Nachdem das BSG für sog. Stand-Alone Franchise-Nehmer den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 9 SGB VI als gegeben erachtete und sich damit – durchaus als Chance für das gesamte Franchise-System – für diese auch der persönliche Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes eröffnete, verdient  die Frage nach der Anrechenbarkeit einer Altersversorgung im Rahmen des Ausgleichsanspruches eine noch größere Aufmerksamkeit. […..]

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Die Anrechnung gewährter Altersversorgung auf den Ausgleichsansspruch gemäß § 89b HGB