Dieser Leitfaden dient als ein erster Überblick für die rechtlichen Anforderungen an eine Online-Vermittlung. Der Leitfaden geht dabei auf die Gestaltung der Website (I.), den Maklervertrag (II.), den Beratungsprozess (III.), die Ausfertigung der Dokumente (IV.) sowie die wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten (V.) im Rahmen der Online-Vermittlung ein. Die Besonderheiten die der Onlinevertrieb mit sich bringt, werden daher jeweils an den entstehenden Stellen ausführlich dargelegt.

I. Gestaltung der Website

Den Grundbaustein für die Online-Vermittlung stellt immer Ihre eigene Internetpräsenz dar. Es ist daher unerlässlich, dass diese rechtssicher gestaltet ist. Neben den graphischen und visuellen Rahmenbedingungen sollten daher die rechtlichen Anforderungen eine übergeordnete Rolle spielen. Dabei sind auch gar nicht so viele rechtliche Besonderheiten zu beachten.

  1. Erstinformation, § 11 VersVermV

Die erforderliche Erstinformation sollte unbedingt schon auf Ihrer Startseite aufgeführt werden. § 11 VersVermV fordert die Angaben beim ersten Geschäftskontakt. Dabei müssen jedoch lediglich die „üblichen“ Angaben gemacht werden. Es empfiehlt sich daher die gesetzlich erforderlichen Informationen unter einem Link in das Impressum zu hinterlegen und die ausführliche Erstinformation im Impressum abzuspeichern, sofern es sich gestalterisch nicht lösen lässt, diese komplett auf der Startseite zu verorten. Ein ausdrücklicher und visuell hervorgehobener Link auf die Erstinformation muss die Startseite dennoch enthalten um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Das LG München war bei seiner „Check-24“-Entscheidung dabei sehr streng. Das Gericht hat es nicht ausreichen lassen die Erstinformationen über einen mehr oder weniger versteckten Link aufzurufen.

Darüber hinaus fordert § 11 VersVermV auch noch, dass die Statusinformation in Textform übergeben wird. Es sollte also neben der Darstellung der Statusinformation auf der Website des Maklers die Statusinformation per Mail übersandt werden.

Es empfiehlt sich grundsätzlich immer, die in § 11 VersVermV aufgerufenen Informationspflichten jeweils unter jeder Mail zu platzieren. So kann man unangenehmen Ärger bereits im Vorfeld umgehen.

Ob nur ein Link in der Mail-Signatur ausreichend ist, wird in der Fachliteratur unterschiedlich bewertet. Vermutlich wird ein funktionsfähiger Link ausreichend sein. Dies ist aber leider noch „strittig“.

Sofern Sie Ihrer Verpflichtung aus § 11 VersVermV nicht nachkommen, kann dies zur Folge haben, dass Sie durch Mitbewerber abgemahnt werden könnten. Dies ist immer mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

  1. Gestaltung des Impressums

Ein Impressum ist gem. § 5 TMG für geschäftliche Websites vorgeschrieben. Auf Grund der nicht unerheblichen Bedeutung des Impressums empfiehlt sich daher einen sog. Impressums-Generator zu nutzen. Hierfür sind mehrere Anbieter auf dem Markt. Auch ein Vergleich mit anderen Makler-Homepages ist dabei empfehlenswert. Unbedingt enthalten muss das Impressum Namen und Anschrift sowie Rechtsform des Maklers, die Mail-Adresse unter denen mit Ihnen Kontakt aufgenommen werden kann und den Verweis auf die behördliche Zulassung bzw. Verweis auf die Erstinformation.

So könnte ein Muster aussehen:

Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG

Firma
Straße
PLZ Stadt
Deutschland

Tel: +49 40 123 456 789
Fax: +49 (0)40 234 567 891
E-Mail: kontakt(a)firma.de

Weitere Kontaktmöglichkeiten für Kunden, Interessenten, Bewerber und Geschäftspartner finden Sie hier.

Vorsitzender der Geschäftsführung: Max Mustermann

Handelregister-Nr.: XXX
Umsatzsteuer-ID-Nr.: XXX

Statusinformationen gemäß § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung

Die registrierungspflichtigen Unternehmen der Firma in Deutschland haben die erforderliche Erlaubnis erhalten und sind entsprechend im Vermittlerregister eingetragen als Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO) bzw. Versicherungsberater (§ 34e Abs. 1 GewO).

Das Register ist im Internet einsehbar unter: www.vermittlerregister.org

Firma hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Kein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital der Firma.

Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung:

Ein fehlerhaftes oder gar fehlendes Impressum kann zur Folge haben, dass Sie von einem Mitbewerber abgemahnt werden, wodurch für Sie nicht unerhebliche Rechtsanwaltskosten entstehen würden. Es sollte also immer darauf geachtet werden, dass ein Impressum den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

  1. Datenschutzerklärung

Dem Nutzer der Website, also dem potentiellen Versicherungsnehmer, muss klar und deutlich signalisiert werden, dass die von der Website erhobenen Daten gespeichert und an den Versicherer weitergegeben werden. Es ist insofern gestalterisch auf der Website eine Möglichkeit einzurichten, in der der Nutzer die Datenschutzerklärung einsehen kann sowie auf Dauer auch abspeichern kann.

Außerdem muss sichergestellt werden, dass der Nutzer eine eindeutige Einwilligung zur Erhebung und Weitergabe seiner Daten abgibt. Diese Einwilligung braucht nicht schriftlich zu erfolgen, da andernfalls eine Onlinevermittlung kaum möglich wäre. Ein ausdrücklicher Hinweis, vergleichbar mit dem Hinweis auf AGB, empfiehlt sich hier. Auch sollte ein gesondertes Kästchen erscheinen, welches durch den Nutzer angeklickt werden sollte. Insgesamt sei hier zu beachten, dass gerade mit dem Umgang von Daten eine besonders hohe Transparenz hergestellt werden muss.

Eine Datenschutzerklärung kann sich der Makler ebenfalls unter www.app-riori.de erstellen lassen. Vergleichen Sie auch die beiliegende Anlage nach den Gesetzestexten.

Bei einem Datenverstoß gegen das BDSG drohen gem. §§ 43, 44 BDSG Ordnungsgelder bis zu 300.000 € oder sogar Haftstrafen bis zu zwei Jahren. Diese empfindlichen Strafen gilt es in jedem Falle zu vermeiden.

Ein Sonderthema sind die sog. „Cookies“, welche „pseudonymisierte Nutzungsprofile“ erlaubt. Diese Cookies sind letztlich für die personalisierte Werbung verantwortlich. Sofern Sie Cookies nutzen, haben Sie beim Setzen dieser gem. § 13 Abs. 1 S. 2 TMG den Nutzer darüber zu informieren. Ferner muss für das Setzen der Cookies eine Einwilligung vom Nutzer eingeholt werden. Wie diese Einwilligung zu erfolgen hat, ist bisher noch nicht geklärt. Empfohlen wir diesseits die sog. „Banner-Lösung“

  1. Einhaltung der §§ 312i + 312j BGB

Ferner stellt das BGB bei „Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr“ eine Vielzahl von kleineren Regelungen auf. Diese Pflichten sollten aber schon aus Gründen der Transparenz für die meisten Websites keine Probleme darstellen. Die

Regelungen sind hier im Einzelnen kurz skizziert und können anhand der angehängten „Checkliste“ einfach überprüft werden.

Gemäß § 312i BGB hat der Unternehmer dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (Nr. 1). Der Kunde muss also seine Eingabefehler berichtigen können.

Ferner hat der Unternehmer die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen (Nr. 2). Der Kunde ist nach Art. 246c EGBGB über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen zu informieren. Weiter muss darüber informiert werden, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Dem Kunden ist auch mitzuteilen, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Informiert werden muss weiter noch über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und den Vertragskodizes, welchen sich der Unternehmer unterworfen hat, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Der Unternehmer hat den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (Nr. 3).

Auch muss dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (Nr. 4).

Gemäß § 312j BGB sind auch noch weitere Regularien gegenüber Verbrauchern zu beachten. Der Unternehmer muss gem. Abs. 2 dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Der Verbraucher muss über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang informiert werden (Nr. 1). Ferner muss der Kunde informiert werden über den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können (Nr. 4). Dies gilt selbstverständlich nur soweit dem Kunden auch tatsächlich direkt Kosten gegenüber dem Versicherungsmakler entstehen. Ferner muss im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags der Gesamtpreis angegeben werden; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben (Nr. 5). Auch muss gegebenenfalls über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge informiert werden (Nr. 11). Sofern der Verbraucher eine Mindestdauer der Verpflichtungen eingeht, ist er darüber ebenfalls zu informieren (Nr. 12).

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312i Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Besonderheit und gleichzeitig auch die Schwierigkeit der Umsetzungen dieser Regeln liegt darin, dass es sich beim entgeltlichen Versicherungsmaklervertrag nicht um den typischen, dem Gesetz zugrunde gelegten, „Onlineshopvertrag“ handelt. Da Sie vielmehr eine Dienstleistung „verkaufen“ passen die Regelungen, wenn überhaupt nur mit sehr viel Kreativität. Ob hier eine Konkretisierung für das Angebot von Dienstleistungen vom Gesetzgeber zu erwarten ist, bleibt abzuwarten. Sofern Sie jedoch die angehängte Checkliste beachten, sind Sie auf der sicheren Seite. Ferner gilt auch zu beachten, dass diese Regelungen nur Anwendung finden, wenn der Vertrag ausschließlich – ohne individuelle Kommunikation – über die Website geschlossen wurde.

Auf Grund der Komplexität dieser Regelungen sollten Sie die angehängte Checkliste mit Hilfe Ihres Rechtsanwaltes einmal überprüfen. Werden diese Informationen nicht eingehalten, kann eine kostenpflichtige Abmahnung durch Mitbewerber die Folge sein.

II. Der Maklervertrag

Das Kernstück der Offline- sowie der Onlinevermittlung ist der Maklervertrag. Hinsichtlich der einzelnen Ausgestaltung des Maklervertrages ergeben sich grundsätzlich kaum rechtliche Unterschiede.

  1. Allgemeines zum Maklervertrag

Der Versicherungsmaklervertrag kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler zustande. Er dient mithin als Grundlage dafür, dass der Versicherungsmakler die Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, Versicherungsprodukte zu suchen, aufnimmt. Dabei braucht ein solcher Maklervertrag grundsätzlich nicht „schriftlich“ (oder in Textform) abgeschlossen werden. Ein schlüssiges Verhalten genügt für den Vertragsschluss. Es empfiehlt sich dennoch einen Vertrag „schriftlich“ festzuhalten, in welchem die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien näher ausgestaltet sind.

  1. Besonderheiten

Der Maklervertrag unterliegt keinem Schriftformerfordernis. Er kann mithin also auch formfrei geschlossen werden. Einem Vertragsschluss, ähnlich einem Shop-System wie Amazon oder eBay, steht also grundsätzlich nichts im Wege. Insbesondere treten kaum Probleme auf, da der Maklervertrag an sich unentgeltlich – mithin also ohne Verpflichtung zur Zahlung von Geld – entsteht. Dem potentiellen Kunden muss lediglich offen dargestellt werden, welche Schritte bis zu einem endgültigen Vertragsschluss des Maklervertrages, sei er auch unentgeltlich, führen.

Es ist jedoch auch unbenommen ein Muster des Maklervertrages auf Ihrer Website online zu stellen und sich diese ausgefüllt und per Mail oder per Post zusenden zu lassen. Sie können auf Grund der Formfreiheit damit verfahren, wie Sie es bevorzugen.

  1. Maklervollmacht

Eine Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Sie muss daher nicht zwingend schriftlich niedergeschrieben sein.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass zum reibungslosen Ablauf bei den Versicherern die Maklervollmacht mit einer Unterschrift des Kunden im Original zu versehen ist, da der Versicherer andernfalls diese nicht akzeptieren wird. Bei den Vollmachtsurkunden muss sich somit um ein Schriftstück handeln, bei dem der Urkundeninhalt durch eine abschließende und den Text abdeckende Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen vom Vollmachtgeber als Aussteller unterzeichnet ist (MüKo-BGB, Schubert, § 172 Rn. 13). Dabei kann die Schriftform gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei der elektronischen Form nach § 126a BGB handelt es sich um eine Erklärung, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturengesetz versehen ist.

Da die wenigsten Versicherungsnehmer in der Lage sind ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen, kann diesseits nur empfohlen werden sich eine unterschriebene Originalvollmacht per Post schicken zu lassen.

Die Folgen einer Zurückweisung seitens des Versicherers können schwerwiegend sein. Wenn gleich die fehlende Vorlage der Originalvollmacht beim Abschluss des Versicherungsvertrages keine allzu großen Bedenken beim Versicherer auslösen wird, wird im Falle der Kündigung der Versicherer die Kündigung ohne Originalvollmachtsurkunde gem. § 172 BGB zurückweisen. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Kündigung nicht wirksam ist und der Versicherungsnehmer ggf. die Kündigungsfrist verpasst hat. Somit läuft der Vertrag weiter und dieser ist vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. Gleichzeitig wird der verständige Versicherungsmakler für den Versicherungsnehmer schon einen Neuvertrag abgeschlossen haben. Der Versicherungsnehmer befindet sich nun in einer Situation, in welcher er zwei Mal eine Versicherungsprämie bezahlen muss. Da der Versicherungsnehmer dies nicht akzeptieren werden, wird er Sie als Makler in die Haftung nehmen. Bei Jahresprämien von mehreren Tausenden Euros, kann die Haftung weitreichend sein.

Arbeiten Sie also immer mit unterschriebener Originalvollmacht! Darüber hinaus sollten Sie Ihren Kunden darüber aufklären, dass für Neuverträge ab Oktober 2016 die Möglichkeit besteht diese auch per E-Mail zu kündigen. Darauf sollte in jedem Fall hingewiesen werden.

  1. Widerrufsrecht

 a.) Maklervertrag

Ein Maklervertrag, welcher über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, unterliegt grundsätzlich nicht einem zwingenden Widerrufsrecht gem. § 312 Abs. 6 BGB. Demnach ist der Versicherungsmaklervertrag von einem Widerrufsrecht ausgenommen.

Selbstverständlich kann der Makler dem Kunden jedoch ein freiwilliges Widerrufsrecht zur Verfügung gestellt werden.

b.) Versicherungsvertrag

An dieser Stelle sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass dem Versicherungsnehmer gem. § 8 VVG ein Widerrufsrecht für den Versicherungsvertrag zusteht. Dies ist unabhängig von der Form des Vertragsschlusses. § 8 Abs. 4 VVG beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der in § 312i BGB geregelten Pflichten.

III. Beratungsprozess

Der Beratungsprozess kann eben so recht frei gestaltet werden. Dabei kann der Versicherungsmakler in Abstimmung mit seinem Kunden die „Art der Beratung“ festlegen.

  1. Beratungsnotwendigkeit

Immer wieder wird diskutiert, ob bei der Online-Vermittlung durch den Makler eine Beratung überhaupt stattfinden muss. Diese Diskussion tritt auf Grund von § 6 Abs. 6 VVG auf. Gem. § 6 Abs. 6 VVG ist ein Versicherungsunternehmen (noch, vgl. IDD) von der Beratungspflicht nach § 6 Abs. 1 VVG befreit.

Die Bereichsausnahme für Fernabsatzverträge wurde erst im Stadium des Regierungsentwurfs mit der Begründung eingefügt, dass bei ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln die Befragungs- und Beratungspflicht praktisch nicht erfüllt werden könne. Ein VN, der einen Vertrag im Fernabsatz schließt, sei sich zudem bewusst, dass er lediglich die Standardinformationen erhalten wird, eine Beratung aber nur, wenn er ein Bedürfnis hierfür gegenüber dem Versicherer, z. B. durch entsprechende Fragen, zum Ausdruck bringe. Es bestehe daher kein Vertrauen in eine umfangreiche Beratung. Stets eine Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 VVG einzuholen, widerspreche regelmäßig den Besonderheiten solcher Vertriebssysteme und der Interessenlage des VN (Langheid/Wandt, Armbrüster VVG § 6 Rn. 353).

Eine mit § 6 Abs. 6 VVG vergleichbare Regelung findet sich hingegen in den für die Versicherungsvermittler maßgebenden Normen der § 61 ff. VVG nicht. Eben jene Begründung lässt sich jedoch eins zu eins auf die Interessenlage zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer übertragen. Der Versicherungsnehmer, der bewusst das Medium „Internet“ wählt, wird nicht erwarten, dass er dabei so umfassend beraten wird, wie er bei einem persönlichen Gespräch beraten worden wäre. Der Großteil der Literatur sieht hier eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG auf den Versicherungsvermittler sogar als gegeben an.

Anders sieht dies jedoch das LG München (Az. 37 O 15268/15) im „Check-24-Prozess“ sowie Teile der Literatur. Während Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 312b BGB: Telefon-, Internetvertrieb) nach § 6 Abs. 6 wegen der dabei zu erwartenden praktischen Schwierigkeiten von den Befragungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des § 6 Abs. 1 dispensiert sind, sieht § 61 VVG eine solche Erleichterung für Vermittler nicht vor. Darin kann man eine Benachteiligung der Versicherungsvermittler gegenüber den Direktversicherer sehen (Terbille/Höra/Baumann § 4 Rn. 45) und daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass § 6 Abs. 6 VVG  auf den Vermittlervertrieb analoge Anwendung finden müsse (MünchKommVVG/Reiff § 61 VVG Rn. 38; L/P/Baumann § 61 Rn. 4; vgl. auch Fischer BB 2012, 2773, 2775; anders RHSch/Münkel § 6 Rn. 53; Franz VersR 2008, 298, 299).

Indessen unterscheiden sich Direkt- und Vermittlervertrieb in einem zentralen Punkt, so dass es an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlage mangelt. Hier wie dort kann zwar der Versicherungsnehmer aufgrund der immanenten Beschränkungen des von ihm gewählten Vertriebsweges keine bis ins Detail gehende Bedarfsermittlung und möglicherweise auch keine so umfassende Produktberatung erwarten, wie sie im persönlichen Gespräch stattfindet. Eine via Internet an den Versicherer selbst gerichtete Anfrage beschränkt sich aber naturgemäß auf die Angebotspalette des betreffenden VR. An einen Vermittler wendet sich der Kunde – auch bei einer Kontaktaufnahme im Internet – jedoch gerade deswegen, weil er sich einen Produktvergleich verschiedener Anbieter erhofft. Dieses Interesse besteht unabhängig von der Art des Vertriebsweges. Ihm würde bei analoger Anwendung von § 6 Abs. 6 VVG nicht Rechnung getragen; die Interessen des VN werden also wesentlich nachhaltiger berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Dies spricht dafür, die für den Direktvertrieb vorgesehene Ausnahme nicht zu übernehmen (Prölls/Martin, Dörner, § 61 Rn. 4).

Ob eine Beratung für Versicherungsvermittler bei Fernabsatzverträgen notwendig ist, ist also umstritten. Meines Erachtens spricht mehr gegen eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG auch auf den Vermittler, sodass eine Beratungspflicht nicht entfallen würde. Zum einen spricht dafür, dass bei den Beratungspflichten des Versicherers und des Vermittlers ein sogenannter „Gleichlauf“ erzielt werden sollte. Das heißt die Beratungspflichten, die ein Versicherungsvermittler zu erbringen hat, hat auch ein Versicherungsunternehmen zu erfüllen. Zum anderen handelt es sich hierbei um die gleiche Interessenlage. Es überzeugt nicht, dass damit argumentiert wird, ein Versicherungsnehmer wendet sich an einen Online-Makler nur deshalb, weil er über die Angebotspalette bei mehreren Versicherern beraten werden möchte. Der Versicherungsnehmer, der zum Beispiel über ein Vergleichsportal eine Versicherung abschließt, sucht eine Versicherung, nicht „die“ Versicherung.

Um sich jedoch nicht gegenüber Ihren Versicherungsnehmern schadensersatzpflichtig zu machen, sollte Sie eine Beratung vornehmen! Wie der BGH bei dieser Frage nach jetziger Rechtslage entscheiden wird, lässt sich aus jetziger Sicht nicht beantworten.

  1. Art der Beratung

Es kann eine „Onlineberatung“ wie etwa über Skype oder besondere Chaträume, eine telefonische Beratung sowie eine klassische Beratung im Vier-Augen-Gespräch im Büro des Maklers oder bei dem Versicherungsnehmer zuhause erfolgen. Es kommt bei der Beratung nicht auf die Art der Beratung an, wichtig ist lediglich, dass die Art der Beratung geeignet ist, die Inhalte verständlich und den Anforderungen angemessen zu erläutern.

  1. Intensität der Beratung

Die Intensität der Produktberatung durch einen Versicherungsmakler richtet sich gem. § 61 Abs. 1 S. 1 VVG nach der Komplexität des Produkts sowie der Person und Situation des Versicherungsnehmers. Es handelt sich hierbei um ein „bewegliches Modell“. Je komplexer oder je unerfahrener der Versicherungsnehmer ist, desto intensiver hat die Beratung stattzufinden. Es erscheint nur logisch, dass die Beratung für eine private Krankenversicherung nicht den gleichen Beratungsbedarf hat wie eine private Hausratversicherung. Der Schwerpunkt der Beratung eines Versicherungsmaklers liegt dabei auf einem Produktvergleich. Der Makler muss das für den Versicherungsnehmer passendste und damit dasjenige Produkt ermitteln, welches den Interessen und Wünschen des Versicherungsnehmers am ehesten entspricht. Wie dieses Ergebnis erzielt und präsentiert wird, ist dabei nicht zwingend vorgegeben. Der Bedarf kann beispielsweise auch über eine Reihe von anzukreuzenden Kästchen mit vorstehenden und nachstehenden Erläuterungen erfolgen. Ein anschließender Verweis auf pauschale Deckungslücken genügt jedoch laut dem BGH (BGH NJW 2016, 3366) ausdrücklich nicht. Da es zu den originären Pflichten des Versicherungsmaklers gehört zu ermitteln, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist, muss sichergestellt werden, dass Sie als Makler diesen Verpflichtungen weiter gerecht werden können.

Diese Bedarfsermittlung und -beratung kann sicherlich durch die Erhebung von Kundeninformationen via Internet über Ankreuzkästchen oder ähnlichem vorbereitet werden. Eine endgültige Beratung sollte jedoch nach wie vor persönlich – per Telefon, Skype oder Videochat – erfolgen.

Sofern die Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsmakler sich als unzureichend herausstellt, haftet der Versicherungsmakler. In dem oben angesprochenen „Sprinkler-Fall“ hat der Versicherungsmakler die Risiken des Versicherungsnehmers nach Auffassung des Gerichts nicht richtig ermittelt. Die Sprinkleranlage einer Industriehalle, welche nicht versichert war, löste aus einem unerklärlichen Grund aus und führte zur Unbrauchbarkeit der in der Halle lagernden Güter. Es entstand ein Schaden in Höhe von rund 10 Millionen Euro, welche der Versicherungsnehmer nun vom Versicherungsmakler erstattet bekommt.

IV. Ausfertigung und Übergabe der Dokumente

Gleichwohl der fortschreitenden Entwicklung bedarf es auch weiterhin der Übergabe bestimmter Dokumente an den Versicherungsnehmer.

  1. Zu übermittelnden Dokumente

Übermittelt werden müssen dem Versicherungsnehmer gem. § 11 VersVermV die Statusinformationen beim ersten Geschäftskontakt. Weiter sollten dem Versicherungsnehmer noch der Maklervertrag sowie die Maklervollmacht übermittelt werden.

Darüber hinaus ist zwingend vorgesehen, dass der Vermittler dem Versicherungsnehmer gem. § 62 Abs. 1 1. Alt. VVG die Informationen nach § 60 Abs. 2, mithin also den Informationen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage der Vermittler seine Leistung erbringen will und welche Versicherer er bei seiner Empfehlung zu Grunde legt, vor Abgabe dessen Vertragserklärung übermittelt.

Ferner ist der Versicherungsvermittler gem. § 62 Abs. 1 2. Alt. VVG dazu verpflichtet dem Versicherungsnehmer die nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG geschuldete Dokumentation von Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss mit dem Versicherer zu übermitteln. Dies ist auch technisch unbedingt sicherzustellen.

  1. Form der Übermittlung

Grundsätzlich sind sämtliche Informationen in Textform zu übermitteln. Dies setzt voraus, dass die jeweilige Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung z. B. durch Nachbildung

der Namensunterschrift erkennbar gemacht werden. Ohne Zweifel sind die genannten Voraussetzungen der „Textform“ bzw. eines „dauerhaften Datenträger“ erfüllt, wenn der Vermittler seine Informationen dem Adressaten schriftlich oder per Fax übersendet oder sie per E-Mail übermittelt, so dass dieser sie auf seinem Rechner abspeichern und ggf. ausdrucken kann. Unklar und streitig war dagegen, ob es ausreicht, dass die mitzuteilenden Informationen auf der Homepage des Vermittlers abrufbar sind. Nach h. M. (vgl. BGH VersR 2011, 269; VersR-Hdb/Dörner § 9 Rn. 76) genügt diese bloße Möglichkeit eines Downloads allein nicht. Die Form sei erst eingehalten, nachdem der Kunde die Informationen tatsächlich heruntergeladen oder ausgedruckt habe (Prölss/Martin/Dörner VVG § 62 Rn. 5f.). Sofern der Vermittler wirklich sichergehen will, dass er seiner Übermittlungspflicht nachgekommen ist, sollte er die Dokumente per E-Mail verschicken und gleichzeitig eine Empfangsbestätigung anfordern.

Die Übermittlung der zu übergebenden Dokumente sollte generell auch in der „analogen“ Versicherungsvermittlung per E-Mail erfolgen. Etwaige nicht digitalisierte Dokumente sollten dabei gescannt und versendet werden. So kann der Vermittler im Falle des Bestreitens des Erhaltens der Dokumente die Erfüllungen seiner Pflichten beweisen. Darüber hinaus sollten Sie beim Versenden dieser Dokumente auch immer Empfangsbestätigung schicken lassen. Tatsächlich liegt bei der Onlinevermittlung kein allzu großer Unterschied vor.

V. Onlinespezifisches Wettbewerbsrecht

Auch wenn es manche Vermittler nicht wahrhaben wollen, handelt es sich auch beim Internet nicht um einen rechtsfreien Raum. Das Wettbewerbsrecht dient dabei dem Zweck den Wettbewerb der einzelnen Vermittler untereinander zu regulieren und zu gewährleisten. Es lässt sich deshalb festhalten, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht, welches insbesondere durch eine langjährige und umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert wurde, grundsätzlich auch im Internet-Verkehr ohne Einschränkungen gilt. Deshalb konzentriert sich dieser Teil auf ausgewählte Probleme des onlinespezifischen Wettbewerbsrechts.

  1. Versendung von E-Mail-Werbung

Gerade die E-Mail ist im Wettbewerb ebenso beliebt, wie auch gefährlich. Mit Hilfe der E-Mail lassen sich schnell und kostengünstig eine Reihe von (potentiellen) Kunden erreichen und informieren.

Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als unzumutbare Belästigung anzusehen (sog. Opt-In-Lösung). Der deutsche Gesetzgeber verzichtet hierbei auf eine Differenzierung zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden, mit der Begründung, dass die E-Mail-Werbung gerade im geschäftlichen Verkehr einen stark belästigenden Charakter hat (Martinek/Semler/Flohr, Krüger/Peintinger, § 36 Rn. 237). Es bedarf folglich grundsätzlich für jede E-Mail eine gesonderte vorherige Einwilligung.

Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme von der Einwilligungsbedürftigkeit für den Versand von Werbung per E-Mail an bestehende Kunden vor. Dabei soll den Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, vom strengen Einwilligungsprinzip in bestehenden Kundenbeziehungen abzuweichen. Bestandskunden haben vielfach auch ein Interesse an neuen Angeboten. Die Anforderungen, welche die Norm für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Werbung per E-Mail stellt, sind jedoch so hoch, dass sie kaum erfüllbar sind. Hinzu tritt eine äußerst restriktive Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Produkte, für die gem. Abs. 3 geworben werden darf. Es sollte also mit dieser Ausnahmevorschrift nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht werden.

Die Versendung unaufgeforderter E-Mail-Werbung stellt ein Wettbewerbsverstoß dar, welcher durch Mitbewerber abgemahnt werden kann. Diese Abmahnung erzeugt in vielen Fällen nicht unerhebliche Rechtsanwaltskosten, welche gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in berechtigten Fällen von der werbenden Person zu zahlen sind.

  1. Haftung für Hyperlinks

Mittlerweile kommt kaum eine Website mehr ohne Hyperlinks aus. Der Nutzer von Websites erwartet eine so umfassende Informationsbereitstellung, dass diese nicht mehr allein anhand einer Website abgebildet werden kann. Für die Haftung für Hyperlinks muss grundsätzlich unterschieden werden, ob sich der Verwender die Informationen „zu Eigen macht“ oder aber diese nur informatorisch zur Verfügung stellt.

Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Hyperlink erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen.

Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare eigene Prüfungspflichten verletzt hat.

Das Setzen eines Hyperlinks erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, die sich auf den Internetseiten Dritter befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung resultieren wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten zur Eindämmung und Begrenzung dieser Gefahr. Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Verwender von Umständen hat, die dafürsprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise vorher zu erkennen.

Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien weitgehend eingeschränkt wäre (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 8 Rn. 523).

Zusammenfassend lassen sich also zwei Arten der Haftung unterscheiden. Sofern sich der Verwender die Informationen zu Eigen macht, haftet er streng wie für eigene Äußerungen. Handelt es sich jedoch um einen informatorischen Link treffen den Verwender „lediglich“ Prüfungspflichten. Auch das – immer wieder zu bestaunende – Setzen eines sog. „Disclaimers“ wonach für Inhalte von Hyperlinks keine Haftung übernommen wird, bedarf es nicht, da es hierdurch nicht zu einer Haftungserleichterung kommt.

Auch hier können sowohl Abmahnkosten als auch Schadensersatzansprüche derjenigen Person entstehen, welche durch die Verbreitung des Hyperlinks ein Schaden entstanden ist. Das Risiko eines solchen Schadens kann im Vorwege niemals eingeschätzt werden. Prüfen Sie daher immer die von Ihnen gesetzten Hyperlinks in regelmäßigen Abständen. Dies gilt insbesondere auch für Hyperlinks mit Verlinkungen auf Seiten von Versicherern. Es kann dann unter Umständen vorkommen, dass Makler für Ihre

  1. Kenntlichmachung von Bild-Urhebern

Immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten ist die fehlende oder fehlerhafte Kenntlichmachung von Bild-Urhebern. Um Abmahnungen und Schadensersatzansprüche zu umgehen, sollten nur Bilder verwendet werden, deren Rechte man erworben hat. Abzuraten ist von sog. „gratis Bildern mit Kennzeichnungspflicht“. Diese Bilder werden meist direkt auf Erstellungsseiten für Homepages angeboten. Nicht selten – so scheint es aus der Praxis heraus zumindest – versuchen dann die Urheber der Bilder mit Hilfe Ihrer Anwälte sämtliche falsch gekennzeichneten Bilder aufzuspüren und abzumahnen. Es hat sich dazu mittlerweile ein ganzes Geschäftsfeld entwickelt. Meist ist der Abmahnende dabei auch noch im Recht, sodass ein falsch gekennzeichnetes Bild ganz schnell ganz teuer werden kann. Um den Ansprüchen aus § 97 UrhG zu entgehen, sollten also die Bildrechte im Vorwege geregelt werden. Es empfiehlt sich also nicht „irgendein Bild aus Google“ zu verwenden.

  1. Werbeaussagen auf Internetseiten

Zu den Werbeaussagen auf Internetseiten lässt sich das gleiche sagen wie zu generellen Werbeaussagen. Es ergeben sich hier keine wirklichen Besonderheiten. Beachtet werden muss, dass alles, womit Sie werben, der Wahrheit entsprechen muss.

Gerade mit Tradition und Allein- bzw. Spitzenstellung in der Branche wird vermehrt bei Vermittlern geworben. Dies ist im Internet umso gefährlicher, als dass sich diese Werbung auch durch jeden Mitbewerber abrufen lässt.

Eine Werbung mit dem Alter des Unternehmens erweckt gerade in den schnellen Zeiten des Internets und den „UGs“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Assoziationen. Der potentielle Versicherungsnehmer misst dem Unternehmer dann viel Erfahrung, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und langjährige Wertschätzung des Kundenkreises bei. Damit enthält die Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (BGH GRUR 2003, 628, 629 – Klosterbrauerei). Wer sein Unternehmen in der Werbung älter macht, als es in Wirklichkeit ist, verstößt daher grundsätzlich gegen § 5 UWG. Ebenso wenig darf sich ein Unternehmen als das „älteste am Platz“ (OLG Köln WRP 1996, 328) bezeichnen, wenn es nicht älter als ein Konkurrenzunternehmen ist (Köhler/Bornkamm, Bornkamm, § 5 Rn. 5.55).

Nicht selten werben Unternehmen, welche im Vertrieb tätig sind, damit eine Spitzenstellung einzunehmen. Dabei reiht sich ein Superlativ nach dem anderen ein. Hier sollte Vorsicht geboten sein. Die Grenze zwischen irreführenden Alleinstellungsmerkmalen und noch erlaubter Werbung ist fließend und auch nicht immer für den Juristen einschätzbar. Besonders Begriffe wie „unerreicht“, „unschlagbar“, „führend“, „die erfahrensten“ oder auch „sichersten“ sollte Vorsicht geboten sein. Hier ist immer anhand des Einzelfalls zu beurteilen, ob diese Art der Werbung noch erlaubt ist.

Eine Abmahnung ist hier oftmals die Folge. Die Kosten der Abmahnung werden dann Ihnen in Rechnung gestellt. Die Kosten können dabei schnell einmal mehrere Tausend Euro betragen.

IV. Zusammenfassung & Ausblick IDD

Bei der Gestaltung der Website sollte insbesondere auf eine ordentliche Mitteilung der Erstinformation geachtet werden. Ferner bedarf es eines ordentlichen Impressums. Ihre Website sollte zumindest einmal anhand der Checkliste überprüft werden. Der Maklervertrag unterscheidet sich dabei grundsätzlich kaum von einem herkömmlichen Maklervertrag. Lassen Sie sich die Maklervollmacht immer Original unterschreiben. Es muss lediglich auf das etwaige Widerrufsrecht hingewiesen werden sowie, dass mit der Ausführung des Vertrages schon begonnen wird und der Kunde daher sein Widerrufsrecht verlieren könnte. Auch die eigentliche Beratung des Kunden unterscheidet sich dabei nicht von der üblichen. Ob eine Beratung auch bei der Online-Vermittlung stattzufinden hat, ist Gegenstand juristischer Diskussionen und kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher eine Beratung zu empfehlen. Sämtliche vom Vermittler herauszugebenden Dokumente können dabei als E-Mail an den Kunden übermittelt werden. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist unbedingt auf die ordnungsgemäße Kenntlichmachung von Fotos und Bildern zu achten. In jedem Falle sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt bei jeder größeren Veränderung der Website diese einmal prüfen. So minimiert sich die Wahrscheinlichkeit teurer „Überraschungen“.

Bis Anfang 2018 muss die IDD in nationales zwingendes Recht umgesetzt werden. Dabei bemüht sich die IDD darum Informationspflichten elektronisch erfüllbar zu machen. Auch geht die IDD selbstverständlich davon aus, dass „elektronische Kommunikationsmittel“ zwischen Vermittler und Kunden genutzt werden. Die Umsetzung der IDD im Hinblick auf die Digitalisierung bleibt also spannend.