Abgewiesen
Landgericht Göttingen
Urteil vom 13.01.2021
Aktenzeichen: 5 O 111/20

Stichwörter: Abschließende Aufzählung, keine Intransparenz

Urteil

Tatbestand

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung infolge der „Corona-Pandemie“.

Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in X. Sie unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer XXX eine Versicherung, die unter Geltung der „Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung Fassung 2019“ (Anlage K2, Bl. 14 d. A. – im Folgenden: Zusatzbedingungen) u. a. eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet. In §§ 1, 2 der Zusatzbedingungen ist vereinbart:

„§ 1 Geltung des Teil A und des Teil D

Für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) gelten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Firmen-Sachversicherung (Teil A und Teil D, VFS) soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

  • 2 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
  1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

  1. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]
  2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:

  1. a) Krankheiten

[…]

Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung,

[…]“

Die mittlerweile in das IfSG aufgenommene „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) in der Fassung vom 21. Dezember 2020) ist in der Aufzählung nicht enthalten.

Die Stadt G., Fachbereich Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis G. ordnete mit Wirkung vom 17.03.2020 bis zum 18.04.2020 durch Allgemeinverfügung u. a. die Schließung von Fitnessstudios an.

Mit Verordnung vom 04.04.2020 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung u. a. die Schließung von Fitnessstudios an, die Verordnung galt zunächst bis 19.04.2020. Durch weitere Verordnungen vom 17.04.2020, 05.05.2020 sowie 08.05.2020 wurde die Schließung verlängert, mit Verordnung vom 22.05.2020 und mit Wirkung zum 25.05.2020 wurde die Anordnung aufgehoben.

Durch Verordnung vom 30.10.2020 wurde erneut die Schließung u. a. von Fitnessstudios, zunächst bis 30.11.2020, angeordnet.

Die Klägerin meint, die in § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen enthaltene Einschränkung sei überraschend und verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil bei ihr als Versicherungsnehmerin aufgrund der Ausgestaltung der Bedingungen der Eindruck suggeriert werde, sie sei gegen jegliche auf das IfSG gestützte Maßnahme des Staates geschützt.

Unabhängig davon sei die Betriebsschließung aber zu entschädigen, weil der Tatbestand des § 2 Nr. 2 a) der Zusatzbedingungen erfüllt sei, weil „[d]er Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung“ für die Schließung ursächlich sei. Die Auswirkungen einer Infektion mit dem Covid-19-Virus seien weitaus gravierender als bei einer Impfreaktion.

Die Klage ist der Beklagten am 09.07.2020 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70.054,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.752,90 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Schließung wegen COVID-19 oder dem SARS-CoV-2-Virus nicht von der enumerativen, abschließenden Aufzählung der Versicherungsbedingungen umfasst sei. Es handele sich gerade nicht um eine dynamische Verweisung auf das IfSG.

Der von der Klägerin herangezogene „Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung“ sei nicht heranzuziehen, weil dieser gesundheitliche Schädigungen infolge einer Impfung umfasse. Andernfalls würde nach Auslegung der Klägerin beispielsweise auch ein schwerer Sonnenstich eine meldepflichte Krankheit im Sinne des IfSG werden.

Ferner sei Anlass der Schließung kein Umstand/Vorfall aus dem Betrieb des Klägers und die Regelung habe sich auch nicht gezielt gegen den Betrieb des Klägers gerichtet, sondern betraf alle Fitnessstudios in der Region Göttingen und des Landes Niedersachsen.

Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien am 25.11.2020 das schriftliche Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 06.01.2021 angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Nach § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

  1. Zwar musste das von der Klägerin betriebene Fitnessstudio durch die Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen sowie die Verordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ab dem 19.03.2020 aufgrund des IfSG geschlossen werden.
  2. Allerdings ist die Schließung nicht vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst, weil die Schließung nicht auf einem vereinbarten Risiko beruhte. Denn der Schließung lag die Erkrankung COVID-19 zugrunde, die nicht vom Versicherungsvertrag umfasst ist.
  3. a) § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen verweist zur Definition des Tatbestandsmerkmals „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ ausdrücklich auf „Nr. 2“, sodass ein verständiger Versicherungsnehmer bereits im Rahmen dieser Norm darauf hingewiesen wird, dass die diese grundsätzliche Regelung eine irgendwie geartete Konkretisierung oder Ausgestaltung erfahren wird. Es entsteht daher nach Auffassung der Kammer bereits hier keine zu Lasten des Versicherers wirkende Unklarheit.

In Nr. 2 wird sodann definiert, was „meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“ sind. Dabei wird formuliert, dass „[m]eldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen […] die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger [seien]“. Diese Formulierung lässt aus Sicht der Kammer weder Unklarheiten noch Widersprüche erkennen, wie dies manch andere Landgerichte hinsichtlich ähnlicher Formulieren darlegen.

Dabei ist weder der konkrete Wortlaut noch eine andere Auslegungsmethode dazu geeignet, bei einem verständigen Versicherungsnehmer den Eindruck zu erwecken, der Versicherer wolle uneingeschränkt für Schließungen aufgrund jedweder denkbaren Infektionskrankheit übernehmen.

Einerseits ist die Norm bereits so formuliert, dass auch ohne einen einschränkenden Zusatz wie „nur“ o.ä. auf den ersten Blick ist, dass der Versicherer die Aufzählung in Nr. 2 als abschließend bewertet. Aus Sicht der Kammer wäre vielmehr die von der Klägerin gewünschte Auslegung nur dann nachvollziehbar, wenn der Versicherer den diesbezüglich grammatikalisch klaren Wortlaut in irgendeiner Art und Weise „aufgeweicht“ hätte.

Dies wiederum ist nicht deshalb anzunehmen, weil Nr. 2 auf die §§ 6 und 7 IfSG „Bezug“ nimmt. Dabei ist diese Bezugnahme ach Auffassung der Kammer bereits grammatikalisch betrachtet keine Bezugnahme, sondern so formuliert, dass es sich dabei um eine rein deklaratorische Ergänzung in einem Nebensatz handelt, die im weiteren grammatikalischen wie systematischen Kontext die abschließende Wirkung der Aufzählung sogar noch untermauert. Dem verständigen Leser wird klar, dass die folgende Aufzählung Krankheiten und Erreger enthält, die gleichfalls im IfSG genannt sind und jedenfalls keine darüberhinausgehenden. Durch das ergänzende Wort „namentlich“ hat die Beklagte zudem deutlich gemacht, dass nur konkret benannte Krankheiten und Erreger umfasst sein sollen. Hieraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass die Beklagte eben gerade keine uneingeschränkte Einbeziehung unbenannter Krankheiten oder Erreger im Sinne der Öffnungsklausel des IfSG und das damit einhergehende nahezu unüberschaubare Risiko zukünftiger Entwicklungen vollständig übernehmen wollte.

Gerade weil die nach dem IfSG vorgesehene und epidemiologisch notwendige Öffnungsklausel dem Staat vorher für Bürger kaum sinnvoll prognostizierbare Eingriffsmöglichkeiten bietet, oblag es nicht der Beklagten, eine „Einschränkung“ des Versicherungsumfangs über den hier eindeutigen Wortlaut hinaus vorzunehmen, indem sie noch einmal ausdrücklich klarstellt, was sich aus der Formulierung sowieso ergibt: dass die Aufzählung der Krankheiten und Erreger abschließend in dem konkreten Vertrag geregelt ist.

Dies ist auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht überraschend oder intransparent i. S. v. §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB.

  1. b) Eine überraschende Klausel i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB liegt vor, „wenn ihnen ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie müssen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Diese Erwartungen werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren […] der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen und der äußere Zuschnitt des Vertrages“ (BGH NJW 1990, 576). Gemessen an diesen Ausführungen ist auch von Bedeutung, dass die Klägerin vorliegend als Unternehmerin gehandelt hat und daher höhere Anforderungen an die „Erwartungen“ der Klägerin zu stellen sind. Gleichzeitig kommt es „bei der Bewertung des äußeren Erscheinungsbildes des Vertrags […] auf die Aufmachung, die drucktechnischen Anordnungen und das Schriftbild der von dem Verwender vorgelegten Urkunden an. Es ist darauf abzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der Vertragspartner unter Berücksichtigung der sich danach insgesamt ergebenden Umstände vom Vertragsinhalt gewinnen konnte und musste (vgl. BGHZ 102, 152 [159]. Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend nicht zu erkennen, dass die „Einschränkung“ des § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen überraschend gewesen wäre. Vielmehr ist weder inhaltlich noch äußerlich ein Überraschungsmoment zu erblicken: wie bereits dargelegt, wird bereits in § 2 Nr. 1 auf Nr. 2 ausdrücklich Bezug genommen, während Nr. 2 direkt und ohne Änderungen im Schriftbild folgt.
  2. c) Die Klauseln benachteiligen die Klägerin aber auch nicht unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Das von der Klägerin angeführte Transparenzgebot ist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht verletzt. Auch hier gilt aufgrund der Beteiligung der Klägerin als Unternehmerin grundsätzlich ein gesteigertes Anforderungsprofil (BeckOGK/Eckelt BGB § 307 Rn. 129). Zwar gilt dieses nicht gänzlich abstrakt und pauschal. Hierbei berücksichtigt die Kammer jedoch, dass die Klägerin gerichtsbekannt in dem hier streitgegenständlichen Betrieb in erheblichem Maße selbst Gebrauch von AGB gegenüber ihren Kunden macht. Wenngleich sie sie selbst keine Versicherungsbedingungen verwendet, so kann sie aus Sicht der Kammer nicht mit einem unbedarften Endverbraucher, dessen Schutz die AGB-Kontrolle im Wesentlichen sicherstellen soll, gleichgestellt werden.

Die verwendeten Klauseln sind nicht intransparent. Die Kammer teilt dabei nicht die Bewertung der Klägerin, dass ein Auseinanderfallen von Versicherungsvertrag und IfSG zu einem Verstoß führen würde. Denn aus Sicht der Kammer „suggerieren“ die Zusatzbedingung nicht, dass die Beklagte das Risiko für alle denkbaren (oder noch nicht denkbaren) Betriebsschließungen im dynamischen Kontext des IfSG übernehmen wollte.

Im Grundsatz ist erst einmal anzunehmen, dass jede Versicherung Einschränkungen enthält, um die Prämien hierfür in einem bezahlbaren Rahmen zu halten – welcher wiederum die Leistungsfähigkeit der Versicherung gegenüber allen Versicherungsnehmern sicherstellen muss. Dies ist auch dem durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmer bekannt.

Dem würde es zuwiderlaufen, wenn die Vertragsparteien den konkreten Umfang der zwischen ihnen zivilrechtlich bestehenden versicherungsvertraglichen Ansprüche quasi „aus der Hand“ geben, indem sie die Versicherungsleistungen an eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte staatliche Bewertung eines zukünftigen Infektionsgeschehens knüpfen. Dies würde den Interessen beider Parteien nicht gerecht, weil die nach dem IfSG zuständigen Behörden einen gänzlich anderen Blickwinkel haben (müssen), als die hiesigen Vertragsparteien.

Die Intransparenz folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem vermeintlichen Umfang der Aufzählung. Der Umfang spricht vielmehr sogar dafür, dass es eben keinen Gleichklang mit der Aufzählung des IfSG gibt, weil sich sonst eine bloße Bezugnahme auf das IfSG – ohne eine dann unnötige erneute Aufzählung -aufgedrängt hätte. Daher spricht die eigene Aufzählung gerade dafür, dass sie das IfSG nicht vollständig wiedergibt. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des LG München, Az.: 12 O 5895/20, wird nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend berücksichtigt, dass im hiesigen Fall die streitgegenständliche Krankheit durch die Beklagte gerade nicht als eine von vielen aus dem Katalog in quasi arglistiger Manier „entfernt“ wurde, weshalb die scheinbar vollständige Aufzählung als Verschleierung der relevanten Krankheit zu bewerten sein könnte. Vielmehr geht es um eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Krankheit. Dass die Öffnungsklausel des IfSG nicht explizit miteinbezogen wurde, erscheint demgegenüber gerade nicht intransparent, vielmehr ist dies aus den bereits dargelegten Erwägungen naheliegend und wird durch die sprachliche Gestaltung der Bedingungen auch verständlich erkennbar gemacht. Hierzu bedarf es auch keines Vergleichs des Vertragstextes mit dem Gesetzestext, weil sich aus dem Vertragstext selbst ergibt, dass nur bestimmte Krankheiten und Erreger von dem Versicherungsumfang gedeckt sind.

Daher bedurfte es auch keines zusätzlichen Hinweises darauf, dass die Öffnungsklausel des IfSG auch Betriebsschließungen aus „anderen Gründen“ ermöglicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass Versicherungen nicht jedes denkbare Risiko übernehmen (können). Die Klägerin hat bei Abschluss der Betriebsschließungsversicherung bestimme Risiken abgesichert, die namentlich genannt sind und die für sie klar erkennbar waren. Auch ergab sich aus den obigen Darlegungen heraus deutlich, dass der Versicherungsumfang auf bestimmte Krankheiten und Erreger begrenzt ist. Der fehlende Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit – nämlich, dass die Versicherung nicht auch noch jedes andere unbekannte Risiko abdeckt – führt Sicht der Kammer nicht zur Intransparenz der Klausel.

Weil die Einschränkung des § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen damit letztlich der Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten dient und damit das Bestimmtheitserfordernis von AGB-Klauseln aufgrund der Erwägungen unter Ziff. I. 2. a) sogar fördert, anstatt dagegen zu verstoßen, stellt die Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen dar.

Dass die Bedingungen nach Auffassung der Klägerin eine Ausschlussklausel hinsichtlich einer Prionenerkrankung enthalten, führt ebenfalls nicht zur Intransparenz der Ausschlussklausel. Da die Versicherung aus Schließungen aufgrund von Kontakten mit ansteckungsverdächtigen Tieren abdeckt (vgl. § 2 a) letzter Spiegelstrich), ist es nicht zu beanstanden, dass die Versicherung die Deckung ausschließt für diejenigen Fälle, in denen dies aufgrund von Prionenerkrankungen wie z. B. bestimmten Enzephalopathien (u. a. „BSE“) geschieht.

  1. Soweit sich die Klägerin auf das Tatbestandsmerkmal des „Verdacht[s] einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung“ bezieht, teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, wonach dieses Merkmal nur Schäden aufgrund einer Impfung umfasst.
  2. Mangels Hauptforderung bestehen keine Ansprüche auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Rechtsstreites, vorliegend also die Klägerin.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

III.

Der Streitwert richtet sich nach dem Zahlungsantrag i. H. v. 70.054,95 €.