Ich kann mir gut vorstellen, dass Sie ein Versicherungsmakler sind, der sich auch mit den berufsrechtlichen Haftungsfragen näher auseinandersetzt. Deshalb gehören schon Sie zu den Wenigen, die auch die BGH-Ofensetzer-Entscheidung kennt. Sollten Sie Versicherungsmakler sein und diese Entscheidung noch nicht kennen, so kann ich Ihnen nur dringend anempfehlen, dass Sie diese Entscheidung genauestens studieren. Das BGH-Urteil vom 26.03.2014 finden Sie zu dem Aktenzeichen IX ZR 422/12 und ist im Internet sehr schnell zu finden.

Sie wissen also, dass der Versicherungsmakler in die Haftungsverantwortlichkeit genommen wurde, weil er nicht ausreichend beim Kunden nachgefragt hat, was den Umfang der beruflichen Tätigkeit des Ofensetzers angeht, der auch mitteilte, er würde Fliesenlegerarbeiten machen. Natürlich haben Sie bestimmt daraus gelernt, dass im Rahmen Ihrer mündlichen Beratung sehr deutlich nachgefragt wird, welches Tätigkeitsfeld der Kunde ausübt und welche Risiken versichert werden müssen. So ist es Ihnen auch klar, dass der Bundesgerichtshof den Versicherungsmaklern die Pflicht auferlegt hat, entsprechend nachzufragen.

Nun bin ich doch sehr verwundert, dass viele Versicherungsmakler über diese Entscheidung informiert sind, aber noch keinerlei Veränderung in ihrer Beratungsdokumentation vorgenommen haben. Warum ist dies nicht der Fall? Wenn Sie das Problem erkannt haben, dann sollten Sie doch auch sehr schnell eine Lösung für dieses Problem entwickeln. Ich schlage es Ihnen also nochmals sehr deutlich vor, wie Sie Ihre Beratungsdokumentation ergänzen sollten. So bietet sich die ausdrückliche Nachfrage bestimmt an dem Schluss an, wo die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erörtert wurden. Danach würde ich also in einer Zeile Folgendes aufnehmen:

Ausdrückliche Nachfrage:

Gibt es weitere Risiken, Tätigkeiten oder weiterer Versicherungsbedarf?                    

□ ja                  □ nein

Wenn Sie es besonders gut machen wollen, dann würde ich sogar noch eine Zeile für den Text freilassen, damit die Information des Kunden bei „Ja“ auch explizit erfasst werden kann.

Fazit

Ich freue mich, wenn die beruflichen Beratungspflichten von den Versicherungsmaklern ernst genommen werden. Dementsprechend unterstützen wir Versicherungsmakler gern in der Optimierung ihrer Beratungsprozesse. Mit dem heutigen kurzen Beitrag zur „Nachfragepflicht des Versicherungsmaklers“ haben wir hoffentlich einen klaren Hinweis gegeben, dass derartige Probleme einer einfachen Lösung zugeführt werden können. Solche und weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite www.maklervertrag.info.