Neues Vergütungsmodell zur Bestandspflegeprovision!

von Stephan Michaelis

Weniger BP ohne Neugeschäft, geht das?

(Hamburg, den 03.04.2017) In der Versicherungswirtschaft „findet“ sich derzeit ein neue Vergütungsmodell gerichtet auf die Tätigkeit von Versicherungsvertretern nach § 84 HGB. Dieses Modell sieht vor, dass die Bestandspflegeprovision des Versicherungsvertreters nur unter der Bedingung gezahlt werden soll, wenn auch Neugeschäft eingereicht wird. Danach soll eine Bestandsprovision zunächst nur ausgezahlt werden, wenn der Versicherungsvertreter, je nach entsprechender Sparte, eine festgesetzte Neuproduktion erreicht. Je nach Höhe des vermittelten Neugeschäftes wird letztlich auch die Höhe der Bestandspflegeprovision aus dem schon längst vorhandenen (Alt-) Bestand festgesetzt. Wirtschaftlich könnte man so den Handelsvertreter zwingen, Neuproduktion zu liefern oder die Höhe seiner Gesamteinnahmen zu reduzieren, damit es sich „rechnet“.

Aufgrund dieses Vergütungsmodells stellt sich jedoch insgesamt die Frage, ob die Bestandspflegeprovision des Handelsvertreters generell beschränkt werden kann oder sogar komplett abdingbar ist und insgesamt von der Höhe des Neugeschäftes/vom Neugeschäft abhängig gemacht werden kann, wenn dies z.B. ein Vertragsnachtrag ausdrücklich so vorsieht. Diese würde im Ergebnis auch dazu führen, dass der Versicherungsvertreter für seine Altbestände ohne Neuproduktion keinerlei oder jedenfalls weniger Bestandsprovision mehr erhalten würde.

1. Bestandspflegeprovision

Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob der Versicherungsvertreter generell einen Anspruch auf Entgelt für die Betreuung und Pflege von Beständen hat. Die sogenannte Bestandsprovision ist vorrangig als Verwaltungsprovision gekennzeichnet und umfasst Tätigkeiten, wie etwa die von der Deckung einer Versicherung erfasste Schadensbearbeitung.

Schaut man sich hierbei zunächst einmal die gesetzlichen Grundlagen an, so regelt der § 87 Abs. 1 HGB: „Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.“ Damit handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich um eine Provision für abgeschlossene Geschäfte. Diese sogenannte Erfolgsvergütung bezieht sich daher ausschließlich auf die Abschlussprovision. Dies entspricht auch den ausgeprägten Leitlinien der §§ 84 ff. HGB -Abschluss und Vermittlung eines Versicherungsvertrages-, in denen keine weitergehenden Tätigkeitspflichten der Bestandspflege enthalten sind.

Da damit ein gesetzlicher Provisionsanspruch nicht ausdrücklich geregelt ist, stellt sich die Frage, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Versicherungsvertreter einen Provisionsanspruch für die Bestandspflege hat. Wird dem Versicherungsvertreter aufgrund des geschlossenen Handelsvertretervertrages auferlegt, die Bestände des Versicherers zu pflegen und zu betreuen, so stellt dies eine weitere Tätigkeit dar, welche auch entsprechend zu vergüten ist. So wird bereits mehrheitlich vertreten, dass es sich bei der Bestandspflege um eine selbstständige Hauptpflicht handelt[1]. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die Bestandspflege im Interesse des Versicherers erfüllt wird und damit eine Pflicht aufgrund eines bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB darstellt. Geht man hierbei von einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit werk- oder dienstvertraglich ausgerichteten Pflichten aus, so handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten[2] des Versicherungsvertreters, welche im Interesse eines Dritten -dem Versicherer oder dem Prinzipalen- erbracht werden.[3]

Damit handelt es sich bei der Bestandspflege um übertragene sowie delegierte Pflichten des Versicherers oder dem Prinzipalen, welche der Versicherungsvertreter jedoch selbstständig erbringt.

Unabhängig davon, ob es sich im Ergebnis um einen Dienst- oder ein Werkvertrag handelt, ist sowohl nach § 612 BGB als auch nach § 632 BGB eine Vergütung der Tätigkeit vorgesehen. Danach muss eine Vergütung für die Erbringung von Betreuungsleistung – ob nun sehr intensiv oder nicht – gezahlt werden.

Wird vorliegend daher die Pflege und Betreuung der Versicherungsvertreter und damit der Kundenbestände der Versicherungs- oder Vertriebsgesellschaft auf den Versicherungsvertreter übertragen, so hat der betreuende Vertreter ausnahmslos für seine gesamte Tätigkeit auch einen Anspruch auf Vergütung. Es kann daher nicht zwischen vorhandenen Versicherungsverträgen und Neugeschäft unterschieden werden, mit der Voraussetzung, dass ausschließlich bei produktivem Neugeschäft auch eine Bestandsprovision bezahlt wird. In der Praxis ist es oftmals so, dass Versicherungsvertreter auch eine Vielzahl von Versicherungsverträgen ihrer Vorgänger übertragen erhalten haben und vertraglich dazu verpflichtet sind diese weiterhin zu betreuen. Erhält der Versicherungsvertreter nun für diese übertragenden Bestände keine oder keine volle Vergütung, so widerspricht dies bereits der Vergütungsregelung des §§ 612 sowie 632 BGB.

Nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob in einem bestehenden Versicherungsvertretervertrag eine Änderung des bestehenden Vertrages dahingehend vorgenommen werden darf, dass ausschließlich Bestandspflegeprovision unter der Bedingung neuer Geschäfte gezahlt werden. Dies hätte die Folge, dass der Versicherungsvertreter nun nur noch für seine neu vermittelten Geschäfte Bestandsprovision erhält, jedoch für seine Altbestände eine Bestandspflegeprovision entfallen würde.

Da es sich bei der Bestandspflege wohl um eine selbstständige Hauptpflicht handelt, ist eine solche Vertragsänderung auch an der Grundnorm des § 308 Nr. 4 BGB zu messen. Danach ist eine Änderung der vom Vertreter zu erfüllenden vertraglichen Rechte und Pflichten und damit eine einseitige Leistungsänderung des Versicherers oder Vertragspartners nur dann wirksam, wenn eine solche Änderung unter Beachtung der Interessen des Vertreters diesem auch zumutbar ist. Nicht nur der § 308 Nr. 4 BGB ist hier zu prüfen, sondern darüber hinaus auch § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, welcher besagt, dass eine entsprechende Vertragsklausel für den Handelsvertreter auch entsprechend transparent sein muss. Wird vertraglich festgehalten, dass der Versicherungsvertreter die Betreuung und Pflege sowohl der übertragenden Bestände als auch des Neugeschäftes zu leisten hat, jedoch dann wiederum aufgrund einer Vertragsänderung vereinbart, dass ausschließlich bei (umsatzdefinierten) Neugeschäft Bestandsprovision zu leisten ist, so ist die nunmehr übertragene Tätigkeit dann als unangemessen zu erachten, wenn der Versicherungsvertreter hierfür keine oder nur noch eine reduzierte Vergütung mehr erhält.

Es mag daher wirksam sein, zunächst die Betreuungsleistung auf den Versicherungsvertreter zu übertragen; auch ist die Höhe der Vergütung für diese Betreuungsleistung individuell aushandelbar und kann selbstverständlich hinsichtlich der Höhe auch teilweise stark variieren, allerdings kann eine Vertragsklausel dann nicht mehr als wirksam erachtet werden, wenn dem Versicherungsvertreter auf der einen Seite die Betreuung der Bestände auferlegt wird, jedoch dieser nur bei abgeschlossenen Neugeschäften auch tatsächlich eine Betreuungsvergütung auf seinen Kundenbestand erhält.

Es ist daher stets zu prüfen, ob eine Vertragsklausel im Versicherungsvertretervertrag eine Betreuungsleistung fordert, jedoch auf der anderen Seite die Provision hierfür stark mit weiteren Bedingungen, wie die erforderliche Neuproduktion, eingegrenzt.

2. Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB

Nicht nur die während der Handelsvertretertätigkeit erhaltene Bestandsprovision ist ausschlaggebend für die Wirksamkeit eines solchen Vergütungsmodells, sondern darüber hinaus auch die Auswirkungen, welche ein solches Modell für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters hat.

Nach § 89 b HGB hat hierbei jeder Versicherungsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses einen angemessenen Anspruch auf Ausgleich. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich hierbei aus § 89 b Abs. 1, 3 HGB. Danach muss das Unternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile haben, die Zahlung eines Ausgleiches zu dem der Billigkeit entsprechen und das Handelsvertreterverhältnis nicht durch eine ordentliche Eigenkündigung des Handelsvertreters oder durch eine fristlose Kündigung des Unternehmens beendet worden sein.

Entscheidend hierbei ist daher, ob die sogenannte Bestandsprovision/ Bestandspflegeprovision auch tatsächlich zur Berechnung des Ausgleichsanspruches herangezogen werden darf.

So hat jedoch bereits der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Schreiben vom 14.9.1993 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Begriffen Bestandspflegeprovision oder Bestandsbetreuungsprovision um Begriffe handelt, welche letztlich unter den Begriff Folgeprovision fallen und insbesondere in der Schadensversicherung auch einen Teil der Abschlussprovision beinhalten. Die verwendeten Begriffe Bestandspflege-bzw. Betreuungsprovision sind aus Sicht des GDV im Sinne von Folgeprovision zu verstehen. Eine anderweitige Bezeichnung der Folgeprovision habe zudem auch keine Auswirkung auf die Feststellung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB in Verbindung mit den zur Berechnung heranzuziehenden „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“.

Zudem hat der GDV mit Schreiben vom 5.4.1994 auch noch einmal darauf hingewiesen, „dass die vom zweiten Jahr ab gezahlte Provision in der Schadensversicherung -ungeachtet ihrer Bezeichnung und Definition in den Agenturverträgen- einen Teilvermittlungsentgelt enthält“.

Gerade bei gleich bleibenden Provisionen, welche bei einjährigen Versicherungsverträgen mit Verlängerungsklausel gezahlt werden, handelte es sich in der Praxis um Verträge mit unbestimmter Dauer, die auf unbestimmte Zeit weiterlaufen, wenn sie nicht gekündigt werden. Gerade deshalb kann hier der Vermittlungserfolg nur mit gleichbleibender Provision vergütet werden.

Schaut man sich nunmehr die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches noch einmal im Detail an, so heißt es hierbei insbesondere, dass bei der Berechnung des Ausgleichswertes nicht zu berücksichtigen ist: „Abschlussprovisionen (= erstjährige Provisionen abzüglich der Inkassoprovisionen), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen; die Regelung des § 87 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt; Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für einjährige Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn. dass letztere mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind…“.

Es ist jedoch in keinster Weise die Rede davon, dass sogenannte Folgeprovisionen bei der Berechnung des Ausgleichswertes nicht zu berücksichtigen sind. Da die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches mittlerweile auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt sind und hierbei stets als Schätzungsgrundlage dienen, sind die Grundsätze daher fester Bestandteil bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches geworden.

Wird nun jedoch die Bestandsprovision oder für den Ausgleichsanspruch begrifflich korrekt Folgeprovision dadurch ausgeschlossen, dass diese nur noch bei neu vermittelten Geschäft gezahlt wird, so verringert sich nicht nur die Provision während der Tätigkeit des Handelsvertreterverhältnisses, sondern darüber hinaus auch der Ausgleichsanspruch, welcher für den Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses stets eine übergeordnete Rolle einnimmt.

Bereits nach § 89 b Abs. 4 HGB ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf Ausgleich nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann. Der BGH hat hierbei bereits entschieden, dass Ausschließen nicht nur einen Totalausschluss bedeutet, sondern bereits jeder Abrede unwirksam ist, durch die der Anspruch im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGH 55,100 26,100 53,12; Celle 18.4.2002, HVR Nr.1041) unwirksam sind hierbei auch nicht nur quantitative Beschränkungen des Ausgleichsanspruchs, sondern auch sonstige von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen, die für den Handelsvertreter nachteilig sind (Mü 20.10.2004, HVR Nr. 1124).

Durch den Ausschluss bzw. die Beschränkung der Bestandspflegeprovision bzw. Folgeprovision im Sinne des Ausgleichsanspruchs wird indirekt auch auf die Höhe des Ausgleichswertes, welcher für die Berechnung des Ausgleichsanspruches ausschlaggebend ist, eingegriffen. Damit wird durch die Beschränkung der Bestandspflegeprovision auch der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters hinsichtlich der Höhe beschränkt. Da ein solcher Eingriff in den Ausgleichsanspruch bereits nach dem Gesetz unwirksam ist, dürfte eine Klausel, welche die Bestandspflegeprovision von dem Neugeschäft abhängig macht, im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch als unwirksam anzusehen sein.

3. Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass die Zahlung einer Bestandspflegeprovision grundsätzlich nicht zwingend vom § 84 HGB umfasst ist, jedoch der Versicherungsvertreter für die übertragene Leistung der Betreuung stets ein Vergütungsanspruch hat. Wird diese auf den Versicherungsvertreter übertragene Verpflichtung daher nicht entsprechend vergütet, so sprechen bereits vielselige Argumente gegen die Wirksamkeit einer entsprechenden vertraglichen Klausel, auch in einem Vertragsnachtrag. Mitunter problematisch sind entsprechende Vertragsklauseln auch dann, wenn diese zwingend Provisionen enthalten, welche nach § 89 b HGB ausgleichspflichtig sind. Werden daher derartige Provisionen bereits vorab eingeschränkt oder abbedungen, so ist eine solche Vertragsklausel bereits nach § 89 b Abs. 4 HGB als unwirksam anzusehen.

Selbstverständlich sind die entsprechenden Vertragsklauseln im Einzelfall zu prüfen. Gerne kann Ihnen die Kanzlei Michaelis bei Problemen hinsichtlich der Ermittlung von Bestandspflegeprovisionen behilflich sein oder bei der Gestaltung von Vertragsverhältnissen der 84-iger gern unterstützen.

Fußnoten:
[1] Graf von Westphalen, Bestandspflege-Bestandsprovision-Eingriffe des Versicherers in den Bestand, BB 2014, S. 1731,1733
[2] Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 675 Rn. 3.
[3] BGH, 17.10.1991-III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560.