Rückforderung der Provision nach Stornierung. Müssen Versicherungsmakler zahlen?

von Stephan Michaelis

(Hamburg, den 13.11.2017) Es handelt sich um einen üblichen Fall. Ein Handelsvertreter oder Versicherungsmakler vermittelt zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer. Doch nach Abschluss des Vertrages storniert der Kunde den Auftrag. Was geschieht mit der ausgezahlten Provision für den Makler?

Der deutsche Gesetzgeber regelt diese Fragestellung in § 87 a Abs. 3 HGB. Sie entspricht der europäischen Richtlinie 86/653 Art. 11 Abs. 1 Nr. 2:
„Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.“

Was geschieht mit meiner Provision, wenn der Kunde storniert?

Der europäische Gerichtshof entschied, dass der Zweck der Richtlinie darin besteht, den Handelsvertreter zu schützen. Dem Versicherungsmakler kann nicht der Vertrauensverlust angelastet werden, welcher durch die Versicherungsgesellschaft verursacht wurde.

Warum wurde der vermittelte Vertrag storniert? Liegt der Grund im Verhalten der Versicherungsgesellschaft, sind Rückforderungen der Provision nicht zulässig.

Grundlage der Bewertung des EUGH zur Rückzahlung von Provisionen

Eine Versicherungsvertreterin vermittelte Verträge im Namen und auf Rechnung für eine Versicherungsgesellschaft. Sie wurde durch eine Abschlussprovision entlohnt. Die Provision galt als Vorauszahlung, aufgrund einer Stornohaftungszeit von drei bzw. fünf Jahren.

Darüber hinaus regelte der Vertrag, den Verfall und die Reduzierung des Provisionsanspruchs. Entweder durch komplett fehlende Zahlung durch den Kunden oder eine spätere Einstellung.

Manche Kunden stellten die Zahlung innerhalb der ersten Monate ein.  Dies änderte sich auch nach Zahlungsaufforderungen nicht. Die Kunden erklärten die Zahlungseinstellung damit, dass das in die Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren gegangen sei. Sie hätten nach Vertragsabschluss unzählige Fragen beantworten müssen, wodurch Sie sich unangemessen behandelt fühlten.

Andere berichteten von Mahnung für bereits geflossene Zahlungen. Dies führte zu einem Vertrauensverlust der Kunden gegenüber der Gesellschaft, die in einer Zahlungseinstellung und Stornierung des vermittelten Vertrages mündete.

Dem europäischen Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, wie der Wortlaut in der Richtlinie (Art. 11 Abs. 1 zweiter – der Richtlinie 86/653 bzw. § 87 a Abs. 3 HGB) „Vertretenmüssen des Unternehmers“ auszulegen ist. Insbesondere wurde die Frage gestellt, welche Umstände zu prüfen sind.

Rechtliche Umstände, welche…

– unmittelbar zur Beendigung des Vertrages führen.

– nicht eine Folge des Verhaltens der Gesellschaft in der Rechtsbeziehung mit dem Kunden/Versicherungsnehmer sind, die zu einem Vertrauensverlust des Kunden in die Gesellschaft geführt haben und folglich den Kunden veranlasst haben, seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Versicherer zu verletzen.

Die Kanzlei Michaelis unterstützt Sie gerne bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Provisionrückforderungsansprüchen.

Wir beraten Sie gerne

Telefonische
Beratungsflatrate

Ihr heißer Draht
zu Ihrem Recht
Dauerberatungs-
Mandat

für VEMA-Partner
20% Rabatt
appRIORI –
zuerst der Vertrag

Mit drei Klicks
zum Vertrag
Die rechtssichere
Internetseite

Die Wohlfühl-Homepage
von den Profis
Lexikon
des Versicherungsrechts

Juristische Fachbegriffe
auf einen Blick

Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns!