Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski

Der folgende Beitrag zeigt, dass das IfSG über ein in sich geschlossenes Vorbeuge- und Schutzsystem verfügt, einschließlich der dafür
erforderlichen Entschädigungsregelungen. Der Gesetzgeber hat zurecht darauf hingewiesen, dass die Entschädigungsregelungen des IfSG
umfassend den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Aufopferungsanspruch ersetzt haben.

I. Problemstellung

Ende Dezember 2019 trat das Coronavirus erstmals in Wuhan (China) auf. Mit Wirkung ab 1.2.2020 hat das Bundesgesundheitsministerium
die Meldepflicht nach §§ 6, 7 IfSG durch Rechtsverordnung auf COVID-19 ausgedehnt. Seit Mitte März 2020 sind einschneidende, gegen die
weitere Ausbreitung des Virus gerichtete Maßnahmen in Kraft, die zwischen Bund und Ländern abgestimmt und auf Länderebene durch
Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen umgesetzt wurden. Dazu gehört insbesondere auch die Schließung von Restaurants und
Hotels neben Sportstätten und Kultureinrichtungen jeder Art. So wurden etwa in Bayern per Allgemeinverfügung Veranstaltungen mit mehr als
1000 Teilnehmern landesweit untersagt. Bayern hat am 16.3.2020 den landesweiten Katastrophenfall ausgerufen und in diesem
Zusammenhang klargestellt, dass Busreisen verboten sind. Ebenso wurden Gastronomiebetriebe untersagt. Vergleichbare
Allgemeinverfügungen und Verordnungen haben praktisch sämtliche Bundesländer erlassen. Allen Verfügungen dieser Art ist gemeinsam,
dass bestimmten Unternehmen, zB Restaurants und Hotels, der Betrieb für eine bestimmte Zeit untersagt wurde. Eine Entschädigung für
diese staatlich angeordnete Betriebsschließung (Lockdown) enthalten die Verordnungen bundesweit nicht.

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