Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

heute kommen wir auf ein durch die Anwaltskanzlei Glameyer erstrittenes Urteil des Landgerichts Hamburg vom Februar 2022 zurück. Hier sind die beiden zur Steiner Gruppe gehörenden Gesellschaften Steiner + Company GmbH & Co. KG und SC Treuhandgesellschaft mbh zum vollumfänglichen Ersatz des einer Anlegerin durch die Zeichnung des Produktes „Kanada Real Estate Direkt“ entstandenen Schadens verurteilt worden. Folgt man der Begründung des Landgerichts, so haften die Gesellschaften der Steiner Gruppe allen Anlegern des Produktes „Kanada Real EstateDirekt“ vollumfänglich wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen auf Schadenersatz.

Kanada Real Estate Direkt – der Schaden der Anleger

Das Emissionshaus Steiner + Company GmbH & Co. KG hat interessierten Anlegern mit dem Angebot „Kanada Real Estate Direkt“ im Jahr 2015/2016 ein Kapitalanlageprodukt angeboten, bei dem die Anleger mittels „Treuhandauftrag Kauf- und Rückkauf – Miteigentumsanteil an einem Grundstück“ eine Anwartschaft auf Erwerb eines Miteigentumsanteils unbekannter Größe an einem im Vertrag nicht näher spezifizierten Grundstück in Kanada von einem unbekannten Vertragspartner kaufen sollten. Das Ganze sollte über die ebenfalls zur Steiner Gruppe gehörende S + C Treuhandgesellschaft mbH abgewickelt werden, mit der die Anleger den entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Weitere für die Anleger erkennbare Vertragspartner enthielt der Vertrag nicht. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von 4 Jahren. Während der Vertragslaufzeit sollten die Anleger einen jährlichen Zins in Höhe von 6 % des Gesamtkaufpreises erhalten. Für den Ablauf der 4-jährigen Vertragslaufzeit ist im Vertrag bereits verbindlich festgelegt gewesen, dass die Anwartschaft zum ursprünglichen Kaufpreis von der Vertragspartnerin zurück erworben werden sollte und die Anleger den Kaufpreis vollständig durch die S + C Treuhandgesellschaft mbH zurückgezahlt bekommen sollten.

Nachdem die Anleger anfänglich die versprochenen Zinszahlungen erhalten haben, hat die S + C Treuhandgesellschaft mbH Anfang 2019 die vertraglich vereinbarten Zinszahlungen eingestellt und hält die Anleger seitdem mit fadenscheinigen Argumenten hin. Weder haben die Anleger bis zum heutigen Tag weitere Zinszahlungen erhalten, noch haben sie das investierte Kapital nach Ablauf der 4-jährigen Vertragslaufzeit zurückerhalten.

Mit einer freiwilligen Rückzahlung der Anlegergelder durch die S + C Treuhandgesellschaft mbH ist nicht mehr zu rechnen. Den Anlegern droht der vollständige Verlust des investierten Kapitals.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat die Steiner + Company GmbH & Co. KG und die S + C Treuhandgesellschaft mbH in einem von der Anwaltskanzlei Glameyer geführten Verfahren zum vollumfänglichen Schadenersatz zugunsten der klagenden Anlegerin verurteilt. In der Urteilsbegründung hat das Landgericht mit deutlichen Worten ausgeführt, dass die klagende Anlegerin Schadensersatzansprüche gegen die beiden verklagten Gesellschaften der Steiner Gruppe wegen der von diesen begangenen Straftaten, also der von diesen begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen hat. Das Gericht hat dazu im Urteil unter anderem ausgeführt:

„Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein vorsätzliches Handeln der TFDC als Täterin und der Beklagten als Gehilfen aufgrund der äußeren Umstände festzustellen. … Auch die Vo-raussetzungen einer vorsätzlichen Beihilfe durch die Beklagten sind gegeben. Die Beklagten haben das Deutschlandgeschäft der TFDC im Rahmen des Anlageproduktes „Kanada Real Estate Direkt“ maßgeblich initiiert und betrieben, wobei eine Haftung als Mittäter nur deshalb ausscheidet, weil sie die Gelder – wie ausgeführt – nicht für eigene Zwecke vereinnahmt haben. … Der für beide Beklagte in den Jahren 2014/2015 verfassungsmäßig berufene Vertreter Dr. Illya Steiner, auf dessen Erkenntnismöglichkeiten es …. ankommt, durfte auf die Richtigkeit der … erteilten Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen nicht vertrauen. … Vorliegend ist aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB), weil es sich bei der Hauptforderung um einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (s.o.).“

Das Landgericht Hamburg hat damit unmissverständlich klargestellt, dass es sich um vorsätzlich begangene Straftaten der Steiner + Company GmbH & Co. KG und der S + C Treuhandgesellschaft mbH handelt, die sich das vorsätzlich unerlaubte Handeln des Herrn Dr. Steiner zurechnen lassen müssen. Folgt man dem Landgericht Hamburg, dürfte klar sein, dass die Beklagten sowie auch die dahinterstehenden verantwortlichen Personen allen geschädigten Anlegern des Produktes „Kanada Real Estate Direkt“ vollumfänglich auf Ersatz des entstandenen Schadens haften.

Die vom Landgericht festgestellte Haftung umfasst auch die Verzugszinsen der geschädigten Klägerin seit der Einzahlung des investierten Kapitals an die S + C Treuhandgesellschaft mbH sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin.

Was Vermittler und geschädigte Anleger jetzt tun können

Geschädigte Anleger der Steiner Gruppe die in das Produkt „Kanada Real Estate Direkt“ investiert haben, sollten nicht länger zögern, zu einem in die Produkte der Steiner Gruppe gut eingearbeiteten Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht zu gehen, um sich beraten zu lassen und ihre Rechte zeitnah geltend zu machen. Denn das Landgericht hat jedenfalls im geführten Prozess ausgeführt: „Demnach begann die Verjährung hier erst mit Schluss des Jahres 2019 zu laufen, in welchem die Zinszahlungen an die Klägerin erstmals ausgeblieben sind und diese deshalb Rechtsrat bei ihren Prozessbevollmächtigten eingeholt hat.“ Folgt man dem, so könnten die Ansprüche der geschädigten Anleger möglicherweise schon Ende des Jahres 2022 verjähren.

Vermittler, die das Produkt selbst vermittelt haben oder Kunden haben, die das Produkt gezeichnet haben, sollten umgehend ihre Kunden aufklären soweit ihnen dies möglich ist um ihren Kunden damit die Möglichkeit zu geben, Schadensersatzansprüche rechtzeitig vor dem möglichen Eintritt der Verjährung geltend zu machen.

Gefährlich hingegen dürfte es für Vermittler sein, sich hier vor den Karren der Steiner Gruppe spannen zu lassen und ihren Kunden weiterhin zu raten, erst einmal nichts zu tun und abzuwarten, weil die S + C Treuhandgesellschaft mbH doch nach eigenem Bekunden alles Mögliche tue, um die angeblich vertragsbrüchigen Vertragspartner zur Zahlung zu bewegen. Hier dürfte es sich um reine Ablenkungsmanöver der S + C Treuhandgesellschaft mbH handeln, um von der eigenen Haftung abzulenken, bis Ansprüche der Anleger möglicherweise verjährt sind. Vermittler, die diese Vorgehensweise der S + C Treuhand-gesellschaft mbH unterstützen, begeben sich möglicherweise in die Gefahr einer daraus resultierenden eigenen zusätzlichen persönlichen Haftung.

Weitere Produkte der Steiner Gruppe

Auch die weiteren Produkte „Dubai Real Estate Direkt“, „Dubai Real Estate Direkt 2“ und „Kanada Real Estate Direkt 2“ haben sich für die Anleger katastrophal schlecht entwickelt und sind Gegenstand weiterer Klageverfahren geschädigter Anleger vor dem Landgericht Hamburg.

Hinsichtlich des Produktes „Dubai Real Estate Direkt 2“ hat das Landgericht Hamburg in einem von der Anwaltskanzlei Glameyer geführten Verfahren einer weiteren geschädigten Anlegerin nach entsprechendem Vortrag der Anwaltskanzlei darauf hingewiesen: „In der Sache wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Rahmen des ihr Möglichen und Zu-mutbaren hinreichend dazu vorgetragen haben dürfte, dass die den Anlegern des Pro-dukts „Dubai Real Estate Direkt 2“ versprochen Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts zu erwirtschaften war.“

Dies zeigt sehr deutlich, dass auch die weiteren vorgenannten Produkte sehr problematisch sind und auch die Anleger dieser Produkte nicht zögern sollten, einen in diese Produkte eingearbeiteten Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht aufzusuchen, um sich möglichst zeitnah beraten zu lassen, zumal es bei diesen Produkten noch eine ganze Reihe weiterer schwerwiegende Probleme gibt und auch hier zu befürchten steht, dass die geschädigten Anleger ohne Hilfe eines Anwaltes kein Geld mehr zurückerhalten werden.

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht