(Hamburg, den 02.08.2016) Die Überschrift mag bei manchem Leser auf Verwunderung stoßen. Denn die Rechtsform der GmbH wird von Gesellschaftern gewählt, um einer persönlichen Haftung zu entgehen. Im Grundsatz ist das richtig, wie § 13 Abs. 2 GmbHG klarstellt.

Es gibt aber Situationen, die einen Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschafter erlauben. Mit diesem Risiko muss in der Regel nicht gerechnet werden, dennoch sollten Gesellschafter einer GmbH einen Überblick über diese Thematik haben.

In diesem Artikel werden die Besonderheiten erläutert, in der die GmbH bereits existiert und im Handelsregister eingetragen ist (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG). Eigenheiten vor der Eintragung der Gesellschaft (Vorgesellschaft) ins Handelsregister werden hier nicht betrachtet.

Die private Haftung eines Gesellschafters in einer GmbH

Bei dem folgenden Ãœberblick ist zu beachten, dass es immer wieder Neuerungen gibt. Haben Sie Zweifel wie Ihr Fall gelagert ist? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wir sind Ihnen gerne behilflich.

Kompendium für
Versicherungsmakler

100 Musterdokumente
und -verträge

  1. Haftung der Gesellschafter aufgrund allgemeiner RegelnDie persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters kann entstehen, wenn gegenüber den Gläubigern eine Gesellschaftsschuld übernommen wurde. Klassischerweise sind dies Schuldübernahmen, Schuldbeitritte, Garantien oder auch Bürgschaften zur Absicherung von Forderungen gegen die GmbH. Gerade in den Anfangszeiten einer GmbH oder in Fällen geringer Kapitalausstattung fordern Gläubiger häufig persönliche Sicherheiten.
  2. Haftung bei Vermögensvermischung
    Bei einer Ein-Mann-GmbH kann es dazu kommen, dass eine Trennung von Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen nicht sorgfältig stattfindet. Wer eine Haftungsbeschränkung in Anspruch nehmen möchte, muss sein privates Vermögen strikt von dem der Gesellschaft trennen.

    Damit eine Vermischung der Vermögen vorliegt, müsste eine undurchsichtige Buchführung vorliegen, die die Trennung der Vermögenswerte unmöglich macht. Kleinere Unklarheiten, über die Zuordnung der Vermögenswerte, reichen nicht aus. Überwiegend wird hier kein Verschulden für erforderlich gehalten. Der Gesellschafter ist gut beraten, für eine klare Vermögenszuordnung zu sorgen. Zusätzlich trifft bei einer Vermögensvermischung dieser Art, den Geschäftsführer eine Haftung wegen Verletzung der Buchführungspflichten.

  3. Haftung bei Existenzvernichtung
    Besonderer relevant sind Fälle, in denen Gesellschafter die Gesellschaft „ausplündern“ und es zu einer sogenannten Existenzvernichtung kommt. Die Haftung bei Existenzvernichtung besagt Folgendes: Den Gesellschaftern ist nicht gestattet, durch Entzug von Vermögenswerten aus der Gesellschaft, die Insolvenz herbeizuführen. In deren Folge die Gläubiger ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht befriedigen können.

    Grundsätzlich ist im Falle einer Insolvenz der Zugriff auf das Vermögen der Gesellschafter nicht gestattet. Dies ist nur der Fall, wenn die Gesellschafter durch ihre Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen die Insolvenz herbeigeführt haben.

    Der BGH ordnet Fälle des existenzvernichtenden Eingriffes dem Tatbestand der „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“ zu. Neben dem Eingriff in das Geschäftsvermögen, wird folgendes vorausgesetzt: Die Gesellschafter haben keine angemessene Rücksicht auf die Fähigkeit der Gesellschaft genommen, ihre Schulden zu erfüllen.

    In diesem Fall haften die Gesellschafter und müssen das Gesellschaftsvermögen „auffüllen“. In deren Folge die Gläubiger befriedigt werden können. Den Anspruch gegen die Gesellschafter, in Folge der Existenzvernichtung, macht nicht der Gläubiger geltend. Der Anspruch wird von der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.

    Nach Einschätzung der Kanzlei-Michaelis wären bei Erfüllung des § 826 BGB, auch die Gläubiger zur Klage befugt und anspruchsberechtigt.

  4. Materielle Unterkapitalisierung
    Seit längerem wird diskutiert auch im Falle einer materiellen Unterkapitalisierung den Durchgriff auf das Gesellschaftervermögen zu erlauben.
    Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn die Gesellschafter in Anbetracht des Umfangs der Geschäfte die Gesellschaft mit zu wenig Kapital ausgestattet haben. Beispielsweise bei einer Gesellschaft, die nur mit dem Mindeststammkapital ausgestattet ist, aber gleichzeitig ein hohes Haftungsrisiko besitzt.
    Im Vereinsrecht existieren einzelne Entscheidungen, in denen ein Durchgriff auf das Mitgliedervermögen erlaubt wurde. Im Recht der GmbH wird die materielle Unterkapitalisierung als Haftungsgrundlage abgelehnt. Dennoch kann sich im Einzelfall eine Haftung aus allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen ergeben, insbesondere vor dem Hintergrund des § 826 BGB.
    Eine geringe Kapitalausstattung allein, bei einem hohen Haftungsrisiko, begründet keine persönliche Haftung für die Gesellschafter. Es müssten weitere Umstände erfüllt sein, wie etwa die Sittenwidrigkeit, die § 826 BGB fordert.
  5. Missbrauch der Rechtsform
    Aktuell wird diskutiert, ob der sogenannte Institutsmissbrauch (Rechtsformmissbrauch) der GmbH zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter führen kann. Der Missbrauch wird angenommen, wenn ein Gesellschafter sich einer GmbH bedient, um die Gläubiger zu schädigen. Der Schutzschirm der GmbH soll dem Gesellschafter nicht zugutekommen.
    Dies wäre der Fall, wenn für einen risikoträchtigen Geschäftsbereich eine eigene GmbH gegründet wird, um nur für diesen Teil eine Haftungsbegrenzung zu erreichen. Bisher hat die Rechtsprechung bislang aber keine Haftung, allein wegen des Vorliegens einer Projekt-GmbH, zugelassen. Allerdings kann im Einzelfall auf Grundlage allgemeiner gesetzlicher Vorschriften eine persönliche Haftung bestehen, insbesondere vor dem Hintergrund des § 826 BGB.

Zur Beruhigung sei aber noch einmal gesagt: Die persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters stellt eine Ausnahme dar, die einen ordentlich wirtschaftenden Unternehmer niemals treffen wird.

Sie wollen sich dennoch absichern? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und wir sorgen für Sicherheit!

Zusammenfassung
Die GmbH als klassische Gesellschaftsform ist aus der deutschen Unternehmerlandschaft nicht wegzudenken, bietet sie doch attraktive Vorteile, wie die Haftungsbeschränkung. Es zeigt sich aber auch, dass die GmbH zum Missbrauch einlädt. Damit der Gesellschafter sich nicht der persönlichen Haftung aussetzt, muss er im Grunde Folgendes beachten:
Die GmbH ist eine eigenständige Person mit einem eigenständigen Vermögen.

Beherzigt der Gesellschafter dies, so hat er grundsätzlich nichts zu befürchten. Kritisch wird es, wenn diese strikte Trennung nicht beibehalten wird (Vermögensvermischung) oder der Gesellschafter die GmbH als „Selbstbedienungsladen“ zweckentfremdet (Existenzvernichtung). In diesen Fällen ist das Privatvermögen der Gesellschafter vor fremdem Zugriff nicht mehr sicher.

Resümierend sei betont, dass der Gesellschafter sich grundsätzlich darauf verlassen darf nicht persönlich zu haften. Der Durchgriff auf das Gesellschaftervermögen also lediglich eine seltene Ausnahme ist.

Wir beraten Sie gerne

Telefonische
Beratungsflatrate

Ihr heißer Draht
zu Ihrem Recht
Dauerberatungs-
Mandat

für VEMA-Partner
20% Rabatt
appRIORI –
zuerst der Vertrag

Mit drei Klicks
zum Vertrag
Die rechtssichere
Internetseite

Die Wohlfühl-Homepage
von den Profis
Lexikon
des Versicherungsrechts

Juristische Fachbegriffe
auf einen Blick

Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns!

[1] Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger (Hrsg.), Beck´scher Online-Kommentar GmbHG, Stand 01.06.2014, § 13 Rn. 144 ff.

[2] Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 5. Auflage, § 29 Rn. 27.

[3] BGH, Urteil vom 16.07.2007, Az. II ZR 3/04 (sog. Trihotel-Entscheidung).

[4] Raiser/Veil aaO.

[5] Überblick über den Meinungsstand etwa bei Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, § 13 Rn. 139 ff.

[6] Raiser/Veil, § 29 Rn. 39 ff.

[7] BGH, Urteil vom 28.04.2008, Az. II ZR 264/06 (sog. Gamma-Entscheidung).

  1.  Persönliche Auffassung von RA Michaelis im Hinblick auf die Weiterentwicklung der BGH Rechtsprechung