Änderungen des Gesetzesentwurfes zur Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (IDD)

RA Lasse Conradt, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

– Bundestag veranlasst wesentliche Änderungen „auf den letzten Drücker“ –

(Hamburg, den 02.07.2017) Die gestrige Sitzung des Bundestages am 29. Juni 2017 (243. Sitzung, Protokoll unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18243.pdf einsehbar) war mit Spannung erwartet worden – sie brachte tatsächlich den gewünschten Erfolg. Wie schon einigen Gerüchten zuvor entnommen werden konnte, sahen sich die befassten Ausschüsse doch noch zu Änderungen in letztmöglicher Gelegenheit genötigt.

Gemäß der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde bei wesentlichen Punkten im Gesetzentwurf hinsichtlich der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (IDD) nachgebessert.

Honorarannahmeverbot und Doppelberatung gestrichen

Relevant ist dabei in erster Linie, dass das Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler, das schon zuvor heftig kritisiert und teilweise als verfassungswidrig eingestuft worden ist, ersatzlos gestrichen wird. Das heißt konkret, der befürchtete „Tod der Nettopolice“ und die unsägliche Rückwirkung auf den 18.01.2017 fallen ersatzlos weg, Servicevereinbarungen zur Vergütung anderer Dienstleistungen mit Verbrauchern werden insofern auch in Zukunft für Versicherungsmakler möglich sein. Darüber hinaus wurde in den neuen § 34d GewO ein sinnvoller Einschub zur rechtlichen Beratungsmöglichkeit von Arbeitnehmern im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge eingefügt. Begründet haben die Redner im Bundestag die Abkehr vom Honorarannahmeverbot insbesondere damit, dass anderenfalls den Versicherungsmaklern erhebliche Umsatzeinbußen gedroht hätten.

Auch wurde der viel diskutierte neue § 6 Abs. 6 VVG-E nicht wie befürchtet umgesetzt, sondern hinsichtlich einer befürchteten Doppelberatung modifiziert. So entfällt die Beratungspflicht für Versicherer nunmehr nach wie vor dann, wenn es sich um einen von einem Makler vermittelten Vertrag handelt. Damit kommen die Ausschüsse den Bedenken nach, die hinsichtlich einer Doppelberatung und Doppelhaftung bestanden haben, wenn sowohl Versicherer als auch Makler zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet geblieben wären.

Äußerst erfreulich ist zudem, dass künftig auch Vermittler von der Privilegierung hinsichtlich des Beratungs- und Dokumentationsverzichts beim Vertrieb über Fernabsatz profitieren sollen. Eine entsprechende Ergänzung, dass ein solcher Verzicht auch in Textform, also per E-Mail möglich sein soll, ist nun in § 61 Abs. 2 VVG vorgesehen. Eine Ungleichbehandlung zwischen den Vertrieben von Versicherern und Vermittlern hätte diesbezüglich einen unerträglichen Wettbewerbsnachteil nach sich gezogen.

Provisionsabgabe bleibt verboten, Nebentätigkeitsvermittlung erfährt Änderungen

Das darüber hinaus heftig kritisierte Provisionsabgabeverbot und das diesem konsequenterweise folgende Durchleitungsgebot bleiben gleichwohl unangetastet. Inwieweit dies zu Konsequenzen im alltäglichen Geschäftsablauf führen wird, bleibt abzuwarten – Umgehungstatbestände sind zu befürchten.

Schließlich sind geringfügige Änderungen hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungsprodukten als Nebentätigkeit vorgesehen. Einerseits entfällt neuerdings die Fortbildungspflicht für produktakzessorische Nebentätigkeitsvermittler und deren Beschäftigte, die ausschließlich für einen Versicherer tätig sind. Andererseits werden erhöhte Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen gestellt. Konkret muss der Versicherungsnehmer fortan eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden, das Produktinformationsblatt ist ihm bei dieser Gelegenheit erneut zur Verfügung zu stellen. Interessant ist dabei insbesondere, dass Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages für Rechtsschuldversicherungen gegenüber den versicherten Personen mit denselben Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers belastet werden, die versicherten Personen verfügen hinsichtlich der Widerrufs- und Informationsrechte über dieselben Ansprüche wie der Versicherungsnehmer selbst.

Am 7. Juli soll nun eine endgültige Verabschiedung des Gesetzeswortlautes im Bundesrat erfolgen, bevor es dann am 23.02.2018 endgültig in Kraft tritt.

Zwar gilt hier nicht „Ende gut, alles gut“ – dafür gibt es immer noch zu große Unwägbarkeiten im Gesetzentwurf -, jedoch stellt der nun verabschiedete Wortlaut zumindest eine akzeptable Variante vor, mit der man als Vermittler und als dessen Rechtsberater zumindest einigermaßen rechtssicher arbeiten kann.

Zum Nachvollziehen finden Sie unter nachstehendem Link nochmals den ursprünglich geplanten Gesetzentwurf https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-idd-und-awg-aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 sowie nachstehend die nun beschlossenen Änderungen http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813009.pdf.