Wie weitreichend und umfassend muss eine Beratung durch den Versicherungsmakler erfolgen, wenn sein Kunde eine Beratung zum Thema „Pflege“ wünscht? Natürlich kann diese Fragestellung auch unter vertrieblichen Gesichtspunkten genutzt werden. Wenn es auf der Hand liegt, dass bei einem Thema auch über „angrenzende Themenbereiche“ zu sprechen ist, bietet sich hier unter anderem eine Automatisierung in das Beratungsprotokoll an.

Gleichwohl möchte ich nochmals die aufgeworfene Fragestellung dieses Artikels konkretisieren:

Der Makler spricht den Kunden allgemein auf das Thema „Pflege“ an. Vielleicht geht er sogar darauf ein, dass es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu gestalten. Umgekehrt kann es genauso sein, dass ein Kunde ganz allgemein auf den Makler zukommt und Beratung zum Thema Pflege wünscht. Dass hier das Kernthema beraten wird und die unterschiedlichen Varianten, die der Versicherungsmarkt anbietet, dargelegt werden, versteht sich von selbst.

Natürlich ist der Kunde darüber aufzuklären, dass es ganz unterschiedliche Absicherungsmöglichkeiten des Pflegerisikos gibt. Der Kunde ist sogar auch darüber zu informieren, welche inhaltlichen Ausgestaltungen in dem Wording der Versicherungsbedingungen von Relevanz sind, damit der Kunde für seine Bedürfnisse den geeigneten Versicherungsschutz erhält.

Hinsichtlich der Intensität der Beratung, die ein Versicherungsmakler zu erbringen hat, sollte dringend das BGH-Urteil vom 29.03.2014 mit dem Aktenzeichen IV ZR 422/12 gelesen werden.

Der BGH verpflichtet den Versicherungsmakler auch auf den Inhalt des Versicherungsschutzes zu achten und die Kundenwünsche umzusetzen. Allerdings beschäftigt sich der BGH nur „innerhalb des Vertragsverhältnisses“ mit der Reichweite der Aufklärungspflichten.

Wie ist es nun, wenn ein allgemeiner Anlass vom Kunden mitgeteilt wird und ganz andersartige Produkte anzuempfehlen sein könnten?

Ich denke hier zum Beispiel an die Rechtsschutzversicherung. In vielen bestehenden Rechtsschutzkonzepten ist das Thema der Pflegeversicherung nicht beheimatet. Aufgrund „üblicher Versicherungsbedingungen“ ist daher der Sonderfall Pflege nicht berücksichtigt und der Kunde hätte keine Leistungsansprüche für das spezielle Risiko „Pflege“.

Allerdings gibt es auch wiederum einige RS-Anbieter, die erhebliche Deckungserweiterungen gerade für das Risiko „Pflege“ anbieten. Von der kostenlosen Erstberatung bis hin zu einer „Sonderdeckung“ kann der Inhalt des Versicherungsschutzes variieren. Welche Beratungsverpflichtung folgt hieraus für den Versicherungsmakler?

Dieses Beispiel zeigt, dass ein Spezialist für Vorsorge- und Personenversicherung auch Grundkenntnisse vom Sachversicherungsrecht haben sollte. Denn nach meiner persönlichen Einschätzung hat der Versicherungsmakler auch spartenübergreifend eine naheliegende Risikosituation zu analysieren und geeignete Empfehlungen abzugeben. Es ist nicht ausreichend, nur die unmittelbaren Pflegetarife anzusprechen und zu vergleichen. Es sollte wenigstens ein Hinweis erfolgen, dass der Kunde auch im Rahmen seiner Rechtsschutzversicherung über Deckungserweiterungen nachdenken sollte. Wenn der Kunde dann aufgrund eines solchen Hinweises keine weitere Beratung wünscht, hat der Versicherungsmakler jedenfalls seine Beratungspflichten erfüllt. Einen solchen Hinweis sollte der Versicherungsmakler unbedingt dokumentieren. Ansonsten kann mit OLG Saarbrücken die Vermutung gelten, dass der Makler nicht über dieses Thema gesprochen hätte. Dann besteh eine Haftungsgefahr, obwohl eine ordnungsgemäße Beratung durchgeführt wurde (die im gerichtlichen Verfahren nur nicht bewiesen werden kann).

Damit schließe ich mit den Worten des Bundesgerichtshofes. Die Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers gehen weit. Auch der „entfernte“ mitgeteilte Anlass sollte zu einer umfassenden Beratung führen. Jedenfalls sollte der Hinweis erteilt werden, dass neben der primären Absicherung der Pflegerisiken auch ergänzende hilfreiche Absicherungsmöglichkeiten für die Risikosituation in Betracht kommen. Konkret sollte also auch ein Hinweis auf den Umfang der Deckung der Rechtsschutzversicherung angesprochen werden.

Als vertriebsorientierte Bestandsaktion empfehlen wir allen Maklern, dass Kunden mit Pflegeprodukten auf Deckungserweiterungen im Bereich der Rechtsschutzversicherung hingewiesen werden sollten. Es ist eine weitere Bestandsaktion zum Thema Haftungssicherheit mit erheblichem Vertriebspotenzial für die Rechtsschutzoptimierung! Achtung aber, dass dich die Rechtsschutzbedingungen nicht an anderer Stelle erheblich verschlechtern.

– Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte –