1. Einleitung

In der täglichen Beratungspraxis wird deutlich, dass der Versicherungsmakler sich regelmäßig wenig mit der Frage auseinandersetzt, welche Rechtsform für das von ihm betriebene Unternehmen optimal ist. Dabei lohnt es sich für den Versicherungsmakler, sich einmal ernsthaft mit den Gestaltungsalternativen bei der Rechtsformwahl auseinanderzusetzen. Der Versicherungsmakler kann auf diesem Wege messbare Vorteile für sich in Anspruch nehmen, sei es in steuerlicher Hinsicht, sei es in Ansehung der persönlichen Haftung oder aber sei es – in die Zukunft geblickt – zur Vorbereitung einer möglichst friktionslosen Übertragung des Unternehmens an einen geeigneten Nachfolger. Das Recht der Unternehmensumstrukturierung ist zwar eine recht beratungsintensive Materie, dies sollte allerdings keineswegs als Nachteil empfunden werden, vielmehr bietet das breite Spektrum der Umstrukturierungsmaßnahmen auch Raum dafür, durch einen perfekten Zuschnitt auf das Unternehmen größtmögliche Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Der vorliegende Artikel soll einen möglichen Weg präsentieren, der im Rahmen einer Umstrukturierung eingeschlagen werden kann, nämlich die Frage, wie ein von einer Einzelperson betriebenes Unternehmen in einer Kommanditgesellschaft (KG) aufgehen kann.

Betont sei in diesem Zusammenhang, dass der nachfolgende Artikel lediglich einen groben Überblick über die Möglichkeiten geben und kurz auf die neuralgischen Punkte eingehen soll. Eine Umwandlung kann im Einzelfall nur dann gelingen, wenn der Umwandlungsvorgang durch rechtlich und steuerlich versierte Personen begleitet wird.

 2. Gründe für die Umwandlung

Vielfach werden Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmensnachfolge in Angriff genommen. Ist der Unternehmensträger nicht mehr die Einzelperson, sondern eine Gesellschaft, kann die Übergabe des Unternehmens in die vertrauensvollen Hände des Nachfolgers auf einfacherem Wege dadurch erfolgen, dass schlicht die Anteile an der Gesellschaft an den Nachfolger übergeben werden (sogenannter share deal). Es müssen also nicht sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einzeln auf den Erwerber übertragen werden, auch müssen nicht sämtliche Verträge, so auch Maklerverträge, auf den Erwerber übergeleitet werden, was beim Verkauf eines Einzelunternehmens regelmäßig Probleme bereitet.

Zudem ist es möglich, durch eine Umstrukturierung in eine GmbH & Co. KG zu erreichen, dass im Endeffekt keine natürliche Person Dritten gegenüber haftet, insbesondere in Ansehung von Schadensersatzansprüchen aus Fehlberatungen.

Wodurch zeichnet sich eine Kommanditgesellschaft aus?

Grundsätzlich zeichnet sich eine KG dadurch aus, dass es zum einen persönlich haftende Gesellschafter gibt (Komplementäre), zum anderen solche Gesellschafter, die beschränkt haften (Kommanditisten). Wählt man also die klassische KG als Rechtsform, so gibt es stets zwingend mindestens eine Person, die einer persönlichen Haftung unterliegt. Bei der GmbH & Co. KG tritt als diese persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH auf, die wiederum eine persönliche Haftung ihrer Gesellschafter ausschließt. Die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin übernimmt also eine Gesellschaft, die eine Haftungsbeschränkung erlaubt. Damit ist effektiv gewährleistet, dass grundsätzlich ein Rückgriff auf das Privatvermögen, der hinter dem Gesellschaftskonstrukt stehenden natürlichen Personen, verwehrt ist. Durch die Wahl der GmbH & Co. KG können sich die Gesellschafter also die Vorzüge einer Kommanditgesellschaft gepaart mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH zu Nutze machen.

Neben diesen prägenden Vorteilen gibt es eine Vielzahl weiterer Vorzüge, die der Unternehmer durch die Wahl einer Kommanditgesellschaft in Anspruch nehmen kann (etwa steuerrechtlicher Natur) und die im Rahmen einer individuellen Beratung bedarfsgerecht genutzt werden sollten.

III. Vorgehen bei der Umwandlung

1. Bestandsneuaufbau nach Neugründung

Ein rechtlich denkbarer Vorgang ist derjenige, eine neue Kommanditgesellschaft zu gründen und dann mit denjenigen Kunden, die bereits Beziehungen zum Einzelunternehmen unterhielten, schlicht neue Maklerverträge abzuschließen und entsprechende Vollmachten einzuholen. Verbunden mit Courtagevereinbarungen zugunsten der KG ließen sich dann Provisionsansprüche generieren. Das ursprüngliche Einzelunternehmen wird also quasi faktisch zum Erliegen gebracht, das Geschäft mit der KG wird neu aufgenommen. Ein solches Vorgehen kann aber nur dann eine sinnvolle Gestaltungsoption sein, wenn der Makler einen nur sehr kleinen Bestand ohne nennenswerte Haftungsrisiken hat, da ansonsten das Einholen von neuen Verträgen zugunsten der KG einen umfangreichen organisatorischen Aufwand bedeutet. Zudem gehen bei einem solchen Vorgehen die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nicht automatisch auf die neu gegründete KG über. Regelmäßig ist daher dieses Vorgehen wenig zielführend.

2. Neugründung mit Einzelübertragung

Grundsätzlich möglich ist es alternativ, eine neue KG bzw. GmbH & Co. KG zu gründen und die Aktiva, Passiva und insbesondere die bestehenden Kundenverbindungen einzeln auf diese neu gegründete Gesellschaft zu überführen. Es sollte allerdings dabei folgendes beachtet werden:

Die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens können im Wege der Einzelübertragung nur auf den neuen Rechtsträger, also die KG, übertragen werden, wenn der Gläubiger des Anspruches damit einverstanden ist. Es müsste also in diesem Zusammenhang von einem jeden einzelnen Gläubiger die Zustimmung zu diesem Übergang eingeholt werden. Der organisatorische Aufwand liegt auf der Hand, daneben ist fraglich, ob tatsächlich von einem jeden Gläubiger diese Zustimmung auch erteilt wird.

Ähnliches gilt für die Übertragung der Verträge. Auch diese können nur auf die neue KG übertragen werden, wenn der jeweilige Vertragspartner damit einverstanden ist. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die zugunsten des Einzelunternehmers ausgestellten Maklerverträge; diese können ebenfalls nur mit Zustimmung der Kunden übertragen werden. Daneben ist die Weitergabe von Kundendaten an einen neuen Rechtsträger (die KG) im Wege der Einzelübertragung regelmäßig datenschutzrechtlich relevant.

3. Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz

Die grundsätzlich zu favorisierende Vorgehensweise ist die Umstrukturierung auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes vorzunehmen. Dies hat einen entscheidenden Vorteil, nämlich die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge.

Anders als im zuvor genannten Fall der Einzelübertragung ist es im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge von Gesetzes wegen vorgesehen, dass grundsätzlich sämtliche Verträge, Aktiva und Passiva des Unternehmens auf den übernehmenden Rechtsträger – die KG – übergehen. Anders als in zuvor genannten Beispielen ist es also nicht erforderlich, mit den Kunden neue Maklerverträge abzuschließen oder aber die Gläubiger des Einzelunternehmens um Einwilligung in die Schuldübernahme zu bitten.

Daneben ergibt sich in datenschutzrechtlicher Hinsicht ein nicht zu vernachlässigender Vorteil: Nach Auffassung der Verfasser, deren Ansicht etwa auch vom Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen getragen wird, ist die Weitergabe von Kundendaten an die neue Gesellschaft im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge nicht als Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu werten.

Die Gesamtrechtsnachfolge bietet entscheidende organisatorische Vorteile

Die Gesamtrechtsnachfolge bietet daher entscheidende organisatorische Vorteile, die den Übergang des Einzelunternehmens auf die KG erheblich erleichtern.

Eine solche anzustrebende Gesamtrechtsnachfolge bieten Maßnahmen nach dem sogenannten Umwandlungsgesetz (UmwG), im vorliegenden Falle kommt die sogenannte Ausgliederung in Betracht.

Im Rahmen der Übertragung von Einzelunternehmen in eine GmbH favorisieren die Verfasser stets die sogenannte Ausgliederung zur Neugründung. Im Ausgliederungsvorgang wird die GmbH zeitgleich erst errichtet und sodann direkt das Unternehmen auf diese übertragen.

Ein solches Vorgehen ist bei der Kommanditgesellschaft nicht möglich. Hier ist es erforderlich, zunächst die Kommanditgesellschaft zu errichten und in einem zweiten Schritt im Wege der Ausgliederung die Übertragung des Einzelunternehmens auf diese vorzunehmen.

Die grundsätzliche Empfehlung der Verfasser ist also im Ergebnis, den Weg der Ausgliederung zur Aufnahme zu gehen.

Es ist im Rahmen einer solchen Ausgliederung die Besonderheit zu beachten, dass der Übergang vom Einzelunternehmen in die KG unabhängig davon erfolgen kann, ob die Gläubiger ihre Zustimmung erteilen oder nicht. Um hier ein Gleichgewicht herzustellen und nicht die Umwandlung einseitig zu Lasten der Gläubiger vorzunehmen, sieht das Gesetz eine zeitlich begrenzte Nachhaftung des Einzelunternehmers vor.

Schließlich sei betont – was allerdings ohnehin selbstverständlich ist – dass eine Ausgliederung nicht erfolgen kann sofern der Einzelunternehmer überschuldet ist (Überschuldung als Ausgliederungssperre).

 

 4. Zusammenfassung

 

Ein jeder Versicherungsmakler sollte „in einer ruhigen Minute“ einmal kritisch hinterfragen, ob die Rechtsform seines Unternehmens optimal für seine Betätigung ist. Die Beratungspraxis zeigt, dass hier oft Verbesserungsbedarf besteht. Vielfach sind die anzuratenden Umstrukturierungen mit weitaus weniger Aufwand durchführbar als die Beteiligten im Vorfeld annehmen, jedenfalls dann, wenn ein erfahrener Rechtsanwalt und ein Steuerberater mit an Bord sind.

Der oben beschriebene Weg der Umwandlung in die KG ist dabei nur einer von vielen denkbaren Gestaltungsalternativen. In einer einzelfallbezogenen Beratung kann stets den individuellen Bedürfnissen der Beteiligten Rechnung getragen werden.

– Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte –