Wann ist der beste Zeitpunkt für einen „Leitungswasserschaden“ und muss es immer gleich Schimmel sein?

von RA Lars Krohn LL.M.

BGH-Urteil vom 12.07.2017 – Az.: IV ZR 151/15

I. Natürlich gibt es insbesondere aus Sicht eines geschädigten Versicherungsnehmers keinen guten Zeitpunkt für einen Leitungswasserschaden. Noch ärgerlicher ist es dann, wenn es zur Auseinandersetzung mit dem Versicherer über den bedingungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalls kommt.

Der BGH hatte sich deshalb in seiner Entscheidung vom 12.07.2017 – Az.: IV ZR 151/15 – mit der Frage auseinanderzusetzen, wann der Versicherungsfall eines bedingungsgemäßen Leitungswasserschadens im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2001) vorliegt, welche hierzu auszugsweise lauten:

„§ 4 Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

Entschädigt werden versicherte Sachen…, die durch


b) Leitungswasser…,

zerstört oder beschädigt werden… (Versicherungsfall).

Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frontschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen. …

§ 6 Leitungswasser

Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus

a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,…

3. der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch

d) Schwamm oder Schimmel, …

§ 13 Beginn des Versicherungsschutzes; …

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. …

§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles…

a.) den Versicherer unverzüglich zu informieren…“

Die Klärung des Zeitpunktes des Vorliegens eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls war in dem entschiedenen Fall deshalb von entscheidender Bedeutung, weil der Versicherer den gern bemühten Einwand erhob, der Schaden, hier Durchfeuchtungen im Fußbodenbereich der Küche infolge einer Undichtigkeit der im Fußboden verlegten Kaltwasserleitung, habe bereits bei Eintritt der Errichtung des versicherten Gebäudes und damit zeitlich dem Versicherungsschutz vorgelagert vorgelegen.

Insoweit hob der Versicherer darauf ab, dass nach seiner Auffassung der Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen nur dann beanspruchen könne, wenn der Leitungswasseraustritt erst in versicherter Zeit begonnen hat.

Unter gebotener Auslegung der VGB 2001 hat der BGH diese Auffassung des Versicherers indessen als unzutreffend entlarvt:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 211, 51 m.w.N.) sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Nach zutreffender Auslegung des BGH kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den VGB 2001 nicht entnehmen, dass Leitungswasserschäden nur dann versichert sind, wenn aus einer defekten Leitung erstmals in versicherter Zeit Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den §§ 4 Nr. 1 b und 6 VGB 2001 nach Auffassung des BGH entnehmen, dass der Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ so lange andauert, wie Wasser aus den in § 6 Nr. 1 VGB 2001 aufgeführten Anlagen bestimmungswidrig austritt und versicherte Sachen, insbesondere das versicherte Gebäude, zerstört oder beschädigt.

Die Regelungen der VGB 2001 verdeutlichen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass Leitungswasserschäden ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Entstehung oder Vergrößerung vom Versicherungsschutz bereits deshalb vollständig ausgenommen sein sollen, wenn aus einer schadhaften Leitung schon in nicht versicherter Zeit bestimmungswidrig Wasser ausgetreten ist. Eine derartige ausdrückliche zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes enthalten die VGB 2001 für den Leitungswasserschaden nämlich nicht.

Anders als in früheren Bedingungswerken zur Wohngebäudeversicherung ist dieser Versicherungsfall in den §§ 4 und 6 VGB 2001 nicht vollständig definiert. Es fehlt eine eindeutige Festlegung, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall als eingetreten gilt, so nun auch der BGH auch unter Berufung auf Gruber/Mittendorf, NJW 2015 2433, 2434.

Der BGH stellte fest, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die von dem Versicherer angenommene zeitliche Begrenzung auch nicht dem Zusammenspiel der §§ 4 &6 VGB 2001 mit anderen Klauseln des Bedingungswerks entnehmen kann. Vielmehr legt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die in dem Bedingungswerk gemachte strikte Unterscheidung der Versicherungsfälle „Rohrbruch“ und „Leitungswasserschaden“ in § 4 VGB 2001 nahe, dass es für die Entschädigung des letztgenannten Schadens auf den Rohrbruchschaden und dessen – auch zeitliche – Voraussetzungen nicht ankomme, so auch OLG Hamm, r+s 2015, 451, RN 18.

Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer entsteht nach den vorgenannten Bedingungen der Eindruck, er genieße in Bezug auf von ihm nach Vertragsschluss entdeckte Leitungswasserschäden umfassenden Versicherungsschutz, weil es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles nicht auf den Beginn des schädigenden Vorgangs, sondern auf die Entdeckung des Schadens ankommt, (so auch OLG Schleswig, NJW 2015, 2431, Rn. 22; OLG Hamm a. O.; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, der Versicherungsprozess, 3. Auflage, § 4 Rn. 20; Schwintowski, VuR 2012, 374, 375).

Darin werde nach Auffassung des BGH der Versicherungsnehmer auch dadurch bestärkt, dass § 26 Nr. 1 a VGB 2001 die Obliegenheit begründet, den Versicherungsfall „bei Eintritt“ unverzüglich anzuzeigen. Da eine solche Anzeigeobliegenheit immer voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer den anzeigepflichtigen Umstand positiv kennt, wird der Versicherungsnehmer daraus, dass die Anzeigeobliegenheit des § 26 Nr. 1 a VGB 2001 an den „Eintritt“ des Versicherungsfalles anknüpft, den Schluss ziehen, dieser Eintritt liege in der Entdeckung des Leitungswasserschadens.

Versicherungsrechtliche Grundsätze stehen dem nach Auffassung des BGH nicht entgegen und es könne auch offen bleiben, ob der vorliegend in Rede stehende Versicherungsfall als gedehnter oder lediglich als schrittweise eintretender anzusehen sei, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ankommt, kenne weder die Lehre vom gedehnten Versicherungsfall noch dessen Abgrenzung zu einem schrittweise eintretenden Versicherungsfalls genauso wenig, wie dem Versicherungsnehmer die juristische Diskussion darüber bekannt ist.

Dementsprechend kann nach der Entscheidung des BGH für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles „Leitungswasserschaden“ im Sinne der §§ 4 Nr. 1 b und 6 VGB 2001 eben nicht darauf abgestellt werden, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat versicherte Gegenstände zu schädigen.

Folglich kann im Rahmen der VGB 2001 sehr wohl Versicherungsschutz für den Fall bestehen, dass der Leitungswasseraustritt bereits vor versicherter Zeit begonnen hat.

II. Zweiter wesentlicher Aspekt der Entscheidung des BGH vom 12.07.2017 zum Az.: IV ZR 151/15 ist, dass er im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schäden durch Schimmel, welche auf die infolge der Undichtigkeit der im Fußbodenaufbau verlegten Kaltwasserleitung entstandenen Durchfeuchtungen eine erhebliche mikrobielle Belastung des Estrichaufbaus zurückzuführen sind, feststellte, dass die Erwägungen des BGH-Urteils vom 27.06.2012 – Az.: IV ZR 2012/10 – nach denen der Ausschluss von Schwammschäden in der Gebäudeversicherung keinen Wirsamkeitsbedenken begegnet, nicht auf den Ausschluss von Schimmelschäden ohne weiteres übertragbar seien.

Vorliegend hatte der Versicherer sich hierauf und auf die bedingungsgemäße Regelung nach § 6 Ziff. 3 d VGB 2001 berufen, wonach der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Schwamm oder Schimmel erstreckt.

Diesbezüglich führte der BGH aus, das Vertragszweck der Leitungswasserversicherung die Entschädigung für durch Leitungswasser beschädigte versicherte Sachen ist und dieser Zweck dann in Frage gestellt wird, wenn regelmäßige oder zwangsläufige Folgeschäden eines zunächst unerkannt gebliebenen Leitungswasserschadens von der Deckung ausgeschlossen werden. Ein Unmittelbarkeitserfordernis im Sinne einer Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr „Leitungswasser“ auf versicherte Sachen entstanden sind, enthalten die Versicherungsbedingungen – anders als etwa für Blitzschlag und Sturm – nicht (vgl. BGH r+s 2005, 290).

Eine Leistungsbegrenzung, die jedwede Leistung auch für typische Folgen eines längere Zeit unentdeckt gebliebenen Leistungswasserschadens ausschlösse, löste sich vom Leistungsversprechen, welches eine Kostenerstattung für solche Folgeschäden grundsätzlich einschließt. Sie griffe nach dem Urteil des BGH zudem in die zentralen Leistungserwartungen des Versicherungsnehmers in erheblicher Weise ein und tangierte sein Bedürfnis, sich gegen solche Gefahren zu versichern, bei denen die abstrakte Möglichkeit besteht, dass sie bei der Mehrzahl der Versicherungsnehmer eintreten. Das führte wiederum zu einer einseitigen Begünstigung des Versicherers und zugleich zu einer Vernachlässigung des berechtigen Interesse des Versicherungsnehmers, gerade für solche Schäden Versicherungsschutz zu erhalten, für die er die Versicherung nimmt. Darin läge ein so wesentlicher Eingriff in die Rechte des Versicherungsnehmers, dass der Vertragszweck partiell ausgehöhlt wäre.

Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die Abweichung zum vorerwähnten BGH-Urteil hinsichtlich des Ausschlusses von Schwammschäden in der Gebäudeversicherung, dass in dem damals entschiedenen Fall – im Gegensatz zu dem Vorliegenden – nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen war, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts wären, während dies im Streitfall für Schimmelschäden von den Klägern behauptet und unter Beweis gestellt worden ist.

Da über diese streitentscheidende Frage allerdings Beweis bislang nicht erhoben worden war, konnte der BGH den Rechtsstreit insoweit nicht selbst entscheiden, sondern musste ihn zur Durchführung einer entsprechenden Beweisaufnahme zurückverweisen.

Nach den von dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2017 – Az.: IV ZR 1151/15 – gemachten Ausführungen, steht allerdings für den Fall des Ergebnisses der Beweisaufnahme, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schimmelschäden um typische Folgen des stattgehabten Leitungswasserschadens handelt außer Frage, dass die einen solchen Schaden vom Leistungskatalog ausschließenden Bedingungen dem Vertragszweck zuwider laufen und damit unwirksam sind, so dass auch die streitgegenständlichen Schäden durch Schimmelpilzbefall vom Versicherer zu ersetzen wären.