Sind Lebensversicherungen für die Absicherung von Kindern und Enkelkindern geeignet oder rückforderbar?
von RA Stephan Michaelis LL.M.; Fachanwalt für Versicherungsrecht
(Hamburg, den 25.03.2020) Seine Kinder und Enkelkinder bereits jetzt für die Zukunft absichern zu wollen, ist ein Bestreben der meisten Eltern und Großeltern. Gerne möchten man seinen Lieben bereits jetzt etwas Gutes tun und zum Beispiel sicherstellen, dass diese später genügend Geld für eine Ausbildung oder ein Studium zur Verfügung haben.
Oft erscheint es jedoch wenig praktikabel dem jeweiligen Kind monatlich einen kleinen Geldbetrag zu schenken; insbesondere, da junge Kinder teilweise nicht die notwendige Weitsicht haben, den Betrag zu sparen, sondern das Geld ggf. auch für andere Dinge wie Spielzeug oder Süßigkeiten ausgeben.
Um sicherzustellen, dass das Geld tatsächlich für die Zukunft bereitgehalten und angespart wird, hat es sich etabliert Sparkonten für Kinder oder Enkelkinder zu eröffnen oder Lebensversicherungen zu deren Gunsten abzuschließen und monatlich gewisse Beträge hierin einzuzahlen. Das angesparte Guthaben wird dann später auf einmal oder als monatliche Zahlung zum Beispiel während des Studiums an die Begünstigten ausgezahlt und kommt ihnen so zu Gute.
Doch sind die eingezahlten Beträge wirklich sicher beziehungsweise ist garantiert, dass die Geldsumme später tatsächlich an die ausgewählte Person geleistet werden?
Oder gibt es Konstellationen, in denen Beträge von den Kindern und Enkelkindern zurückgefordert werden müssen oder es bereits zu keiner Auszahlung an die Begünstigten kommt?
Grundsätzliche Regeln zur Schenkung
Zuwendungen wie auf ein Sparkonto oder eine Lebensversicherung eingezahltes Geld sind rechtlich als Schenkungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es handelt sich um Zuwendungen der oder des Schenkenden, die eine andere Person, hier ein Kind, bereichern und für die das Kind als Empfängerin oder Empfänger keine entgeltliche Gegenleistung zu erbringen hat. Dass die Person, der das Geld zugewendet wird, meist minderjährig ist, ändert nichts daran, dass das Kind selbst materiell hinsichtlich des eingezahlten Geldes berechtigt ist[1]. Das Geld ist also das „Geld des Kindes“ und nicht mehr das Geld der einzahlenden Person, sofern das Sparkonto oder die Lebensversicherung auf den Namen des Kindes abgeschlossen wurden.
Grundsätzlich gilt – was im alltäglichen Leben selten bedacht oder teilweise gänzlich unbekannt ist -, dass gem. § 518 Abs. 1 BGB erst dann eine wirksame Schenkung vorliegt, wenn die der Schenkung zugrundliegende Einigung notariell beurkundet wird. Dieses Formerfordernis wird bei einer normalen Schenkung im Alltag erfahrungsgemäß nicht eingehalten. Dennoch sind ohne notarielle Beurkundung erfolgte Schenkungen nicht allesamt unwirksam. Wird die von der Schenkerin oder dem Schenker versprochene Schenkung erbracht, wird der Mangel des Schenkungsversprechens (das Fehlen der notariellen Beurkundung) hierdurch gem. § 518 BGB geheilt.
Dies bedeutet jedoch insbesondere für monatliche Einzahlungen in Lebensversicherungen oder aus Sparkonten ohne notarielle Beurkundung des zugrundeliegenden Schenkungsversprechen, dass jeden Monat eine neue Schenkung in Höhe des überwiesenen beziehungsweise eingezahlten Betrags bewirkt wird[2]. Es liegt also keine einmalige Schenkung über den Betrag X vor, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung oder des Sparkontos durch die erste Zahlung vorgenommen wird. Jede einzelne Zahlung ist gesondert zu betrachten.
Möglichkeit der Schenkungsrückforderung einer LV?
Der Umstand, dass jede einzelne Zahlung eine eigene Schenkung darstellt, ist relevant für die Möglichkeit der Rückforderung einer Schenkung.
Gem. § 529 Abs. 1 BGB können Schenkungen bis zehn Jahre lang zurückgefordert werden! Dieser Zeitraum beginnt somit für jede einzelne monatliche Schenkung gesondert zu laufen.
Relevanz besitzt die Möglichkeit Geschenktes zurückzufordern. Insbesondere gem. § 528 Abs. 1 BGB. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ermöglicht eine Rückforderung für den Fall, dass die schenkende Person nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, ihren Unterhalt angemessen zu bestreiten oder Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann.
Grundsätzlich besteht daher die Gefahr, dass Großeltern oder Eltern, die zum Beispiel pflegebedürftig werden, von ihren Kindern die an diese gezahlten Beträge in Form von Lebensversicherungen oder Sparkonten zurückfordern müssen. Stellt zum Beispiel ein Elternteil einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, so kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der jeweilige Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis kommt, der Elternteil verfüge noch über Vermögen, da noch geschenkte Beträge zurückgefordert werden könnten.
Dies kann von der oder dem jeweils Beschenkten gem. § 528 Abs. 1 S. 2 BGB zwar abgewendet werden, indem die beschenkte Person selbst für den Unterhalt aufkommt. Allerdings werden Kinder oder Enkelkinder, die am Beginn ihrer Ausbildung oder eines Studiums stehen und auf das für sie durch ihre Eltern oder Großeltern angesparte Geld angewiesen sind, dies bei realistischer Betrachtung in der Regel nicht leisten können.
Ausschluss der Möglichkeit der Schenkungsrückforderung
Unter gewissen Voraussetzungen ist die Möglichkeit, Geschenktes zurückzufordern, ausgeschlossen, auch wenn noch keine zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. Dies wird durch § 534 BGB gesetzlich festgelegt. Gem. § 534 BGB können Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen, nicht zurückgefordert werden.
Eine Schenkung, die dem Anstand entspricht, wird auch als Anstandsschenkung bezeichnet. Als solche Anstandsschenkungen werden kleinere Zuwendungen aufgrund eines speziellen Anlasses gewertet, zum Beispiel Geschenke zu Weihnachten, Hochzeiten, Geburtstagen und das Geben von Trinkgeld[3]. Um jeweils im Einzelfall zu bestimmen, ob es sich um eine Anstandsschenkung handelt, ist auf die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte abzustellen, wobei von einer Vergleichsgruppe sozial Gleichgestellter ausgegangen wird. Die Nicht-Vornahme einer Schenkung muss darüber hinaus dazu führen, dass die oder der Unterlassende hierdurch zumindest einen Teil an Achtung der Gesellschaft verliert[4].
Schenkungen, welche auf eine sittliche Pflicht zurückzuführen sind – sogenannte Pflichtschenkungen – können im Gegensatz zu Anstandsschenkungen von erheblichem Wert sein[5]. Allerdings kommt es für das Vorliegen einer Pflichtschenkung nicht darauf an, dass die Schenkung lediglich sittlich gerechtfertigt werden kann. Ihr Unterlassen muss vielmehr in einer Steigerung dazu eine Verletzung einer bestehenden sittlichen Pflicht darstellen[6].
Um als Anstands- oder Pflichtschenkung qualifizierbar zu sein, muss die schenkende Person sich bei ihrer Schenkung bewusst sein, dass eine Pflicht zur Schenkung aus Anstand oder Sitte gegeben ist. Nur aufgrund des Gedankens der schenkenden Personen, einer bestimmten gesellschaftlichen Pflicht nachzukommen, ist ihre Handlung vor der Rückforderung geschützt[7].
Lebensversicherung oder Sparkonto als privilegierte Schenkung
Nun stellt sich die Frage, ob eine Lebensversicherung oder ein Sparkonto, das von Eltern oder Großeltern für ihre Kinder oder Enkelkinder abgeschlossen beziehungsweise eröffnet wurde, von der Ausnahme aus § 534 BGB erfasst ist. Die Rechtsprechung hat bisher entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings ist ebenso nicht abschließend geklärt, dass regelmäßige Zahlungen in keinem Fall § 534 BGB unterfallen können[8].
Begründet wird dies damit, dass keine besondere, im Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für solche Zuwendungen gegeben sei.
Lebensversicherung
Eine Qualifizierung der Einzahlung in die Lebensversicherung als Anstandsschenkung scheidet nach der Rechtsprechung bereits aus, da eine Anstandsschenkung einen geringen Wert der Schenkung voraussetzt[9]. Zumindest dürfe die Schenkung nicht über den sonst üblichen Wert von Schenkungen sozial Gleichgestellter hinausgehen. Eine Lebensversicherung erfülle dieses Kriterium nicht.
Auch eine Pflichtschenkung bei Einzahlungen in eine Lebensversicherung scheidet in der Regel aus.
Eine sittliche Pflicht ist nicht schon durch die Handlung aus Nächstenliebe gegeben[10], der der Wunsch zugrunde liegt, Kindern oder Enkelkindern eine Ausbildung oder ein Studium zu ermöglichen. Eine sittliche Pflicht könnte sich lediglich dann aus den jeweiligen konkreten Umständen ergeben, wenn zum Beispiel nahe Angehörige unterstützt werden, die bedürftig sind und keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch haben oder wenn die beschenkte Person zuvor umfassende Pflegeleistungen erbracht hat[11]. Hierbei kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an.
Sparkonten
Auch hinsichtlich von Sparkonten scheidet eine Qualifikation als Anstands- oder Pflichtschenkung in der Regel aus.
Um eine Pflichtschenkung handelt es sich bei monatlichen Zahlungen auf ein Sparkonto zugunsten von Kindern oder Enkelkindern bereits deshalb nicht, weil die Eröffnung eines Sparkontos und das regelmäßige Einzahlen gewisser Beträge nicht „geradezu sittlich geboten ist“[12].
Auch handelt es sich bei solchen Einzahlungen nicht um Anstandsschenkungen.
Dies kann sich im Einzelfall bereits daraus ergeben, wenn der von der schenkenden Person jährlich aufgewendete Betrag in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse den Wert eines Gelegenheitsgeschenks überschreitet[13].
Darüber hinaus spricht jedoch unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen schon die Ausgestaltung als Zahlung auf ein Sparkonto gegen ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder ein anderes, gesellschaftlichen Bräuchen entsprechendes Geschenk zwischen nahen Angehörigen[14].
Insbesondere die dem Sparkonto anhaftende Eigenschaft, dem Ansparen von Geld zu dienen, spricht gegen eine Anstandsschenkung. Anstandsschenkungen sind von geringem monetärem Wert. Vermögensbildung zielt jedoch auf das Schaffen von Vermögenswerten ab, was dem Wesen der Anstandsschenkung widerspricht[15].
Des Weiteren führt es nicht zu einer Einbuße von Anerkennung in der Gesellschaft, wenn kein Sparkonto zugunsten von Kindern oder Enkelkindern eröffnet wird[16]. Das Ausbleiben von Anstandsschenkungen geht jedoch mit einem Verlust von gesellschaftlicher Anerkennung einher.
Die Schenkungen durch monatliche Zahlungen lassen sich auch nicht einzeln betrachtet als Anstandsschenkungen definieren, weil es sich etwa um Taschengeld handelt. Taschengeld ist zum monatlichen Verbrauch vorgesehen[17]. Eine Einzahlung in ein Sparkonto, wird jedoch nicht monatlich verwendet, sondern angespart.
Auch scheidet eine Einordnung solcher Zahlungen als Taschengeld in den Fällen aus, in denen bereits im Kleinkindalter mit den Überweisungen begonnen wird[18]. Kleinkinder erhalten kein Taschengeld.
Fazit
Obschon seitens der Rechtsprechung betont wird, es sei noch nicht abschließend entschieden, dass regelmäßige Zahlungen der thematisierten Art keine Anstands- oder Pflichtschenkungen darstellen können, so erscheinen gegenwärtig wenig Situationen denkbar, in denen eine Rückforderung von Schenkungen durch Sozialversicherungsträger ausgeschlossen ist.
Lebensversicherungen und Sparkonten sind daher zwar weiterhin geeignet, eine Absicherung für Kinder und Enkelkinder darzustellen; im Einzelfall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Geschenktes zurückgefordert werden muss.
Fallen also Versicherungsnehmer und Beitragszahler auseinander, dann weisen Sie den Kunden als Beitragszahler darauf hin, dass er nach dem Gesetz gegebenenfalls verpflichtet sein kann, die Schenkungen aus der Lebensversicherung rückabzuwickeln, wenn er selbst in eine finanzielle Notlage gerät. Ich empfehle Ihnen, dies im Rahmen einer solchen Beratung vorsorglich zu erläutern und zu dokumentieren.
[1] Vgl. Madaus in BKR 2006, 58, 58; Der Zugriff der Eltern auf die Sparkonten ihrer minderjährigen Kinder und § 1641 BGB.
[2] Vgl. LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 25.
[3] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 2.
[4] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 2.
[5] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 3.
[6] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 3.
[7] Müller/Engels in BeckOK BGB, § 2330, Rn. 4.
[8] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 25.
[9] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 32.
[10] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 31.
[11] LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17, Rn. 31.
[12] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 18.
[13] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.
[14] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.
[15] Vgl. OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.
[16] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 19.
[17] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 20.
[18] OLG Celle Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19, Rn. 20.