Wie sicher ist meine Maklerrente?
von RA Dr. Robert Boels, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
(Hamburg, den 27. Okt. 2021) „Die Rente ist sicher“ – Der Satz des ehemaligen Bundesministers Norbert Blüm am Tag der Verabschiedung der Rentenreform am 10. Oktober 1997 ist legendär. Weniger bekannt sind die Worte des Politikers Rudolf Dreßler, der in der Debatte warnte „Wer sich auf das Wort des Bundesministers verlässt, hat auf Sand gebaut“. Der Generationenvertrag bedeutet wie wir heute wissen: Das Rentenniveau sinkt – bei steigenden Rentenbeiträgen.
Als Versicherungsmakler kümmert Sie diese Thematik nur am Rande. Schließlich sind Sie als selbständiger Unternehmer grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit, solange Sie Ihr Unternehmen als juristische Person betreiben oder Ihre Courtage als Einzelmakler von mehreren Versicherern gezahlt bekommen. Allerdings investieren viele Versicherungsmakler freie Mittel eher in den Aufbau ihres Bestandes – durch Zukauf von Beständen oder durch eigene Akquise. Oder haben Sie kräftig in eine private Rentenversicherung eingezahlt?
Ist nun die Zeit gekommen um in „Rente zu gehen“, soll Ihnen der in Ihrer Schaffensperiode aufgebaute Bestandswert kontinuierlich zur Auszahlung kommen. Auf dem Markt tummeln sich zahlreiche Anbieter von „Rentenmodellen“. Allerdings beinhaltet keines der Modelle eine garantierte, lebenslange Zahlung einer festen Summe, die mit einer echten „Rente“ annähernd vergleichbare wäre. Vielmehr erhalten Sie als Gegenleistung für die endgültige Übertragung Ihres Bestandes einen Kaufpreis, der weder konkret bestimmt ist und noch angesichts des nicht vorhersehbaren Bestandsabriebs konkret berechnet werden könnte. Dies kann für Sie die unangenehme Folge haben, dass das Finanzamt den ratierlich zu zahlenden Gesamtkaufpreis großzügig schätzt und Sie diesen Betrag in voller Höhe anfänglich zu versteuern haben. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater schriftlich bestätigen, dass Sie allenfalls mit einer nachgelagerten Besteuerung der eingehenden Zahlungen rechnen müssen und er eine hinreichende Haftpflichtversicherung unterhält, bevor Sie unterzeichnen und Ihre „Rente“ riskieren.
Ferner stellt sich die Frage, inwieweit Sie aufgrund einer bloßen Vereinbarung über eine Mitwirkung an der Betreuung des Ihnen dann fremden Bestandes bezüglich der erlangten Zahlungen umsatzsteuerbefreit sind, wie es die Rentenmodelle vorsehen. Auch für diesen Fall sollten Sie sich von Ihrem Steuerberater eine schriftliche Einschätzung geben lassen, bevor Sie sich auf ein solches Modell einlassen.
Wie hoch wäre Ihre Rente vor und nach dem vorbezeichneten Steuerabzug, wenn Sie sich für eines der Modelle entscheiden? Tatsächlich wird Ihnen als Gegenleistung für die Bestandsübertragung regelmäßig nur eine monatliche Zahlung versprochen, die variabel an die Entwicklung des mehr oder minder gut betreuten Bestandes gekoppelt ist. Schnell haben Sie auf Sand gebaut, wenn Sie feststellen müssen, dass der Bestand schneller als prognostiziert abschmilzt weil sich keiner mehr kümmert und die Verwaltungskosten einen konstanten Betrag der geringer werdenden „Rente“ auffressen.
Entscheiden Sie sich vielleicht doch dafür, Ihren Bestand zu behalten, sollten Sie Ihr Einzelunternehmen zur Aufnahme in eine GmbH (Kapitalgesellschaft) oder GmbH & Co. KG (Personengesellschaft) ausgliedern. Dann ist der Bestand zum einen für Ihre Erben gesichert. Zum anderen können Sie bereits zu Lebzeiten oder Ihre Erben nach Ihrem Tode die Gesellschaftsanteile (teilweise) auf einen sachkundigen Maklerkollegen übertragen, der Ihren Bestand dann weiterbetreut.
Eine weitere interessante Möglichkeit der Bestandsverwertung ist vielleicht auch die Bestandspacht. Verpachten Sie Ihren Bestand langfristig. Erzielen und versteuern Sie Ihre regelmäßigen Pachteinnahmen, die Ihnen in Höhe eines Anteils der aus der Pachtsache gezogenen Erträge gezahlt werden. Dabei behalten Sie die Entwicklung des Bestandes im Auge und erweitern diesen ggf. als Tippgeber. Sie können Ihre Kontakte dadurch weiter nutzbringend einsetzen. Aufgrund Ihres nach Ablauf der Pachtzeit bestehenden Rückgewähranspruchs liegt keine Veräußerung des Bestandes vor. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, die regelmäßigen Pachterträge anfänglich als Gesamtbetrag wie ein Kaufpreis zu versteuern.
Wie sie sich auch entscheiden. Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte berät Sie gerne bei der Entwicklung und Umsetzung Ihrer persönlichen Pläne zur wohlverdienten Altersruhezeit.