Abgewiesen
Landgericht Essen
Beschluss vom 16.06.2020
Aktenzeichen: 18 O 150/20

Stichwörter: Einstweiliger Rechtsschutz, keine Existenzgefährdung wegen staatlichen Hilfen, abschließende Aufzählung

Beschluss

Tenor:

In dem … wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der

Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 26.962,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die

Verfügungsgegnerin zur Zahlung von 26962 € zu verpflichten.

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Klägerin ist nach dem eigenen Vorbringen in

der Antragsbegründung zu verneinen. Denn nach Ziffer 8.2.2 lösen nur die dort aufgeführten

Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall ab, die Aufzählung ist abschließend,

und der Hinweis: „(vgl. §§ 6und 7 IfSG)“ deutet in dieser Form nicht auf eine dynamische

Verweisung hin. Insofern unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen offensichtlich von

denen, die der Entscheidung des Landgerichts Mannheim zugrunde lagen.

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.

Die Antragsstellerin begehrt die endgültige und vollständige Erfüllung ihrer Ansprüche. Es

handelt sich mithin um eine Leistungsverfügung, die nur unter sehr engen Voraussetzungen

ergehen kann. An den Verfügungsgrund sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Ein

Verfügungsgrund besteht in Fällen der Existenzgefährdung. Ein solcher Fall ist hier nicht

dargelegt worden. Die Antragstellerin begehrt Leistungen für einen bereits in der

Vergangenheit liegenden Zeitraum. Inzwischen ist ihr Betrieb – wenn auch eingeschränkt –

wieder angelaufen. Sie hat zudem staatliche Hilfen erhalten. Dies spricht dagegen, dass sie

unbedingt auf die Gewährung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

angewiesen ist und nicht die Entscheidung in der Hauptsache abwarten kann.

Auch die von der Antragsstellerin in Bezug genommene Ziff. 12.1.1. begründet die besondere

Eilbedürftigkeit nicht, weil es sich um eine Fälligkeitsbestimmung handelt, die keinen Einfluss

auf die Frage des Verfügungsgrundes hat.