Liebe Versicherungsvertrieblerrinnen und -vertriebler,

jeder von Ihnen soll auch kostenfrei berechtigt sein, diese Datenbank zur Quotelung der Versicherungsleistung auf seiner eigenen Internetseite verwenden zu dürfen.

Deshalb geben wir die Nutzungsrechte gerne an den gesamten Versicherungsvertrieb weiter. Kosten entstehen Ihnen hierdurch natürlich keine. Einbauanleitung für Ihre Homepage Sie müssen einfach nur diesen nachfolgenden i-Frame auf Ihrer Internetseite installieren. Bei Fragen zur Implementierung des Tools auf Ihrer Homepage stehen wir Ihne gerne unterstützend zur Verfügung (Mail an arnulf.mueller-delius@kanzlei-michaelis.de).

< iframe src=“https://kanzlei-michaelis.de/quotelung_ext.php“ width=“100%“ height=“620em“>
(aus Gründen der Code-Darstellung wurde im „iframe“-Tag nach der ersten eckigen Klammer „<“ ein Leerzeichen eingebaut, welches Sie beim Einbau des Codes wieder weglöschen müssen.)

Dadurch bekommen Sie und Ihre Kunden auch immer ein automatisches Update, wenn wir wieder ein neues Urteil hinzunehmen.

Natürlich können Sie aber auch alle Informationen hier abrufen, analysieren und einsehen: Hier ist unsere umfangreiche Sammlung an interessanten Urteilen bei denen entsprechend dem Sachverhalt eine Quotelung vorgenommen wurde. Je nach Interesse können die Urteile nach Versicherungssparte, Sachthema oder Kürzung gefiltert werden.

Zum Thema Quotelung

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer,

nachfolgend finden Sie unsere große aktuelle Urteilssammlung zum Thema Quotelung der Versicherungsleistung. Dies stellt für Sie ein interessantes Nachschlagewerk dar. Im Internet gibt es hunderte von unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen. Die meisten gerichtlichen Urteile wurden aber nach alter Rechtslage gesprochen. Diese passen überhaupt nicht mehr auf die nunmehr gültige Rechtslage! Die Auswahl an gerichtlichen Entscheidungen nach der neuen Rechtslage ist insofern deutlich geringer und hier zu finden. Das Gesetz sieht in § 81 VVG vor, dass der Versicherer berechtigt ist, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten grob fahrlässig gehandelt hatten.

§ 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

In der Rechtsprechung ist es noch unklar, nach welchen Kriterien und nach welchem Ermessen hier die Versicherungsleistung wegen der „Schwere des Verschuldens“ gekürzt werden darf. Dabei kommt es also immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Sämtliche objektiven und subjektiven Argumente sind dem Versicherer oder auch dem Gericht umfassend vorzutragen. Insofern ist es auch nicht uninteressant, bereits einmal auf andere schon ausgeurteilte Entscheidungen zu schauen, welche Bewertungen die jeweiligen Richter vorgenommen hatten.

Einen Überblick finden Sie in unserer nachfolgenden Urteilssammlung.