Urteil: Sie behalten ihre Provision auch bei Stornierung

von Dr. Jan Freitag

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes macht gängige Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam.

(Hamburg, den 01.05.2017) Das Urteil betrifft die Zahlungen von Provisionen durch den Arbeitgeber. In bestimmten Fällen, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf die Zahlung der Provision, auch wenn ein Auftrag storniert wird.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte zwei gängige Klauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam. Daneben forderte es eine „deutliche Erhöhung der Bearbeitungs- und Dokumentationslast für Arbeitgeber bei Stornierungen für von Arbeitnehmer vermittelten Versicherungen.“

Klausel 1: Provision und Forderung auf Rückzahlung

Dem Bundesarbeitsgericht ging es um folgende oder gleichlautende Klausel:

Voraussetzung für die (vorschüssige) Zahlung von Superprovision und Provision für Eigengeschäft ist, dass der Mitarbeiter die Provisionsbedingungen, insbesondere die Stornohaftungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert. Gleiches gilt für die allgemeinen Provisionsbestimmungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Prozedere hierzu noch festlegen und dem Mitarbeiter mitteilen.

Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus: Der Arbeitnehmer muss beweisen, wie die Provisions- und Stornohaftungsbedingungen dem Arbeitnehmer näher gebracht wurden. Er muss diese, inklusive einer Einverständniserklärung, vorlegen können. So fordert das Gericht mehr Transparenz ein.

Die Landesarbeitsgerichte bestätigten die Entscheidung bereits in ihrer Konsequenz, allerdings mit einer unerwarteten Begründung. Arbeitgeber hatten gegen die Auszahlung der Provision Klage eingereicht. Diese wurden abgewiesen. Die Rückforderungsklagen des Arbeitgebers scheiterten an den Schlüssigkeitsforderungen des Bundesarbeitsgericht („deutlichen Erhöhung der Bearbeitungs- und Dokumentationslast für Arbeitgeber bei Stornierungen für von Arbeitnehmer vermittelten Versicherungen“).

Dem Bundesarbeitsgericht ging es um Transparenz in den Arbeitsverträgen. Diese Klauseln wurden eindeutig als unwirksam erklärt. Über die rechtliche Konsequenz wird noch gestritten:

1. Interpretation:

Das Arbeitsgericht fordert Arbeitnehmer damit auf, Provisions- und Stornohaftungsbedingungen vorzulegen. Geschieht dies nicht, besteht keine Rechtsgrundlage für den Arbeitgeber, eine gezahlte Provision nach Stornierung zurückzufordern. Aus Sicht des Arbeitnehmers bedeutet dies, dass eine erhaltenen Provision nach einem Storno nicht zurückgezahlt werden muss.

2. Interpretation:

Diese Interpretation bestreitet nicht die Unwirksamkeit der genannten Klausel. Sie sieht vielmehr dir Grundlage des Anspruchs, auf Rückzahlung der Provision nach Stornierung, an anderer Stelle. Die gesetzliche Rechtsgrundlage sei das HGB (§ 87 Absatz 3 i.V.m. § 92 Absatz 2 und 3 HGB, § 87a Absatz 3 und § 92 Absatz 4 HGB) oder das BGB (§ 812 BGB).

Somit würde weiterhin ein Anspruch auf Rückzahlung der Provision bestehen. Allerdings mit einer andere Rechtsgrundlage.

Klausel 2: Auszahlung des Stornoreservekontos

Das Bundesarbeitsgericht hat folgende Klausel bezüglich Stornoreservekonten für unwirksam erklärt:

„Es werden 10 % der vom Mitarbeiter erwirtschafteten Provisionen – gleich welcher Art – einem unverzinslichen Sicherheitskonto gutgeschrieben, welches von der Gesellschaft verwaltet wird. Über diese Ansprüche kann der Mitarbeiter erst verfügen, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen oder entstehen können.“

Die Konsequenz aus dem Urteil dürfte sein, dass der Arbeitnehmer das bestehende Guthaben des Stornoreservekontos ausgezahlt bekommen muss.

So lauteten auch die dem BAG-Urteil folgenden Landesarbeitsgerichtsentscheidungen, die der Unterzeichner widerklagend erwirkt hat.

Einschätzung der Kanzlei Michaelis zur Provisionsrückzahlung bei Stornierung und Auszahlung der Stornoreserve:

Provisionsrückzahlung nach Stornierung

Als Autor vertrete ich die Meinung, dass das Urteil nur dann Sinn ergibt, wenn man der ersten Interpretation folgt. Denn nur daraus folgt eine rechtliche Konsequenz.

In Ausnahmefällen mag eine andere rechtliche Grundlage greifen, wie bei einem bewussten Missbrauch des Arbeitnehmers bei der Vermittlung. Im Normalfall erscheinen Rückforderungen jedoch nicht rechtens.

Der Arbeitnehmer darf Provisionsvergütung, unabhängig von späteren Stornierungen, immer voll behalten. Außer es liegt eine Provisions- und Stornohaftungsbedingung vor. Ohne diese besteht keine Rechtsgrundlage für Rückforderungen! Das gilt sowohl für die Zukunft, als auch rückwirkend.

Auszahlung der Stornoreserve

Stornoreservekonten werden in der Praxis in laufenden Arbeitsverhältnissen im Kontokorrent geführt. Ein bestimmter Anteil des Gehaltes wird in das Stornoreservekonto gebucht, um Stornierungen auszugleichen.

In Folge der Unwirksamkeit resultieren zwei Ansprüche:

– Sofortige Auszahlung des vorhandenen Guthabens und keine zukünftigen Abzüge.

– In der Vergangenheit einbehaltenes Gehalt muss ausgezahlt werden.

Fazit:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klauseln für unwirksam erklärt. Der Eindruck des Verfassers ist, dass dem Bundesarbeitsgericht die rechtliche Konsequenz nicht vollständig bewusst war. Eine #Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht lässt dies vermuten.

Die rechtlichen Überlegungen des Bundesarbeitsgerichtes (Unwirksamkeit derartiger Klauseln und „hohe Hürden“ für die Rückforderung von Provisionsvergütung) sind nach in jedem Fall arbeitsrechtlich überzeugend. Von uns wurde in der Revisionsbegründung in eine ähnliche Richtung argumentiert.

Welche Dimension dieses Urteil erhält, ist noch nicht abzusehen. Jedoch ist jedem Arbeitnehmer und jedem Arbeitgeber dringend anzuraten, die eigenen Arbeitsverträge auf diesen Aspekt hin zu prüfen und Rechtsklarheit zu schaffen.

Ich helfe Ihnen gern weiter: Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Telefon: 040 88888 777 Unsere Kanzlei, die ihren Mandanten-Schwerpunkt im Versicherungsbereich hat, bietet über ihre vielen Rechtsanwälte anwaltliche Beratung in unterschiedlicher juristischen Disziplinen. Viele Firmen nutzen die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte über eine monatliche Beratungspauschale als „externe Rechtsabteilung“.

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