Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und EnergieA

Problem und Ziel

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) wurde § 34d der Gewerbeordnung (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) neu gefasst. Einzelheiten über das Erlaubnisverfahren und die Pflichten der Gewerbetreibenden sind durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des ebenfalls neu gefassten § 34e der Gewerbeordnung zu regeln.

B. Lösung

Mit der Verordnung über Versicherungsvermittlung und –beratung (Artikel 1) wird von der Verordnungsermächtigung in § 34e der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht. Das Erlaubnisverfahren einschließlich der Berufshaftpflichtversicherung und das Registrierungsverfahren werden näher ausgestaltet. Zudem werden die Pflichten der Gewerbetreibenden, insbesondere die Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung, ausgestaltet. In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Artikel 2) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (Artikel 3) werden notwendige Folgeänderungen vorgenommen.

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