Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte hat sensationelle Nachrichten für alle Versicherungsnehmer, die eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) hatten! Denn Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski hat ein Rechtsgutachten erstellt, dass die meisten derjenigen Versicherungsnehmer, die die „Bayerische Lösung“ abgeschlossen hatten, einen Nachregulierungsanspruch auf die weiteren 85% der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung haben!

Jetzt kommt es noch besser und wirklich sensationell: Die Kanzlei Michaelis verfügt über mehrere Prozesskostenfinanzierer, welche die gesamten Verfahrenskosten der Versicherungsnehmer tragen! Das bedeutet also, dass keiner der Versicherungsnehmer ein eigenes Kostenrisiko hätte!

Der Prozesskostenfinanzierer, mit dem die Kanzlei Michaelis zusammenarbeitet, nimmt von dem erfolgreich durchgesetzten Forderungsanspruch nur 20-30%, die der Versicherungsnehmer abgeben muss, um sich des gesamten Kostenrisikos zu entledigen.

Unterm Strich bedeutet dies, dass Versicherungsnehmer mit einer Betriebsschließungsversicherung ohne eigenes Kostenrisiko die Ansprüche aus der ersten Betriebsschließung noch nachträglich geltend machen können. Und dann natürlich auch aus der zweiten Betriebsschließung! Wie gesagt, auch für den Fall, dass die Versicherungsnehmer bereits einen Vergleich mit dem Versicherer geschlossen hatten.

Versicherungsmakler, die dies jetzt erfahren, sind vermutlich verpflichtet, diese wichtige Information an ihre Kunden weiterzugeben. Denn in keinem Fall kann der Kunde einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteil haben. Der Kunde kann nur wirtschaftlicher Gewinner werden, weil er ab jetzt keinerlei Kostenrisiko hat.

Das Gutachten kommt übrigens auch zu dem Ergebnis, dass Versicherungsmakler, die die bayerische Lösung empfohlen hatten, selbstverständlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Zum damaligen Zeitpunkt war es keine falsche Empfehlung. Überdies hätte der Kunde aber auch gar keinen Schaden, da nunmehr die verbleibende Versicherungsleistung ohne Kostenrisiko vollständig nachgefordert werden kann.

Das bedeutet aber auch, dass keine der Versicherungsnehmer einen Prozesskostenfinanzierer einschalten muss. Auch ohne einen Prozesskostenfinanzierer übernimmt die Kanzlei Michaelis die rechtliche Interessenvertretung auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Zu beachten gilt es allerdings, dass ein Prozesskostenfinanzierer erst ab einem Forderungswert von EURO 100.000,- eine Finanzierungszusage erteilt. Außerdem ist dann natürlich auch zuerst durch die Kanzlei Michaelis intensiv die individuelle Rechtslage zu den Erfolgsaussichten zu überprüfen.

Rechtsanwalt Michaelis: „Wir vertreten bereits mehrere hundert Mandanten. Wir haben schon unzählige unterschiedliche Versicherungsbedingungen geprüft. In ganz vielen Fällen wird der Versicherungsnehmer gewinnen! So sieht es ja schließlich auch der Prozesskostenfinanzierer und Prof. Dr. Schwintowski nebst dem gesamten Expertenteam der Kanzlei Michaelis. Trotzdem gibt es auch viele Fälle, in denen wir den Kunden abraten ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Unser Ziel ist es zunächst, die aus unserer Sicht klaren berechtigten Leistungsansprüche geltend zu machen. Insgesamt haben wir 3 Jahre Zeit und können die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten. Die „nicht ganz so sicheren Angelegenheiten“ sollten wir daher ein wenig zurückstellen, um den betroffenen Versicherungsnehmern eine konkretere Rechtseinschätzung vornehmen zu können.“

Für eine individuelle rechtliche Überprüfung und Empfehlung nimmt die Kanzlei Michaelis zunächst nur € 500,00 (netto). Im Falle einer weiteren Mandatierung wird dieses Honorar selbstverständlich angerechnet. Bei Übernahme durch einen Prozesskostenfinanzierer wird dem betroffenen Versicherungsnehmer selbstverständlich auch sofort das gezahlte Honorar zurückerstattet!

Die Kanzlei Michaelis hat auf ihrer Internetseite die Beauftragung zur Rechtsprüfung sehr gut vorbereitet. Der Mandant erhält nicht nur die individuelle Einschätzung seiner Rechtsaussichten und die mögliche Prozesskostenfinanzierungszusage, sondern selbstverständlich auch das grundlegende und wichtige Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski.

Im Übrigen vertritt die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte nicht nur die Mandanten, die bereits einen Vergleich geschlossen haben. Eine Prozesskostenfinanzierung ist sogar auch für alle jene Fälle möglich, die noch in (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Verhandlungen mit den Betriebsschließungsversicherern sind. Sogar eine rückwirkende Finanzierungszusage ist möglich. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die schon gezahlten Anwalts- und Gerichtskosten gegen Abtretung von 20 bis 30% der Forderung erstattet bekommt. Die Kanzlei Michaelis kümmert sich auch hier gern um die Koordinierung, selbst wenn der Versicherungsnehmer schon von anderen Kanzleien und Rechtsanwälten betreut wird. Natürlich erfolgt die rückwirkende Zusage nur, wenn die Kanzlei Michaelis zu der Rechtseinschätzung kommt, dass der Versicherungsnehmer gewinnen wird! So können sich Versicherungsnehmer auch eine zweite Meinung einholen, sowie die individuellen Erfolgsaussichten auch mit dem Prozesskostenfinanzierer besprechen.

Alle weiteren Informationen hierrüber sind auf der Startseite der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte schnell zu finden.

Bereits morgen Abend, am
2. März 2021
ab 17:00 Uhr

erfahren Sie von Herrn Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski persönlich die Hintergründe seiner Rechtseinschätzung. Sie sollten diese Informationsveranstaltung der Kanzlei Michaelis auf keinen Fall verpassen. Denn auch viele Kunden werden Sie bestimmt auf dieses Thema ansprechen. Die rechtliche Lösung ist aber so einfach, dass auch alle Versicherungsmaklerinnen und -makler ihre Kunden gut selbst betreuen und beraten können. Schade ist es nur, dass Versicherungsmakler nicht berechtigt sind, die Kunden auch vor Gericht zu vertreten. Dabei können wir aber sehr gern behilflich sein!

Den Zugang zu unserer Informationsveranstaltung:
„Die Unwirksamkeit der bayerischen Lösung“

finden Sie wie immer über die Internetseite der Kanzlei Michaelis. Wenn Sie ein Weiterbildungszertifikat erhalten wollen, müssen Sie bitte Ihren korrekten Namen und Ihre korrekte Email-Adresse angeben. Das Teilnahmezertifikat zur Vorlage gegenüber der IHK erhalten Sie dann automatisch, wenn Sie dauerhaft den Aktivitätenmonitor bedient haben.

Alle anderen Gäste können natürlich ohne Registrierung an dem Live-Streaming teilnehmen und auch ihre Fragen über den Zuschauer-Chat stellen. Rechtsanwalt Stephan Michaelis übernimmt die Moderation und wird versuchen, die vielen Zuschauerfragen im Anschluss an den Vortrag mit Herrn Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski zu klären. Ansonsten erfolgt auch im Nachgang der Veranstaltung eine Beantwortung der Zuschauerfragen.

Wir bitten vielmals um Verständnis, dass wir heute kein neues fachliches Thema präsentiert haben. Wir haben einige interessante Veröffentlichungen getätigt, die Sie auf unserer Internetseite finden. Neu ist unter anderem der Artikel zur Staatshaftung aufgrund der angeordneten Betriebsschließungen wie auch der sehr interessante Fachbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Timmermann zur künftigen Berücksichtigung der „Nachhaltigkeits-EU-Verordnung“. Bitte beachten Sie, dass Sie ab dem 10. März 2021 auch den Aspekt der Nachhaltigkeit in der Kundenberatung berücksichtigen sollten. Dies insbesondere natürlich nur bei den Kapitalanlageprodukten und den Versicherungsanlageprodukten.

Schicken Sie unsere heutige Informationsmail gern an Ihre Kunden weiter, die eine Betriebsschließungsversicherung hatten, egal, ob bereits ein Vergleich geschlossen wurde oder nicht. Wir freuen uns auf mehrere tausend Zuschauer, denen wir kostenfrei wichtige und rechtlich interessante Tipps geben können!

Einen guten Start in den März wünscht Ihnen,

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht