Ausschluss der ordentlichen Kündigung – Geht das?

von Oliver Timmermann

(Hamburg, den 03.08.2017) Versicherungsmakler schließen sich oftmals zusammen, um gezielt und langfristig Verträge zu vermitteln. Sie können in einer gemeinsamen Kooperation die Vorteile des jeweiligen Maklers bewusst zu nutzen. Eine solche Kooperation stellt in der Regel eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB dar. Das birgt gleichzeitig Risiken.

Solche Vereinbarung, zur „gemeinsamen“ Vermittlung von Versicherungsverträgen, enthalten nicht selten den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung. Das bedeutet, dass die Vereinbarung nicht einseitig gekündigt werden kann. Nun stellt sich die Frage, ob dieser Ausschluss überhaupt wirksam ist.

Kündigung von unbefristeten Verträgen auf Lebzeit
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lautet: Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit, können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB und gegebenenfalls § 307 Abs. 1 BGB.

Eine langfristige Bindung gilt als sittenwidrig, wenn die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit unzumutbar eingeschränkt ist. Was als unzumutbar gilt, ist sehr subjektiv und hängt von der vorliegenden Vereinbarung ab.

Im Falle eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung ist die Unzumutbarkeit gegeben. Die Vertragsbindung des GbR-Gesellschafters verstößt gegen § 723 Abs. 3 BGB. Somit handelt es sich um eine unzulässige Kündigungsbeschränkung. Der Gesellschafter ist jederzeit berechtigt seine Beteiligung durch Kündigung an zu lösen.

Die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts verstößt gegen § 723 Abs. 3 BGB

In § 723 Abs. 3 BGB heißt es: Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig und fehlt.

Der völlige Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei der unbefristeten oder auf Lebenszeit abgeschlossenen Gesellschaft ist unzulässig und unwirksam. Bei einem unbefristeten Vertrag kann die ordentliche Kündigungsfrist nicht ausgeschlossen werden. Sie kann nicht nur auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit beschränkt werden.

Kündigung von befristeten Verträgen

Nach §§ 723 Abs. 1 Satz 2, 724 BGB unterliegen befristete Gesellschaftsverträge nicht der Regelung in § 723 Abs. 3 BGB. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung wäre somit zulässig. Allerdings kann eine zu lange Befristung als Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 723 Abs. 3 BGB angesehen werden.

Der BGH urteilte am 17. Juni 1953 (AZ. II ZR 205/52, BGHZ 10, 91), dass der § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern auf andere Erschwerungen oder den völligen Ausschluss des Kündigungsrechts bezieht. Dies entsprach der vorherrschenden Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zulässig sind. Als Grenze einer nicht mehr hinnehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB anerkannt.

Mit dem Urteil vom 18. September 2006 hat der BGH (AZ. II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316) entschieden, dass dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Ein Vertragsschluss mit so erheblicher Dauer, dass die Entwicklung und deren Auswirkungen nicht absehbar sind, besitzen entsprechende Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters.

Der Schutz der Freiheit des Einzelnen können bei bestimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bindung erfordern. Sofern sie in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleichkommt (BGH, Urteil vom 18.09.2006 – II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 11).

Die Frage, wo die zeitliche Grenze einer zulässigen Zeitbestimmung verläuft, lässt sich nicht allgemein beantworten. Hier müssen die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Eine Kündigungsbeschränkung ist zulässig, soweit sie nicht auf eine überlange Befristung der Gesellschaft hinausläuft.

Zusammenfassung

Sollte eine Kooperation über einen zeitlich begrenzten, zumutbaren Rahmen erfolgen, so wäre der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist wirksam. Wenn jedoch eine gemeinsame Zusammenarbeit auf unbestimmte Zeit vereinbart ist, kann die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen werde. Gleiches gilt, bei befristeten Verträgen, die über eine unzumutbare zeitliche Dauer verfügen. Es handelt sich dann um eine unwirksame Kündigungsbeschränkung.

Enthält Ihr Kooperationsvertrag eine entsprechende Klausel oder Sie möchten das ordentliche Kündigungsrecht auszuschließen, lassen Sie sich von einem Anwalt entsprechend beraten. Die Kanzlei Michaelis kann Ihnen gerne bei der vertraglichen Gestaltung beratend zur Verfügung stehen.

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