– oder Umgehung von Kündigungsfristen –
Die meisten Courtagezusagen verfügen über Klauseln, welche die jederzeitige Widerrufbarkeit der Zusage ermöglichen. Jedoch sollte eine solche bereits in der Praxis manifestierte und von der Rechtsprechung anerkannte Vorgehensweise kritisch hinterfragt werden.
Ein Widerruf ist bei einseitigen Willenserklärungen oder im Zweifel bei dem gesetzlich vorgegebenen vertraglichen Fällen möglich. Zu prüfen ist daher zunächst, ob eine Courtagevereinbarung tatsächlich eine einseitige Willenserklärung oder einen versteckten zweiseitigen Vertrag darstellt. Eine solche Feststellung bemisst sich zunächst anhand äußerer Umstände. Während Bezeichnungen, wie „Vereinbarung“, „Abkommen“ oder „Geschäftsverbindung“ eher für einen zweiseitigen Vertrag sprechen, so spricht die Bezeichnung „einseitige Courtagezusage“ unproblematisch auch für eine einseitige Willenserklärung.
Weiterhin sprechen die Unterzeichnung der Courtagezusage durch beide Vertragsparteien, sowie der Zusatz „einverstanden“, für einen Vertrag. Lediglich die Zusätze „erhalten“ oder „zur Kenntnis genommen“ können als Zugangsbestätigung angesehen werden. Ein solcher Zusatz dient ausschließlich der Beweissicherung und zwar nur als Bestätigung für den Erhalt und die Kenntnisnahmen der Willenserklärung. Es ist daher von entschiedener Bedeutung, ob die Courtagezusage von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde oder ob der Courtageberechtigte nur die Kenntnisnahme durch einen weiteren Zusatz bestätigen wollte.
Während anhand formaljuristischer Kriterien eine Zulassung eines Widerrufes aufgrund der äußeren Anknüpfungspunkte leicht vorzunehmen ist, so stehen der jederzeitigen Widerrufbarkeit jedoch erhebliche rechtsethische Gesichtspunkte entgegen. Sowohl der Handelsmakler, als auch Handelsvertreter baut aufgrund der Anzahl der abgeschlossenen Verträge als auch der Dauer der geschäftlichen Beziehung zu seinem Vertragspartner eine Vertragsbeziehung auf, welche die eines Dauerschuldverhältnisses gleichkommt. Charakteristisch für ein Dauerschuldverhältnis ist jedoch, dass diese nur durch eine Kündigung beendet werden kann. Behält sich der Vertragspartner jedoch den Widerruf vor, so könnte eine Umgehung der Kündigungsvorschriften die Folge sein. Während jedoch ein Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Selbstständigkeit und der vorhandenen Weisungsgebundenheit einen besonderen Schutz verdient, so sind die Handelsvertreter und Handelsmakler aufgrund ihrer bestehenden Selbstständigkeit und Weisungsabhängigkeit weniger schützenswert. Unstreitig stellt ein Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis dar, welches durch die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes einen besonderen Schutz genießt und dabei auch nicht durch Widerruf beendet werden kann.
Dies liegt im Fall des Handelsmaklers sowie Handelsvertreters jedoch anders. Während der Handelsvertreter noch ständig für ein Unternehmen tätig ist und im fremden Namen und für fremde Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, so ist der Handelsmakler derjenige, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei in einem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber zu stehen. Der wesentliche Unterschied zum Handelsvertreter ist dabei, die nicht vorliegende Dauerbeauftragung.
Aufgrund dieser fehlenden Dauerbeauftragung kann auch bei einer Vielzahl von abgeschlossenen Verträgen kein Dauerschuldverhältnis zum Handelsmakler begründet werden. Dies ist jedoch beim Handelsvertreter anders zu beurteilen. Dieser steht durch die ständige Tätigkeit für den Unternehmer in einem Dauerschuldverhältnis. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken. Eine weniger feste Geschäftsbeziehung soll dabei schneller wieder gelöst werden können als eine feste vertragliche Beziehung.
Genau dies spiegelt sich in der Tätigkeit als Handelsmakler und Handelsvertreter wieder. Speziell der Versicherungsmakler ist nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern steht als „treuhänderähnlicher Sachwalter“ auf der Seite des Versicherungsnehmers, sodass auch ein Dauerschuldverhältnis abzulehnen ist.
Fazit:
Zusammenfassend lässt sich daher sagen: Eine Courtagezusage gegenüber dem Handelsmakler ist, sofern die äußeren Vertragsumstände einer einseitigen Willenserklärung vorliegen, jederzeit widerrufbar. Bereits erworbene Courtageansprüche sind gleichwohl auch weiterhin vom Versicherer zu bezahlen.
– Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte –