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Urlaubsanspruch vererbbar- muss der Arbeitgeber auch nach dem Tod des Arbeitnehmers weiterzahlen?!

von Rechtsanwältin Stephanie Has, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers vererbbar ist. Erben können einen finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub ihres Hinterbliebenen geltend machen.

1. Allgemeine Voraussetzungen zur Entstehung des Urlaubs und der Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Der gesetzliche Urlaub beträgt dabei gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage (gesetzlicher Mindesturlaub). Darüber hinaus ist die Gewährung weiterer Urlaubstage durch vertragliche Vereinbarung (vertraglicher Mehrurlaub) möglich.

Nach 6-monatiger Wartezeit ist der volle Urlaubsanspruch erstmalig entstanden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der nicht mehr genommene Urlaub entsprechend § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld umgewandelt werden und entsprechend abgegolten werden.

Das Gesetz sieht eine Abgeltung des Urlaubs in Geld jedoch nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.

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