Urlaubsanspruch vererbbar- muss der Arbeitgeber auch nach dem Tod des Arbeitnehmers weiterzahlen?!
von Rechtsanwältin Stephanie Has, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers vererbbar ist. Erben können einen finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub ihres Hinterbliebenen geltend machen.
1. Allgemeine Voraussetzungen zur Entstehung des Urlaubs und der Abgeltung des Urlaubsanspruchs
Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der gesetzliche Urlaub beträgt dabei gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage (gesetzlicher Mindesturlaub). Darüber hinaus ist die Gewährung weiterer Urlaubstage durch vertragliche Vereinbarung (vertraglicher Mehrurlaub) möglich.
Nach 6-monatiger Wartezeit ist der volle Urlaubsanspruch erstmalig entstanden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der nicht mehr genommene Urlaub entsprechend § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld umgewandelt werden und entsprechend abgegolten werden.
Das Gesetz sieht eine Abgeltung des Urlaubs in Geld jedoch nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
2. Zeitliche Entwicklung der Rechtsprechung
Während das BAG (Urteil vom 12.03.2013, Az. 9 AZR 532/11) noch im Jahr 2013 entschied, dass sich der Urlaubsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln lässt, entschied der BAG im Jahr 2015, dass ein bereits entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch durchaus vererbbar sein kann.
Der EuGH hat bereits erstmals mit Urteil vom 12. Juni 2014, Az. C-118/13 entscheiden, dass die Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne ein Abgeltungsanspruch untergeht, europarechtswidrig ist.
Daher hat auch der EuGH in seiner neusten Entscheidung nochmals bestätigt, dass der nicht genommene Jahresurlaub des verstorbenen Arbeitnehmers in die Erbmasse fällt. Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruch bereits in Geld abgegolten wird. Dies wäre letztlich auch nur dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor der Beendigung stehe oder bereits beendet ist und der verbleibende Urlaub nicht mehr genommen werden kann und daher in einen finanziellen Ausgleich umgewandelt wird.
3. Auskunftsanspruch Erben
Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers haben jedoch oftmals keine Kenntnis von der den noch verbleibenden Urlaubsansprüchen sowie insbesondere auch der Vergütung des Hinterbliebenen, welcher für die Berechnung des Abgeltungsanspruches jedoch notwendig ist.
Ist daher eine Bezifferung der Urlaubsabgeltung für die Erben nicht möglich, steht diesem einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu.
Dieser ist immer dann gegeben, wenn eine rechtliche Beziehung zwischen den Parteien besteht, der Erbe auf die Auskunft angewiesen ist und die Auskunft für den Arbeitgeber zumutbar ist.
Aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und dem verstorbenen Arbeitnehmer ist eine rechtliche Beziehung anzunehmen. Darüber hinaus ist der Erbe auf die Auskunft angewiesen, um seinen Anspruch aus dem Erbe geltend zu machen. Die Erteilung dieser Auskunft ist für den Arbeitgeber auch zumutbar, da die Auskunft diesen leicht zu erteilen ist.
Der Arbeitgeber ist daher in der Pflicht den Erben seines verstorbenen Arbeitnehmers die Auskunft der verbleibenden Urlaubsansprüche sowie dessen Vergütung zu erteilen.
4. Vertraglicher Verzicht auf Urlaubsabgeltung
Der Urlaub dient der Gesundheitsförderung und Erholung des Arbeitnehmers. Daher soll der Arbeitnehmer nach dem Gesetz bei einer 5-Tage-Woche auch einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Erholungstagen erhalten.
Daher kann der Arbeitnehmer auch nicht wirksam auf den Urlaubsanspruch noch auf den im Falle der Beendigung bestehenden gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten. Dies gilt uneingeschränkt für einen Verzicht während des laufenden Vertragsverhältnisses. So hat das LAG Köln 2012 entschieden , dass auf die Urlaubsabgeltung auch im laufenden Vertragsverhältnis verzichtet werden kann, wenn die Urlaubsansprüche bereits entstanden sind und das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde oder kurz vor der Beendigung stehe.
Einen Verzicht, auf den über den gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlichen vertraglichen Mehrurlaub kann der Arbeitnehmer jedoch aufgrund einer wirksamen Vereinbarung auch zu Lasten des Arbeitnehmers treffen. Dies gilt insbesondere auch für den umgewandelten Abgeltungsanspruch.
Dies führt zu dem Ergebnis, dass eine vertragliche Regelung im Hinblick auf einen vererbbaren Urlaubsabgeltungsanspruch im Falle des Todes auf den vertraglichen Mehrurlaub ausgeschlossen werden kann. Die Vertragsparteien können daher bereits zu Beginn oder während des laufenden Vertragsverhältnisses regeln, dass der vertragliche Mehrurlaub im Falle des Todes des Arbeitnehmers nicht in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt wird und daher nicht vererbbar ist. Dies gilt jedoch ausschließlich für den Urlaub, welcher über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt wird.
Ist das Urlaubsanspruch jedoch bereits aufgrund einer Beendigung in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt wurden, so ist die herrschende Rechtsansicht der Meinung, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung auf den bereits in Geld umgewandelten Anspruch wirksam verzichten kann.
Um den Urlaubsabgeltungsanspruch für den Arbeitgeber im Falle der Beendigung oder im Todesfalle des Arbeitnehmers möglichst gering zu halten, empfiehlt sich daher eine genaue vertragliche Regelung, welche nicht nur zwischen den gesetzlichen Mindesturlaub und den vertraglichen Mehrurlaub unterscheidet, sondern den möglicherweise entstehenden Abgeltungsanspruch im Hinblick auf den Mehrurlaub im Falle des Todes des Arbeitnehmers ausschließt.
5. Zusammenfassung
Aufgrund der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof wurde nun bekräftigt, dass im Falle des Todes des Arbeitnehmers während des laufenden Arbeitsverhältnisses der noch nicht genommene Jahresurlaub in einem Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt wird und daher Teil der Erbmasse wird.
Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers können den Anspruch nach entsprechender Auskunft des Arbeitgebers gegenüber diesem geltend machen.
Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Arbeitsvertrag kann jedoch die Höhe des Anspruchs bereits vorab eingeschränkt werden. Es empfiehlt sich daher durch entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag in zulässigem Maße den Anspruch für die Erben zu reduzieren.