Warum fallen auch zukünftige Ansprüche auf die Versicherungsleistungen bei Lebensversicherungen in die Insolvenzmasse?

Sind Ansprüche aus Direktversicherungen pfändbar?

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler,

auch in diesem Monat möchten wir es nicht versäumen, Sie über Aktuelles aus der Rechtsprechung zu informieren. Heute berichte ich über einen aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofes:

Am 20.12.2018 erließ der BGH einen Beschluss (Az. IX ZB 8/17) über die Insolvenzfestigkeit von Lebensversicherungen, den der Versicherungsmakler bei seiner Kundenberatung unbedingt im Auge haben sollte!

I. Nur befristeter Insolvenzschutz bei betrieblicher Altersvorsorge

Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall bei einer Lebensversicherung, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits zur Insolvenzmasse des Schuldners gehören können.

Ferner unterliegen Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung der sog. Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche aus der Lebensversicherung in die Insolvenzmasse fallen.

II. Was war passiert?

In dem konkreten Fall hatte der BGH über ein Insolvenzverfahren zu entscheiden, in dem der Schuldner bis 1997 als Handelsvertreter für eine Versicherung tätig war, die für ihn als versicherte Person zwei Lebensversicherungen (Direktversicherungen) abschloss. Dem Schuldner wurde auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Erlebensfall eingeräumt.

Nachdem das Amtsgericht Lüneburg im Mai 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnete, verwertete die bestellte Insolvenzverwalterin die Direktversicherungen nicht. Diese seien von § 2 Absatz 2 Satz 4 BetrAVG erfasst. Nach der Vollziehung der Schlussverteilung über das Vermögen des Schuldners beantragte die Insolvenzverwalterin nun die Nachtragsverteilung hinsichtlich der zukünftig dem Schuldner zustehenden Ansprüche aus den Direktversicherungen. Nachdem der Schuldner gegen den Antrag Beschwerde eingelegt hatte, hob das Landgericht den Beschluss auf und wies den Antrag zurück. Die Insolvenzverwalterin legt hieraufhin eine Rechtsbeschwerde, gerichtet auf die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses über die Nachtragsverteilung, ein.

Das zuständige Beschwerdegericht entschied sodann, eine Anordnung der Nachtragsverteilung setze gemäß § 203 Absatz 1 Nummer 3 InsO voraus, dass die zu verwertende Forderung zur Insolvenzmasse gehöre. Zwar habe der Schuldner Anwartschaftsrechte hinsichtlich der Direktversicherungen, diesen unterfielen aber dem Pfändungsverbot nach § 851 Absatz 1 ZPO und seien daher nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen. Begründet wird dies damit, dass der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung vor Eintritt des Versorgungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach § 2 Absatz 2 Satz 4 BetrAVG nicht abtreten oder beleihen dürfe. Die künftige Forderung gehöre aber nur  dann zum Insolvenzbeschlag, wenn der Rechtsgrund definitiv und soweit verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht als sofort umsetzungsfähiger Bestandteil dem Vermögen des Erwerbers zuzurechnen sei und insbesondere kein Pfändungsverbot an der diesbezüglichen Anwartschaft bestehe.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei zukünftigen Ansprüchen auf Auszahlungen der Versicherungssumme also um Ansprüche, die dem Insolvenzbeschlag nicht unterliegen!

III. Nun der Bundesgerichtshof:

Der BGH kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis. Zumindest mit der oben genannten Begründung des Beschwerdegerichts könne eine Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche des Schuldners aus den Lebensversicherungen (§ 1b Absatz 2 Satz 1 BetrAVG) nicht abgelehnt werden:

Ansprüche des Schuldners im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 BetrAVG könnten auch in die Insolvenzmasse nach § 35 Absatz 1 InsO fallen. 

Insolvenzmassebestandteil sei eine Forderung, wenn der Rechtsgrund soweit und endgültig verwirklicht worden sei, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen sei. Hierbei sei entscheidend, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt. Dies könne auch vorliegen, wenn dem Schuldner eine bedingte Forderung zustünde. Dafür müsse der Vermögensgegenstand so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten die Möglichkeit bestehe, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten.

Ob diese Möglichkeit bei zukünftigen Ansprüchen aus einer Direktversicherung besteht, bemesse sich nach den versicherungsvertraglichen Regelungen, die über den Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Forderung bestimmten. Erlange der Schuldner hieraus bereits eine ausreichend gesicherte Rechtsposition, sei der Anspruch zu dem Zeitpunkt im Sinne des § 35 InsO entstanden, zu dem die Voraussetzungen erfüllt seien.

Im Falle der Lebensversicherung sei dies regelmäßig der Fall, da hier der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages entstehe, wenn auch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalles. Bei einer gemischten Lebensversicherung –  als Versicherungsfall sind sowohl Todesfall während der versicherten Zeit sowie das Erleben eines vereinbarten Endalters vereinbart – gelte dies sowohl für den Anspruch auf die Todesfallleistung als auch für den Anspruch auf Erlebensfallleistung. Ob der Versicherungsfall erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt sei unerheblich!

Sei der Schuldner nicht Versicherungsnehmer der Lebensversicherung, sondern ein als bezugsberechtigt benannter Dritter, käme es auf seine versicherungsrechtliche Stellung an. Zumindest dann, wenn der Schuldner unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt wurde, stehe ihm der Anspruch in diesem Zeitpunkt zu und somit fiele dieser auch in die Insolvenzmasse.

Den vollständigen Beschluss des Bundesgerichtshofes finden Sie hier:

IV. Zusammenfassung:

Auch eine Direktversicherung kann in die Insolvenzmasse des Schuldners fallen und die Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalles gepfändet werden. Die eigentliche Umsetzung des Insolvenzbeschlages kann jedoch erst bei Fälligkeit der Leistungen, also nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgen.

Nicht pfändbar bleiben aber nach § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO Versicherungen mit lebenslangen Leistungen, also Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht. Hier muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Altverträgen des 60. Lebensjahres) vorliegen.

Dem Insolvenzbeschlag unterliegen auch nicht Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.

Wird hingegen hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz  – auch hinsichtlich einer evtl. vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente-  entfallen (BGH-Urteil vom 15.07.2010 – IX ZR 132/09). Ausgenommen hiervon ist lediglich ein Kapitalwahlrecht bei einer Todesfallleistung anstelle einer Hinterbliebenenrente.

Sofern eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht besteht (wie bei nahezu allen privaten Rentenversicherungen und Direktversicherungen/Pensionskassen), kann demnach eine Pfändung im Leistungsfall erfolgen, jedoch nur im Rahmen der Leistungsform erfolgen, also bei mittlerweile üblichen Rentenzusagen nur auf laufende Renten. Der Schuldner dabei  kann nicht gezwungen werden, anstelle der Rentenleistung eine einmalige Kapitalabfindung zu nehmen. Die  laufenden Renten unterliegen in der Folge dann wiederum den Pfändungsfreigrenzen nach Anlage zu § 850c Absatz 2a ZPO.

V. Fazit:

Der Versicherungsmakler muss darauf achten, seine Kunden bei einem Abschluss einer Lebensversicherung darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Insolvenz die Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall auch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles zur Insolvenzmesse gehören und gepfändet werden können und die physische Pfändung dann im Zeitpunkt des Leistungsfalles erfolgen kann. Häufig wird geglaubt, dass Ansprüche zur Altersvorsorge aus einer Direktversicherung immer und dauerhaft insolvenzfest seien. Diese Annahme ist in dieser allgemeinen Form unrichtig, sondern trifft nur bei Rentenversicherungen mit dem ausdrücklichen Verzicht auf das Kapitalwahlrecht zu!

Eine falsche Beratung des Kunden würde natürlich auch zur möglichen Haftung des Versicherungsmaklers führen können.

Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen April!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Wir beraten Sie gerne

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