Social Networks: Eine Falle für den Versicherten?
– Wann sind Informationen grob fahrlässig?

Der Vormarsch der sozialen Netzwerke im Internet scheint schier unaufhaltsam. Während sich die Großen der Branche längst etabliert haben und stetigen Userzuwachs verzeichnen, drängen immer noch neue Angebote in den Markt. Die wenigsten scheinen überhaupt keine Resonanz zu erhalten. Mittlerweile haben sich die sozialen Netzwerke soweit eingebürgert, dass sich der moderne Mensch online kaum noch anders gibt als im realen Alltag. Arg- und sorglos werden Urlaubsreisen angekündigt und aktuelle Standort geteilt, zuweilen scheint es, als ob die ganze Welt mitlesen würde. Doch liegt es nicht auf der Hand, dass diese Offenheit auch Risiken birgt?

Genau wie andernorts bergen auch die sozialen Netzwerke ein immenses Missbrauchspotenzial, schließlich liegen in den seltensten Fällen erwähnenswerte Zugangsbeschränkungen vor und so sind es die Gutgläubigen, die unter Umständen ein böses Erwachen erfahren. Als Beispiel soll die Hausratsversicherung dienen, die für die aller Meisten ein unerlässliches Absicherungsinstrument ist. Hier gehört es zu den vornehmlichen Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers den eigenen Hausrat zu sichern. Ein Klassiker ist das „Auf-lassen“ eines Fensters. Diese (grobe) Fahrlässigkeit führt regelmäßig zu einschneidenden Leistungskürzungen, die im Einzelfall sehr empfindlich sein können. Die Frage, die sich nun unweigerlich aufdrängt, ist diese ob das Preisgeben von Informationen über soziale Netze, die dazu geeignet sind beispielsweise Einbrüche zu begünstigen, eine vergleichbare Obliegenheitsverletzung darstellt? Wie ist es gar in Hinsicht auf das Onlineverhalten meiner Kinder?

Es gilt natürlich auch hierbei, dass die Ausgestaltung des Vertrages bzw. der konkreten Versicherungsbedingungen stets entscheidend ist. Nebst dem kann man sich der Fragestellung natürlich auch grundsätzlich nähern. Eine Leistungskürzung kommt stets nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, also die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße vermissen lässt. Dies kommt dem Versicherungsnehmer allerdings kaum zu Gute, denn das Gesetz nimmt in § 28 II 2 VVG die grobe Fahrlässigkeit als Normallfall an, woraus folgt, dass sich der Versicherungsnehmer bei gegebener Pflichtverletzung entlasten muss. Das Paradebeispiel Facebook kann soweit dahinstehen, wie die Bekanntmachungen nur gegenüber „Freunden“ gemacht werden, denn bei nicht-öffentlichen Äußerungen kann eine Fahrlässigkeit überhaupt nur schwer angenommen werden. Allerdings gibt es auch Netzwerke, auf denen gibt es keine Privatsphäre. Ein gutes Beispiel ist die Plattform „YouNow“, dort streamen User ihren Alltag und geben private Details einfach preis.

Eine vertragliche Obliegenheit, die einen solchen Fall abdeckt, wird kaum zu finden sein und eine gesetzliche Regelung besteht ohnehin nicht. Allerdings ergeben sich in Hausratsversicherungen Leistungskürzungen oder sogar –freiheiten beim Vorliegen einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer, auch hier gilt wieder das Kriterium der groben Fahrlässigkeit. In Anlehnung an das vorliegende Beispiel muss mit Sicherheit differenziert werden und eine Abwägung je nach Umfang und Risikofaktor der öffentlich ausgesprochenen Leistungen getroffen werden. Hier ist das entscheidende Maß die Sorgfalt, die im Verkehr billigerweise erwartet werden darf. Es ist anzunehmen, dass ein User nicht mit ständiger Gefahr bzw. Verwertung seiner Aussagen aus kriminellen Motiven rechnen muss. Allerdings muss er sich bewusst sein, dass er alle Inhalte öffentlich und einem theoretisch unbegrenztem Publikum zugänglich macht. Je empfindlicher, leichtsinniger und umfangreichern Aussagen sind, umso eher ist eine Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Möglichkeit einer Leistungskürzung aufgrund von Gefahrerhöhung in Verbindung mit grober Fahrlässigkeit wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn Informationen publik gemacht werden, die den Zugang zum Hausrat ermöglichen oder extrem erleichtern. Denkbar wären Aussagen über die vorhandenen Sicherheitssysteme, z.B. eine Warnanlage. Aber auch tatbegünstigende Faktoren, wie Verhaltensweisen oder die Abwesenheit der Hausbewohner müssen in die Abwägung mit einbezogen werden. Allgemein muss festgestellt werden das Vorsicht geboten ist. Das Internet ist schon lange kein rechtsfreier Raum mehr.

Fazit: In aller Regel stellt das Preisgeben allgemeiner Informationen im Internet keine Gefahrerhöhung im Sinne des Versicherungsrechts dar und ist auch nicht grob fahrlässig. Dies gilt auch hinsichtlich Informationen, die persönlicher Art sind. Denkbar sind allenfalls Verletzungen vertraglicher Obliegenheiten.

Wünschen Sie eine nähere Beratung wenden sie sich an die Kanzlei Michaelis in Hamburg.