Unfallversicherung
Damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können.
Ihre Unfallversicherung zahlt nicht?
Erleiden Privatpersonen eine körperliche Beeinträchtigung in Folge eines Unfalls, so sind die damit zusammenhängenden Kosten nicht das Erste, an das der jeweils Betroffene zu denken vermag.
Die Unfallversicherung soll helfen, die finanziellen Kosten, die mit dem Unfall im Zusammenhang stehen, zu bewältigen. Nicht selten lehnen die Versicherer in solchen Fällen einen Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers jedoch ab, unter der Behauptung, es läge kein Unfall i. S. d. AUB vor.
Grundsätzlich wird unter einem solchen Unfall ein plötzliches, von außen unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis erkannt. Einzelne besondere Umstände sind vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung jedoch nicht umfasst. Dies können beispielsweise ungeschickte Eigenbewegungen sein oder aber Bewusstseinsstörungen, wie exemplarisch Alkoholisierung.
Ein beliebter Leistungsverweigerungsgrund ist darin zu erkennen, dass der Versicherer angibt, eine Invaliditätsbescheinigung Ihres behandelnden Arztes nicht fristgerecht erhalten zu haben. In der Regel muss die Invalidität binnen Jahresfrist nach dem Unfall eingetreten sein. Die diesbezügliche Bescheinigung gilt als Anspruchsvoraussetzung für die Leistung des Unfallversicherers. In Fällen, in welchen sich der Versicherer auf die Fristsäumnis nicht berufen darf, beraten wir gern.
Auch findet sich in den Leistungsablehnungen der Versicherer oftmals der Verweis auf einen unfallunabhängigen Mitwirkungsanteil. In diesen Fällen wird seitens des Versicherers gern behauptet, die körperliche Beeinträchtigung ist nicht erst auf Grund des Unfalls eingetreten, sondern der Versicherungsnehmner sei bereits vor dem Unfall gesundheitlich vorgeschädigt gewesen. Dies berechtigt den Versicherer in der Regel, eine Kürzung in Höhe eben dieses Mitwirkungsanteils vorzunehmen.
Wir empfehlen Ihnen zudem stets auch bei Erhalt einer Leistung durch den Versicherer im Bereich des Unfallversicherungsrechtes eine Überprüfung vornehmen zu lassen, da sich der Versicherer bedingungsgemäß vorbehält, die Invalidität durch einen eigenen Mediziner überprüfen zu lassen. Schon auf Grund der Tatsache, dass eben diese Mediziner eine Vielzahl von Aufträgen von der Versicherungsgesellschaft erhalten, raten wir stets an, nicht nur die rechtliche Komponente, sondern auch die medizinischen Behauptungen überprüfen zu lassen, da erst durch eben diese Gutachten oftmals der Vorwurf einer Vorschädigung erhoben wird, was dem Versicherer Tür und Tor zu einer Kürzung eröffnet. Darüber hinaus sind die in dem Gutachten angegebenen medizinischen Folgen anhand der Gliedertaxe oftmals zu niedrig angegeben, um auf diese Weise den Versicherer aus der Leistungsverpflichtung zu entlassen.
Hinsichtlich all dieser Fragestellungen beraten und vertreten wir Sie gern.