Keine Beratungsdokumentation zum Versicherungswert

VVG §§ 61, 63 VVG

1. Hat der Versicherungsvertreter den VN nicht zum Versicherungswert des zu
versichernden Gebäudes beraten, so haftet er dem VN im Falle einer Unterversicherung.

2. Behauptet der Versicherungsvertreter, den VN zu einem Versicherungswert von über
500.000 EUR und zur Unterversicherung beraten zu haben, der jedoch nur einen
Versicherungswert von lediglich 200.000 EUR aus Gründen der Prämienersparnis absichern
wollte und heißt es in der Dokumentation zur Rubrik Empfehlung des Vermittlers,
konkreter Versicherungswunsch bzw. Entscheidung des Kunden „Kundenwunsch zum
Wert von 200.000 EUR absichern“, so ist aufgrund der fehlerhaften Dokumentation eine
ausreichende Beratung zum Versicherungswert nicht bewiesen.

LG Halle, Urt. v. 31.3.2023 – 5 O 414/21 (Volltext unter BeckRS 2023, 14147)

Zum Sachverhalt: