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Haft­pflicht­­­­versicherungen

Mit uns setzen Sie Ihre Forderungen durch

Ihre Haftpflichtversicherung zahlt nicht?

Sie haben gerade für den Fall, dass Sie versehentlich einen Dritten schädigen im privaten Bereich eine Haftpflichtversicherung und im betrieblichen Bereich eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Gegenstand dieser Versicherung ist, dahingehend Versicherungsschutz zu gewähren, als dass berechtigte Forderungen ausgeglichen und unberechtigte Forderung abgewehrt werden. Hiervon umfasst sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. Gerichts- und Anwaltskosten.

Im Gegenzug hat der Versicherer jedoch das Recht zu beurteilen, ob gegen Sie geltend gemachte Ansprüche berechtigt oder unberechtigt sind. Er kann also entscheiden, ob Ansprüche ausgeglichen werden oder aber der Geschädigte auf den Klageweg verwiesen werden muss. Dies bereitet in einer Vielzahl von Fällen Schwierigkeiten, in denen Sie sich gegenüber dem Geschädigten zum Ausgleich verpflichtet fühlen, wie z.B. jahrelanger Freundschaft oder im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen. Über die Vorgehensweise in einer solchen Problematik beraten wir Sie gern.

Speziell in der Betriebshaftpflichtversicherung ist ein häufiger Leistungsablehnungsgrund die Tatsache, dass der von Ihnen versicherte Betrieb im Versicherungsschein nicht sämtliche Tätigkeiten aufgeführt hat und der Versicherer sich nunmehr darauf beruft, dass die Tätigkeit, aus welchem der Schaden resultiert, nicht vom Versicherungsschutz umfasst war. In diesem Falle ist es notwendig, eine sogfältige Prüfung der Antragstellung, mithin dem Versicherer mitgeteilten Risiken, vorzunehmen, um dennoch eine Haftung der Betriebshaftpflichtversicherung zu erwirken.

Ein weiterer häufiger Ablehnungsgrund in der Betriebshaftpflichtversicherung liegt in der Behauptung, dass die zum Schaden führende Tätigkeit einen sog. Erfüllungsschaden zuzurechnen ist und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Hier ist zu beachten, dass der Versicherer nicht für das Risiko für eine mangelhafte Leistung Ihrer Tätigkeit haftet und die Nacherfüllung von Ihnen vorzunehmen ist. Der Versicherer trägt nur insoweit den darüber hinausgehend entstandenen Schaden. Hier kommt es oftmals zu einer Abgrenzung, was ein Erfüllungsschaden und was dem daraus resultierenden Vermögensschaden zuzuordnen ist, so dass wir in solchen Fällen eine rechtliche Überprüfung anraten würden.

Umfasst Ihre Versicherung auch eine Forderungsausfalldeckung?

Denkbar ist jedoch auch, dass Sie auf der anderen Seite stehen. Wenn Sie also nicht selbst den Schaden verursacht haben, sondern Geschädigter eines anderen sind.

Dies wäre der Fall, sofern der Schadensverursacher selbst keine Haftpflichtversicherung hat. Gegebenenfalls können Sie in solchen Fällen Ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Schadensverursachers gerichtlich festgestellt worden ist. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen, möglichst rechtzeitig einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren, damit dieser hinsichtlich der Geltendmachung Ihrer Rechte mit Ihnen zusammenarbeiten kann.

Ansprechpartner

Kathrin Pagel

Juli 19, 2018
Fachanwältin für Versicherungsrecht
https://kanzlei-michaelis.de/wp-content/uploads/2018/06/pic-pagel.jpg 417 299 Alexander https://kanzlei-michaelis.de/wp-content/uploads/2018/06/Logo-Michaelis.svg Alexander2018-07-19 23:02:072020-04-07 06:11:15Kathrin Pagel

Beraterteam

Stephan Michaelis LL.M.
Versicherungsrecht und Versicherungsmaklerrecht
Dr. Jan Freitag
Arbeitsrecht
Kathrin Pagel
Versicherungsrecht
Oliver Timmermann
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Gesellschaftsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht
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Rentenberater, Spezialist für die betriebliche Altersversorgung
Fabian Kosch
Versicherungs-, Vertriebs- und Wettbewerbsrecht
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Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht
Sarah Kolß
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Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht
Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski
Rechtsanwalt

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