Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie 2016/97 („IDD“) in deutsches Recht

– Änderungen und wichtige Neuerungen in den für Vermittler wichtigsten Gesetzen –

von RAe Michaelis / Conradt, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte (01.09.2017)

(Hamburg, den 31.08.2017) Über ein halbes Jahr nach der aufsehenerregenden Vorstellung des ersten Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie 2016/97 („IDD“) in deutsches Recht herrscht nun Rechtssicherheit.  Mit Sitzung des Bundestages am 29. Juni 2017 (243. Sitzung, Protokoll unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18243.pdf einsehbar) nahm das langwierige Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie nun endlich seinen Abschluss, was vom gesamten Markt aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit sehnlichst erwartet worden war.

Gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde an entscheidenden Stellen im Gesetzentwurf hinsichtlich der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (IDD) nachgebessert.  Die modifizierten, nun beschlossenen Gesetzesänderungen in Gewerbeordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz und Außenwirtschaftsgesetz sind im Bundesgesetzblatt (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2789.pdf) veröffentlicht und treten am 23.02.2018 endgültig in Kraft.

Kein grundsätzliches Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler

Relevant ist dabei in erster Linie, dass ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler, das schon zuvor heftig kritisiert und teilweise als verfassungswidrig eingestuft worden ist, ersatzlos gestrichen wurde. Ursprünglich war im Gesetzentwurf für den neuen § 34d GewO-E vorgesehen, dass darin eine Regelung enthalten ist, nach der Versicherungsmakler „unmittelbar oder mittelbar ausschließlich vom Versicherungsunternehmen“ vergütet werden dürfen. Diese Einschränkung sollte schon ab dem Veröffentlichungstermin des Gesetzentwurfes, dem 18.01.2017, gelten und hätte insofern eine absurde Rückwirkung von über einem Jahr vor Verkündung des eigentlichen Gesetzes bedeutet – eine praktische Umsetzung dieses Verbotes war schlicht unmöglich. Dieser Satz wurde aus dem nun beschlossenen § 34d Abs. 1 GewO ersatzlos gestrichen.

Das heißt konkret, der befürchtete „Tod der Nettopolicen-Vermittlung durch den Makler“ und die unsägliche Rückwirkung auf den 18.01.2017 fallen ersatzlos weg, Servicevereinbarungen zur Vergütung anderer Dienstleistungen mit Verbrauchern werden insofern auch in Zukunft für Versicherungsmakler möglich sein. Darüber hinaus wurde in den neuen § 34d Abs. 1 GewO ein sinnvoller Einschub zur rechtlichen Beratungsmöglichkeit von Arbeitnehmern im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge eingefügt – es erstreckt die ausdrückliche Erlaubnis, Gewerbekunden und Unternehmen rechtlich zu beraten auch auf Beschäftigte des beratenen Unternehmens. Begründet haben die Redner im Bundestag die Abkehr vom Honorarannahmeverbot insbesondere damit, dass anderenfalls den Versicherungsmaklern erhebliche Umsatzeinbußen gedroht hätten – die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des erheblichen Einschnittes in die Berufsausübungsfreiheit dürfte aber eine maßgebliche Rolle gespielt haben.

Keine Möglichkeit der Doppelberatung oder Doppelhaftung

Auch wurde der viel diskutierte neue § 6 Abs. 6 VVG-E nicht wie befürchtet umgesetzt, sondern hinsichtlich einer befürchteten Doppelberatung modifiziert. Danach war vorgesehen, dass die Beratungspflicht des Versicherers eben nicht mehr automatisch dann entfällt, wenn es sich um einen von einem Versicherungsmakler vermittelten Vertrag handelt. Dies war zunächst damit begründet worden, dass ohnehin schon festgestanden habe, dass eine Beratung des Versicherers nur „bei Anlass“ geschuldet sei und dieser bei Zwischenschaltung eines Versicherungsmaklers ohnehin nicht geben sei. Dieser wissentlichen Schaffung einer Unklarheit – nicht nur was die Beratung angeht, sondern auch was die aus denkbaren Beratungsfehlern folgende Haftung angeht – wurde allerdings durch Beibehaltung des alten § 6 Abs. 6 VVG Abhilfe geschaffen.

So entfällt die Beratungspflicht für Versicherer in diesen Fällen nunmehr nach wie vor. Damit kommen die empfehlenden Ausschüsse und der Bundestag den Bedenken nach, die hinsichtlich einer Doppelberatung und Doppelhaftung bestanden haben, wenn sowohl Versicherer als auch Makler zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet geblieben wären.

Neue Beratungspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

Hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten, damit also gerade fondsgebundener Lebens-, Rentenversicherungen und ähnlicher Produkte, sind die diesbezüglich ursprünglich vorgeschlagenen Änderungen beibehalten worden. Daher sind insbesondere die 7b und 7c VVG zu beachten. Besonders reformiert worden sind die Informations- und Beratungspflichten, die Versicherungsmakler ihren Kunden gegenüber auferlegt worden sind. Diese umfassen (in aller Kürze) die Information über regelmäßige Beurteilungen der Eignung des Produkts, über Leitlinien, Warnhinweise und Risiken der vorgeschlagenen Anlagestrategie, umfassende Kosten und Gebühreninformationen hinsichtlich des Vertriebes des Produktes sowie Aufklärung über die Zahlungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers. Diese Informationen sind dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Anlage regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls hat auch der Versicherungsvermittler also hierfür Sorge zu tragen.

Nach § 7 c VVG gibt es darüber hinaus weitere Fragepflichten des Maklers, die im Rahmen einer Beratung zu erfolgen haben, etwa nach Kenntnis und Erfahrungen der Versicherungsnehmer im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp und den speziellen Typ der Dienstleistung, den finanziellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, einschließlich der Fähigkeit des Versicherungsnehmers, Verluste zu tragen und den Anlagezielen, einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers.

Diese und weitere gesetzliche Vorgaben werden als „Geeignetheitsprüfung“ verstanden. Insofern sieht der Gesetzgeber vor, dass hier auch eine zwingende Beratung zu erfolgen hat.

Es ist an dieser Stelle aber auch die Möglichkeit des Beratungsverzichts gemäß § 7c Abs. 3 VVG für die Versicherungsanlageprodukte zu erwähnen. Danach kann der Makler auf eine Beratung verzichten, wenn nicht-komplexe Versicherungsanlagen vertrieben werden (insbesondere gemäß der Richtlinie 2014/65/EU), die Vertriebstätigkeit auf Veranlassung des Versicherungsnehmers erfolgt und der Versicherungsnehmer eindeutig darüber informiert wurde, dass der Versicherer/Vermittler bei der Erbringung der Vertriebstätigkeit die Angemessenheit der angebotenen Versicherungsanlageprodukte nicht geprüft hat. Diese Verzichtsvariante ist wohl auch in „standardisierter“ Form möglich.

Der Gedanke des Gesetzgebers ist wohl, dass der Vertreiber der Versicherung (Versicherer oder Vermittler) sowohl auf die Prüfung der Geeignetheit als auch auf die Prüfung der Angemessenheit verzichten kann, wenn die obenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Denn der Satz 1 des § 7c Abs. 3 VVG-E lautet: „Versicherer können, wenn sie keine Beratung gemäß Absatz 1 (u. a. Geeignetheit) leisten, Versicherungsanlageprodukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung (Angemessenheit) vertreiben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: […]“.

Zur Verdeutlichung sei dabei unterstrichen, dass Angemessenheit (kann der Versicherungsnehmer nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen die Anlage überschauen?) und Geeignetheit (ist die Anlage für den Versicherungsnehmer persönlich empfehlenswert?) diesbezüglich zu differenzieren sind.

Bevor also der Versicherungsnehmer einen Verzicht erklärt, müsste in der Regel die Information, die Beratung und die Abfrage entsprechend der gesetzlichen Regelungen erfolgen, bevor der künftige Versicherungsnehmer überhaupt einen Verzicht erklären kann. Ob es darüber hinaus wirklich „nicht-komplexe Versicherungsanlageprodukte“ gibt, bleibt der Rechtsprechung und dem künftigen Anbieterverhalten vorbehalten.

Über den ergänzten § 59 VVG gelten die diesbezüglich maßgebenden §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c VVG für alle Versicherungsvermittler übrigens entsprechend.

Nebentätigkeitsvermittlung, insb. der Rechtschutzversicherungen, erfährt Änderungen

Darüber hinaus sind geringfügige Änderungen hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungsprodukten als Nebentätigkeit vorgesehen. Einerseits entfällt neuerdings die Fortbildungspflicht für produktakzessorische Nebentätigkeitsvermittler und deren Beschäftigte, die ausschließlich für einen Versicherer tätig sind.

Außerdem werden erhöhte Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen gestellt. Konkret muss der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person fortan eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden, das Produktinformationsblatt ist ihm bei dieser Gelegenheit erneut zur Verfügung zu stellen und er ist sowohl über die Kosten und über die Unabhängigkeit des Produktes vom Hauptgeschäft (zum Beispiel des Darlehens) zu informieren. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Abschluss einer solchen Versicherung oftmals ohne hinreichende Beratung erfolgt und für viele vollkommen nutzlos ist.

Interessant ist dabei insbesondere, dass Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages für Rechtsschuldversicherungen gegenüber den versicherten Personen mit denselben Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers belastet wird, die versicherten Personen verfügen hinsichtlich der Widerrufs- und Informationsrechte über dieselben Ansprüche wie der Versicherungsnehmer selbst (wie dies genau ausgestaltet ist, hängt natürlich vom Vertriebssystem ab).

Ob allerdings diese doppelte Widerrufsmöglichkeit bzw. Belehrung darüber und die doppelte Zusendung aller entsprechenden Dokumente eine eigentlich notwendige, umfassende Beratung und Abgleich mit anderen, schon bestehenden Versicherungsprodukten, ersetzt, bleibt zumindest fraglich.

Nachbesserung bei Fernabsatz-Verzicht auch für Vermittler

Äußerst erfreulich ist zudem, dass künftig auch Vermittler von der Privilegierung hinsichtlich des Beratungs- und Dokumentationsverzichts beim Vertrieb über Fernabsatz profitieren können.

Eine entsprechende Ergänzung, dass ein solcher Verzicht auch in Textform, also per E-Mail möglich sein soll, ist nun in § 61 Abs. 2 VVG vorgesehen. Dies bedeutet konkret, dass im Wege eines Online-Antragsverfahrens die Möglichkeit eröffnet worden ist, dass der Kunde allein per E-Mail erklärt, auf die Beratung und Dokumentation zu verzichten – eine handschriftliche Unterschrift wird nicht mehr erforderlich. Eine Ungleichbehandlung zwischen den Vertrieben von Versicherern und Vermittlern hätte diesbezüglich einen unangemessenen Wettbewerbsnachteil nach sich gezogen.

Sollten sich Makler und künftige Versicherungsnehmer also darüber einig sein, dass ein Beratungs- und Dokumentationsverzicht erstellt werden soll, so möge der Versicherungsmakler aber doch dringend beachten, dass hier zwei wichtige Dinge unbedingt zu berücksichtigen sind. Es bedarf unbedingt der Schriftform bis zum 23.02.2018 (erst dann tritt die Gesetzesänderung in Kraft) und es bedarf unbedingt einer vorherigen Belehrung, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler Schadenersatzansprüche nach § 63 VVG geltend zu machen. Erst im kommenden Jahr ist es also möglich, dass der Versicherungsnehmer auch in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, verzichtet.

Provisionsabgabe bleibt verboten?

Das heftig kritisierte Provisionsabgabeverbot (durch das Verbot von Sondervergütungen) und das diesem konsequenterweise folgende, für Versicherungsberater geltende, Durchleitungsgebot bleiben gleichwohl unangetastet. Inwieweit dies zu Konsequenzen im alltäglichen Geschäftsablauf führen wird, bleibt abzuwarten – Umgehungstatbestände sind zu befürchten. Dabei ist die maßgebliche Ausgestaltung des § 48b VAG durchaus bemerkenswert: Denn sie lässt dem Versicherungsmakler die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen auf Provisionen zu verzichten.

Dazu muss er entweder die Versicherungsbeiträge des Versicherungsnehmers über ein Prämienkonto beim Versicherer reduzieren oder dies aufgrund unmittelbarer Absprache mit dem Kunden veranlassen. § 48b Abs. 4 VAG besagt dazu, dass das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot dann „keine Anwendung findet, soweit diese zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet“ werden. Laut der vom Gesetzgeber herausgegebenen Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass diese Ausnahme bewusst geschaffen wurde, da durch die Möglichkeit, Sondervergütungen langfristig dem Versicherungsverhältnis zugutekommen zu lassen, keine Fehlanreize für den Verbraucher geschaffen würden.

Wenn aber die Provision mit der Zweckbindungsabrede „Prämienreduktion oder Leistungsverbesserung“ an den Kunden gewährt wird und dies auch direkt nach Provisionszahlung an den Makler geschieht, dann bleibt fraglich, warum der Makler schlechter gestellt wird als der Versicherungsberater, der das gleiche darf – und muss (§ 48c VAG). Der Gesetzgeber scheint dabei von der Problematik getrieben worden zu sein, dass es eine vergleichbare Wettbewerbsbeschränkung im europäischen Ausland nicht gibt. So könnte er zumindest vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) argumentieren, dass zumindest auf dem Papier eine Provisionsabgaberegelung getroffen worden ist, die eine europarechtskonforme Auslegung zulässt.

Ob der Gesetzgeber mit der Lücke allerdings gemeint hat, dass eine „unmittelbare“ Prämienverrechnung mit dem Provisionsanteil im Versicherungsbeitrag vorgenommen werden muss, ist nicht nach dem Wortlaut aufzuklären, wurde aber nach Aussage der BaFin so gemeint.

Eine Auslegung der Norm nach dem Sinn und Zweck im Rahmen einer teleologischen Reduktion ergibt aber, dass der Gesetzgeber eine Verwendungsabrede nicht gewollt haben kann.

Ausblick und Fazit

Nachdem im Juli 2017 die endgültige Verabschiedung des Gesetzeswortlautes erfolgt ist, sollen die Gesetzesänderungen dann am 23.02.2018 endgültig in Kraft treten.

Zwar gilt hier nicht „Ende gut, alles gut“ – dafür gibt es immer noch zu große Unwägbarkeiten im Gesetzentwurf -, jedoch stellt der nun verabschiedete Wortlaut zumindest eine akzeptable Variante vor, mit der man als Vermittler und als dessen Rechtsberater zumindest einigermaßen rechtssicher arbeiten kann. Insbesondere hinsichtlich des Provisionsabgabeverbots, der Beratung bei „Versicherungsanlageprodukten“ und den Restschuldversicherungen wird erst die Praxis zeigen, inwieweit der Wille des Gesetzgebers tatsächlich umgesetzt worden ist.

Zum Nachvollziehen finden Sie unter nachstehendem Link nochmals den ursprünglich geplanten Gesetzentwurf:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-idd-und-awg-aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3,

nachstehend die maßgeblichen Änderungen:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813009.pdf,

sowie die modifizierte, nun beschlossene Gesetzesänderung:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2789.pdf.