklar, ob nach Abschluss des Versicherungsvertrages geänderte und/oder später neu hinzukommende gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften gelten sollen. In diesem Fall würde es sich um eine dynamische Klausel handeln, die vom VN verlangen würde, herauszufinden, ob es neue gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften geben könnte. Wie der durchschnittliche VN ohne spezifische Rechtskenntnisse dies bewerkstelligen solle, bleibe offen.[21] In diesem Zusammenhang könnte es zum Beispiel fraglich sein, ob man die in den Bundesländern eingeführte „Rauchmelderpflicht“ als „gesetzliche Sicherheitsvorschrift“ einzuordnen hätte.[22]

Demgegenüber vertritt Günther eine völlig entgegensetzte Auffassung.[23] Er verweist auf die schon zitierte Rechtsprechung des BGH v. 13.11.1996.[24] Darüber hinaus gäbe es im Wortlaut identische Klauseln, die der BGH seit langem akzeptiert habe.[25] Ähnlich habe auch das OLG Oldenburg geurteilt[26] und auch der österreichische OGH[27]. Auch in der Literatur sei die Obliegenheit, wonach der VN alle gesetzlichen, behördlichen und im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten habe, nicht beanstandet worden.[28] Die Entscheidung des BGH, auf die das LG Flensburg und später auch das OLG Schleswig, verwiesen haben, betreffe eine gänzlich andere Klausel aus dem Bankrecht und sei folglich für den versicherungsrechtlichen Kontext irrelevant.

Richtig sei, so Günther, dass eine Obliegenheit hinreichend bestimmt sein müsse. Der VN müsse wissen, was der Versicherer von ihm fordere. Die Rechtsprechung stelle aber zu Recht keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung, da durch AVB möglich sein müsse, das zu fordernde Verhalten abstrakt zu formulieren. Es sei eben unmöglich, jede Situation sprachlich zu erfassen. Umgekehrt wisse der VN oder er könne es zumutbar wissen, dass er bestimmte behördliche oder gesetzliche Vorgaben zu beachten habe, wie z. B. Auflagen der Baugenehmigung, zum Verbot des Einbaus brennbarer Stoffe oder Vorgaben in der Landesbauordnung zur Errichtung einer Brandschutzwand. Gerade wegen der enormen Bandbreite der Sachversicherung wäre das Gegenteil von Transparenz der Fall, wenn der Versicherer in den AVB alle gesetzlichen Sicherheitsvorschriften mitaufnähme, wozu dann, um ein Beispiel zu nennen – die Wiedergabe aller Brandschutzbestimmungen in allen sechzehn Landesbauordnungen gehören würden. Bei behördlichen Auflagen wäre dies dem Versicherer schon deshalb nicht möglich, da diesem – anders als dem VN – diese zum Teil gar nicht bekannt sein können, z.B. was Auflagen in der Baugenehmigung oder bei BImSch-Genehmigungen angehe.

Eine konkrete Regelung der Sicherheitsobliegenheit sei nicht möglich und „die Verpflichtung, der Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren bestehe nur im Rahmen des Möglichen“.[29]

Würde man aber dem LG Flensburg und dem OLG Schleswig folgen, so bestünde die einzige Möglichkeit darin, diese früher tradierte Sicherheitsobliegenheit komplett aus den AVB herauszunehmen, da eine weitergehende Konkretisierung unmöglich sei. Dies aber würde das Gleichgewicht im Versicherungsvertragsverhältnis aushebeln und jenen VN privilegieren, der sich besonders sorglos verhalte, also z.B. Brandschutzbestimmungen, deren Sinnhaftigkeit auf der Hand liege, nicht beachte.[30]

IV. Die Reaktionen der Praxis

In der Praxis ist es heute so, dass in einer Vielzahl von Wohngebäudeversicherungen den Empfehlungen des GDV gefolgt wird, wonach der VN nicht mehr die Pflicht hat, alle gesetzlichen, behördlichen oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.[31] Für die Versicherungsmakler bedeutet dies, dass sie bei der Vermittlung einer Wohngebäudeversicherung die Frage zu beantworten haben, ob es im bestmöglichen Kundeninteresse liegt (§ 1a VVG) dem Kunden die Beachtung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften aufzuerlegen oder ob es stattdessen für den Kunden und seine Wünsche und Bedürfnisse angemessener wäre, auf die Klausel zu verzichten und stattdessen zu vereinbaren, dass versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten (A20.1.1) und nicht genutzte Gebäude zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden (A20-1.2). Es kommen noch einige weitere Obliegenheiten für kalte Jahreszeiten und Überschwemmungsschäden hinzu.

Entscheidet sich der Makler dafür, ein Deckungskonzept mit der alten, tradierten gefahrvorbeugenden Obliegenheit zu empfehlen, so läuft er Gefahr, dass der Versicherungsnehmer, der beispielsweise keinen Rauchmelder einbaut, seinen Versicherungsschutz verliert. Dieser Versicherungsnehmer müsste dann gegen den Versicherer klagen und – wie im Fall des OLG Schleswig – geltend machen, dass diese Klausel intransparent und folglich unwirksam ist. Die weitere Folge wäre, dass der Versicherer zu leisten hätte.

Ob der Versicherungsnehmer einen solchen Deckungsprozess gegen den Versicherer führen will und finanziell durchstehen kann, ist eine zweite Frage – möglicherweise würde der Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler vorwerfen, dass er ihn auf dieses Risiko nicht hingewiesen und darüber hinaus womöglich nicht für eine entsprechende Rechtschutzversicherung gesorgt hat. Vor allem aber ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Oberlandesgericht genau entgegengesetzt zum OLG Schleswig entscheidet, mit der daraus resultierenden Frage, ob der Makler seinen Kunden eben doch nicht im bestmöglichen Interesse, sondern in Wirklichkeit fehlberaten hat, also auf Schadensersatz haften muss (§ 63 VVG).

Diese Konsequenz ist derzeit nicht auszuschließen – darin liegt die Haftungsfalle, in die ein Makler leicht hineintappen kann, wenn er das Deckungskonzept in einer Wohngebäudeversicherung auf diese Frage nicht hinreichend untersucht. So gesehen kann einem Makler letztlich nur angeraten werden, bei der Vermittlung von Wohngebäudeversicherungen darauf zu achten, dass die früher tradierte, gefahrvorbeugende Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, im Text der AVB so nicht vorkommt.

Die Tatsache, dass der GDV inzwischen seine Empfehlungen in diesem Punkt grundlegend geändert hat, sollte insbesondere den Versicherern zu denken geben, die am alten Deckungskonzept noch immer festhalten. Mit Blick auf diese Versicherer ist nunmehr in einem letzten Schritt zu klären, ob der Auffassung von Günther, die oben dargestellt wurde, oder doch besser derjenigen des LG Flensburg und des OLG Schleswig zu folgen ist.

V. Das Transparenzargument

Klauseln, so heißt es in Art. 4 Abs. 2 RL93/13/EG müssen klar und verständlich sein. Dies gilt einerseits für Klauseln, die den Hauptgegenstand des Versicherungsvertrages betreffen, aber auch für alle den Versicherungsschutz gestaltenden Klauseln der AVB (Art. 5 RL93/13/EG). Dieses europarechtliche Konzept aus dem Jahre 1993 ist im deutschen Recht in § 307 BGB umgesetzt worden. Dort heißt es: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ Dieser Grundgedanke, hinter dem sich das Transparenzgebot verbirgt, verpflichtet den Versicherer, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers in den AVB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen[32]. Es geht in diesen Fällen nicht darum, ob eine Klausel dem Versicherungs- oder dem Bankrecht, oder einem anderen Rechtsgebiet angehört. Ganz generell folgt aus § 307 Abs. 1 BGB, dass jede Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein muss. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist – sie muss auch im Kontext mit dem übrigem Klauselwerk verständlich sein[33]. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann[34]. Dem Vertragspartner muss klar sein, welche Rechtsfolgen gegebenenfalls auf ihn zukommen und wie er deren Eintritt verhindern kann[35]. Diese Grundsätze entsprechen auch der Rechtsprechung des EuGH[36].

Auf diese höchstrichterlich entwickelten Grundsätze haben das LG Flensburg und das OLG Schleswig hingewiesen. Sie haben dabei auf eine Entscheidung des BGH aus dem Bereich des Wertpapierrechts verwiesen[37]. Allerdings ging es im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot nicht um das Bank- oder Wertpapierrecht, ebenso wenig wie es beim OLG Schleswig um das Versicherungsrecht ging. Es ging vielmehr ausschließlich um die Frage, ob eine bestimmte Klausel, die Gegenstand der AVB war, mit dem bürgerlich-rechtlichen Transparenzgebot in Einklang steht. So gesehen kommt es für die Frage der Intransparenz einer Klausel, ganz unabhängig von dem Rechtsgebiet, in dem sie verwendet wird, darauf an, ob sich ihr Regelungsinhalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt.

In einem solchen Fall kann der betroffene VN der Klausel selbst nicht entnehmen, welchen Regelungsgehalt sie hat. Er muss zunächst einmal die in Bezug genommene Vorschrift herausfinden und aus ihr ableiten, welche Pflichten ihn treffen. Das ist der Grund, warum Klauseln intransparent sind, deren Regelungsgehalt sich erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt – sie sind sozusagen inhaltsleer[38]. In diesen Fällen führt die Verweisung auf andere Vorschriften häufig dazu, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offenlegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird[39]. Genauso liegen die Dinge bei einer Klausel, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Dies beginnt bereits mit der Frage, ob der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer weiß, was unter gesetzlichen Vorschriften zu verstehen ist. Meint man damit Vorschriften, die der Bundesgesetzgeber erlässt, oder auch solche, die nach Landesrecht erlassen werden? Gehören auch europarechtliche Regelungen dazu, etwa wenn sie Gegenstand von Richtlinien oder Verordnungen sind? Muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer wissen, dass europarechtliche Verordnungen (Art. 288 AEUV) ohne Umsetzungsakt in der gesamten Europäischen Union gelten und somit Gesetzescharakter haben, obwohl sie Verordnungen heißen? Muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer wissen, dass bestimmte Regelungen in einer europäischen Richtlinie ausnahmsweise unmittelbare Wirkung im Sinne einer gesetzlichen Norm entfalten können und ihn dann binden? Sind Regelungen in Vereinssatzungen gesetzesgleich oder nicht? Haben DIN-Normen gesetzlichen Charakter oder handelt es sich dabei nur um Regelungen mit Empfehlungscharakter, was zutreffend ist[40]? Handelt es sich bei Regelungen völkerrechtlicher Art, wie etwa im Pariser Klimaschutzabkommen, um gesetzliche Regelungen, an die der einzelne Bürger gebunden ist? Folgt also womöglich aus dem Pariser Abkommen, dass jeder Eigentümer einer Immobilie zur CO2-Reduktion im Sinne der Pariser Klimaschutzziele verpflichtet ist? Richten sich die Vorschriften des Gebäudeeffizienzgesetzes (GEG) unmittelbar an jeden Einzelnen Gebäudeeigentümer, mit der Folge, dass der VN seine Obliegenheiten verletzt, wenn er Effizienzvorgaben des GEG nicht oder nicht hinreichend erfüllt? Oder handelt es sich möglicherweise gar nicht um sicherheits-, sondern eben um Effizienzvorschriften? Wie grenzt man Effizienz gegenüber Sicherheitsvorschriften ab? Woher soll der verständige VN wissen, dass die Nicht-Einhaltung von CO2-Vorgaben nach dem GEG (Stichwort: Ölheizung) möglicherweise nicht die Sicherheit seiner Immobilie verletzt?

Sehr ähnliche Fragen lassen sich auch mit Blick auf behördliche Sicherheitsvorschriften stellen: Günther meint, dass jedem verständigen Versicherungsnehmer klar ist, dass es sich bei Brandschutzvorgaben um behördliche Sicherheitsvorschriften handelt. Ist das auch dann noch so klar, wenn es sich um einen Brandschutz zugunsten eines Unternehmens handelt, das in der Nachbarschaft gefährliche Chemikalien lagert? Sind auch solche Brandschutzvorschriften zugunsten Dritter gemeint, wenn es um die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers mit Blick auf seine eigene Immobilie geht? Muss der verständige Versicherungsnehmer erkennen, dass die behördliche Auflage, bei Sturmwarnung bestimmte Fluttore zu schließen, um niedriggelegene Teile der Stadt Hamburg vor Überflutung zu schützen, für ihn eine Obliegenheit ist? Oder könnte es auch sein, dass es sich um eine Obliegenheit zugunsten der umliegenden Gebäude und Gewerbebetriebe handelt?

Noch etwas grundsätzlicher gefragt: Woher weiß der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne spezifische Rechtskenntnisse, unter welchen Voraussetzungen von einer behördlichen Sicherheitsvorschrift die Rede ist? Sind Anordnungen der Polizei zur Gefahrenabwendung im Einzelfall behördliche Sicherheitsvorschriften oder bedarf es eines Verwaltungsaktes im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes? Woher weiß der durchschnittliche Versicherungsnehmer, was ein Verwaltungsakt im Gegensatz zu einer behördlichen Verlautbarung oder einer Allgemeinverfügung ist? Die Beispiele zeigen, wie schwierig es für den einzelnen Versicherungsnehmer werden kann, wenn er tatsächlich für sich die Frage beantworten will, ob bestimmte gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften bestehen, die er zu beachten hat. Dabei kann es leicht zu Fehlern und Missverständnissen kommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird dieser Versicherungsnehmer selbst bei Nachfrage bei seinem Vermittler keine eindeutige und klare Antwort finden, weil auch der Versicherungsvermittler die Antwort nicht kennt. Selbst eine Frage in der Rechtsabteilung des Versicherers wird kaum weiterführen. Man wird den Versicherungsnehmer im Zweifel an seinen Rechtsanwalt oder an die für das Gebäude zuständige Baubehörde verweisen.

Die Schwierigkeiten nehmen zu, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein Versicherungsnehmer auch solche gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften einhalten muss, die es heute noch gar nicht gibt. Und schließlich kann es sein, dass bestimmte gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften von den Gerichten überprüft und später als rechts- oder auch verfassungswidrig verworfen werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: eine Obliegenheit mit dem Inhalt, dass alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind, kann ihrem Wesen nach nicht klar und verständlich sein, weil die verwendeten Begriffe zu unbestimmt sind und weil niemand weiß, welche Regelungen in Zukunft gelten oder außer Kraft treten. So gesehen hat Günther völlig recht, wenn er darauf hinweist, dass die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht. Das ist auch ständige Rechtsprechung des BGH[41]. Allerdings sind Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, mit dem Transparenzgebot unvereinbar[42]. Dies gilt zum Beispiel für die Verwendung des Begriffs „vertragswesentliche Regelungen“[43].

Ganz generell, so der EuGH, sind Kaskadenverweise mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren[44]. Gemeint ist damit der Verweis in einer Widerrufsbelehrung auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die der Kunde sodann daraufhin zu überprüfen hat, ob sie vom Verwender eingehalten wurden oder nicht. Infolge dieser Rechtsprechung wurde die Musterwiderrufsbelehrung zu § 8 VVG grundlegend neugestaltet.

Im Ergebnis folgt aus dem Transparenzgebot, dass eine Klausel, die den Versicherungsnehmer auf gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften verweist, ohne zu sagen, welche konkreten Inhalte gemeint sind, notwendigerweise unangemessen und unwirksam ist. Es mag sein, dass es für den Versicherer, so wie Günther argumentiert, nicht möglich ist, alle denkbaren behördlichen und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften in den AVB zu benennen. Wenn das zutrifft, so gilt dies in gleicher Weise auch für den Versicherungsnehmer. Da der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gewähren will, ist es nunmehr seine Sache, darüber nachzudenken, wie er die Übernahme des Risikos begrenzen und versicherungsmathematisch angemessen kalkulieren kann. Diese Aufgabe kann er durch unklare und unverständliche Obliegenheiten nicht auf den Versicherungsnehmer verlagern.

Umgekehrt folgt für den Versicherer daraus, dass er Obliegenheiten, die sich nicht konkretisiert beschreiben lassen, dem Versicherungsnehmer nicht auferlegen kann. Das Risiko unklarer Klauseln trägt nun einmal der Verwender und nicht der Versicherungsnehmer. Die Konsequenz aus diesen Überlegungen ist, dass ein Versicherer intransparente Klauseln nicht zu transparenten machen kann, indem er abstrakt und dynamisch auf gesetzliche und behördliche Sicherheitshinweise verweist. Damit würde er das Risiko der Beschreibung seiner Hauptleistung auf den Versicherungsnehmer verlagern. Die Möglichkeit, die er hat, besteht darin, die aus seiner Sicht wichtigsten Sicherheitsvorschriften herauszugreifen und ihre Einleitung zu verlangen. Wenn der Versicherer das nicht will, so müsste er mit einer höheren Prämie kalkulieren.

Im Ergebnis zeigen diese Überlegungen, dass die Judikate des LG Flensburg und des OLG Schleswig an den Grundprinzipien der Klarheit und Verständlichkeit von Klauseln in AGB gemessen wurden und überzeugend sind. Daraus folgt, dass Makler schon aus diesem Grunde mit der tradierten Klausel, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, nicht arbeiten dürfen, weil sie damit in jedem Falle die Interessen des Versicherungsnehmers verletzen. Vor allem aber sollten die Versicherer, die heute mit diesen Klauselwerken die Kunden umwerben, ihre AVB ändern.

Mit Blick auf die Empfehlungen des GDV für die Wohngebäudeversicherung 2022 (dort: A20) sollte noch einmal überprüft werden, ob die Obliegenheit des Versicherungsnehmers versicherte Sachen stets „in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten“, mit den eben entwickelten Grundsätzen der Klarheit und Verständlichkeit in Einklang zu bringen ist. Was genau ist ein ordnungsgemäßer Zustand der versicherten Sache? Der Interpretation ist Tür und Tor geöffnet. Das gilt auch für die Klausel, wonach Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit „genügend kontrolliert“ werden müssen (A20.1.2). Meint das einmal am Tag, oder einmal in der Woche, oder meint das einen anderen Zeitrahmen und was genau ist eigentlich eine genügende Kontrolle etwa eines lehrstehenden Gebäudes?

Auch mit Blick auf diese Neuformulierung in den GDV-Empfehlungen stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot, denn die Wertungsspielräume sind immens.

VI. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen

1. Die Klausel in der Wohngebäudeversicherung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist folglich unwirksam.

2. Makler, die dessen ungeachtet Gebäudeversicherungen, die diese Klauseln enthalten, empfehlen, beraten ihre Kunden nicht im bestmöglichen Interesse (§ 1a VVG) und müssen deshalb damit rechnen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (§ 63 VVG).

3. Versicherer, die mit diesen überholten Klauseln zulasten der Versicherten arbeiten, sollten ihre Wohngebäudebedingungen in diesem Punkt überarbeiten.

4. Die Empfehlungen des GDV für die Wohngebäudeversicherung (2022) enthalten die problematische Klausel nicht. Sie verwenden aber sehr offene ausfüllungsbedürftige Begriffe der Alltagssprache, die völlig unkonkret sind. Der GDV sollte die Empfehlung überarbeiten und Begriffe verwenden, die konkret, klar und verständlich sind.

[1] Diese Formulierung wird etwa verwendet in der Wohngebäudeversicherung in der R&V classic 1/2023 Nr. 15.1.1; oder in der Grundeigentümerversicherung VGB 2023 Home Max unter B3.3.1.1a.
[2] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16 juris.
[3] OLG Schleswig Beschluss v. 18.5.2017 – 16 U 14/17 BeckRS 2017, 158399.
[4] AFB 2008/2010 B § 8 dazu Johannsen in: Bruck/Möller VVG 9. Aufl. Bd. 7 Sachversicherung S. 212 f.
[5] BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95-VersR, 1997, 485; BGH v. 30.4.2008 – IV ZR 53/05-VersR, 2008, 961; weitere Nachweise bei Günther, Anm. zu LG Flensburg v. 26.01.2017 – 4 O 177/16 v. 18.01.2018, juris PR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter II 1.
[6] VGB 2022 – Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“.
[7] IV ZR 226/95, VersR 1997, 485.
[8] So bereits BGH v. 27.2.1976 – IV ZR 20/75, VersR 1976, 531 unter I 1 und BGH v. 8.3.1978 – IV ZR 161/76, VersR 1978, 433, 434.
[9] BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95 VersR 1997, 785, Rn. 14.
[10] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16, juris.
[11] OLG Schleswig v. 18.5.2017 – 16 U 14/17, BeckRS 2017, 158399.
[12] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, NJW 2014, 924.
[13] LG Flensburg v. 26.1.2017 – 4 O 177/16 juris, Rn. 13.
[14] OLG Schleswig v. 18.5.2017 – 16 U 14/17, BeckRS 2017, 158399.
[15] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, NJW 2014, 924.
[16] So auch BGH v. 14.1.2014 – XI ZR 355/12, juris Rn. 28.
[17] VersR 2019, 1557 – 1559.
[18] BGH v. 14.8.2019 – IV ZR 279/17, VersR 2019,1284.
[19] So Wandt in Langheid/Wandt, Müko/VVG, 2.Aufl., 2019 § 28 Rn. 34 m.w.N; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, Rn. 14 m.w.N.
[20] Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht – Rechtsschutzversicherung, r-s 2010, 221, 228 f.
[21] Zu ähnlichen Klauseln, die Leistungsfreiheit nach „Maßgabe des VVG“ regeln Piontek rts 2019, 512 m.w.N. Anm. zu OLG Saarbrücken v. 19.6.2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 289.
[22] Dazu Staudinger, Rauchwarnmelder und etwaige Leistungskürzungen des Gebäudeversicherers nach dem VVG, ZMR 2015, 179; Marlow in BeckOK/VVG Marlow/Spuhl, 6. Ed., § 28 Rn. 17.1.
[23] juris PR – VersR 1/ 2018 Anm. 2.
[24] IV ZR 2626/95, VersR 1997, 485 und BGH v. 30.4.2008 – IV ZR 3505, VerR, 2008, 961.
[25] BGH v. 9.5.1990 – IV ZR 5189, VersR 1990, 887; BGH v. 20.1.2010 – IV ZR 24/09, VersR 2010, 757.
[26] V. 25.11.1992 – 2 U 112/92, VersR 1994, 715.
[27] V. 27.1.1997 – 7 Ob 246/98x , VersR 2000, 522.
[28] Z.B. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., M I Rn. 18 ff.; Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, Sachversicherung, 9.Aufl., AFB § 8 Rn. 3 ff; Wandt in Müko VVG § 28 Rn. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl., § 8 VGB Teil B Rn. 4 ff.
[29] so OLG Köln v. 15.8.2017 – 9 U 12/17, I-9 U 12/17, VersR 2017, 1265 m.w.N.
[30] So wie im Fall BGH v. 13.11.1996 – IV ZR 226/95, VersR 1997, 485.
[31] So etwa die AVB der Allianz oder der Gothaer oder AXA. Allerdings gibt es nach wie vor Versicherer, die mit dem früheren Text arbeiten – wie etwa die R&V oder die Grundeigentümer-Versicherung.
[32] BGH v. 25.2.2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575; BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544; BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW-RR 2019, 942.
[33] BGH v. 26.3.2019 – II ZR 413/18, NJW-RR 2019, 811
[34] BGH v. 21.02.2017 – X ZR 49/16, NJW 2017, 2034, BGH v. 07.02.2019 – III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942
[35] BAG v. 3.12.2019 – 9 AZR 44/19, NJW 2020, 1317
[36] EuGH v. 23.04.2015 – Rs. C-96/14, VuR 2016, 25 m. Anm. Schwintowski
[37] BGH v. 14.01.2014 – XI ZR 355/12 juris ab Rn. 23
[38] So OLG Düsseldorf v. 26.09.1997 – 22 U 10/97, NJW-RR 1997, 1150, 1152; OLG Schleswig v. 01.08.1995 – 9 W 50/95, NJW 1995, 2858, 2859; MüKo BGB/ Wurmnest, § 307 Rn. 61.
[39] BGH v. 14.01.2014 – XI ZR 355/12, Rn. 28; BGH v. 9 5.2001 – IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014; BGH v. 02.11.1994 – IV ZR 324/93, NJW 1995, 598.
[40] Hierzu Schwintowski – Müssen Vermittler DIN-Normen kennen? ZfV 2023, … wird demnächst veröffentlicht.
[41] BGH v. 04.04.2018 – IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544.
[42] BGH v. 08.05.2013 – IV ZR 84/12, IV ZR 174/12, NJW 2013, 2739.
[43] BGH v. 18.02.2016 – III ZR 126/15, NJW 2016, 2101.
[44] EuGH v. 26.3.2020 – C – 66/19, EuZW 2020, 436.

Bleiben Sie gesund und viel Erfolg!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht