Die Enthaftungserklärung hilft beim Makler-Problem von beratungsmüden Bestandskunden

Liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler,
liebe Mandantinnen und Mandanten,

natürlich kennen Sie auch das Problem, dass Sie einzelne Kunden in Ihrem großen Bestand haben, die nur einen oder wenige Verträge über Sie abgeschlossen haben.

(Hamburg, den 17.01.2020) Bestimmt hatten Sie auch schon versucht, diese Bestandskunden zu erreichen, um weitere Beratungstermine zu vereinbaren und den Versicherungsschutz zu optimieren oder den veränderten Verhältnissen anzupassen. Sie sind daher mit Sicherheit nicht der einzige Versicherungsmakler, der das Problem hat, dass Ihnen die Kunden sagen, wir möchten keinerlei Veränderung, kein Besuchstermine, keine Beratung und wollen, dass der bestehende Versicherungsvertrag bei Ihnen einfach so unverändert fortbesteht. Nennen wir es eine „passive Betreuung“ in der Verwaltung des Vertrages und die mögliche Hilfe im Schadenfall, langen dem Kunden vollkommen.

Für Sie als Versicherungsmakler ist die jährlich wiederkehrende Bestandscourtage natürlich durchaus interessant, wenn damit noch nicht einmal (Beratungs-) arbeit verbunden ist. Also leicht verdientes Geld, aber: Enorm haftungsträchtig, da schnell Deckungslücken entstehen können!

Es ist für Sie sicherlich kein Geheimnis, dass Sie auch für die aktive Betreuung der Versicherungsverträge zu sorgen haben. Leisten Sie eine solche Betreuung „von sich aus“ nicht oder mangelhaft, dann kann Sie selbstverständlich eine sehr kostspielige Beratungshaftung treffen. Denn in einem Schadenfall wird plötzlich die Frage aufgeworfen, warum „eigentlich“ versicherbare Schäden denn über „ihren“ vermittelten Vertrag nicht versichert sind?

Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen Urteilen, nach denen Versicherungsmakler zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt wurden, weil eine ordnungsgemäße Bestandsbetreuung nicht vorgenommen wurde.

Das Argument, der Kunde hatte sich nicht gemeldet, wird nicht als ausreichend gelten gelassen. Auch Ihr Hinweis, dass Sie den Kunden nicht erreichen konnten, zählt dann nicht.

Denn die Rechtsprechung verlangt zunehmend eine aktive Betreuung und tiefgehende Beratung durch Sie als Versicherungsmakler. Der Versicherungsmakler müsse von sich aus den Kunden kontaktieren und hinsichtlich des möglichen Versicherungsumfanges eingehend beraten, informieren und aufklären. Schließlich ist der Versicherungsmakler nach der ständigen Rechtsprechung der „treuhänderähnliche Sachwalter“ des Versicherungsnehmers.

Natürlich können Sie dem Kunden auch auf anderem Wege Informationen zukommen lassen, z.B. durch Emails, Informationsschreiben, Newsletter, Fachartikel oder sonstige ähnliche Informationsmaßnahmen.

Dennoch müssen Sie am Ende den (vollständigen) Nachweis erbringen können, dass der Kunde diese Informationen tatsächlich erhalten hat. Also eine durchaus sehr schwierige Aufgabe, einen Kunden aktiv zu betreuen, der eigentlich keine aktive Betreuung wünscht.

Zu diesem Zwecke haben wir für Sie eine klarstellende „Enthaftungserklärung“ ausgearbeitet. Zunächst stellte sich natürlich einmal die Rechtsfrage, ob ein formularmäßiger Beratungsverzicht auch während der Betreuung eines Kunden überhaupt rechtlich möglich ist? Die Kollegen der Kanzlei Michaelis kamen leider zu dem Ergebnis, dass eine solche Beratungsverzichtsvereinbarung als AGB mit einem Kunden nicht wirksam ist. Ein Beratungsverzicht bedürfe immer einer individuellen vertraglichen Absprache, die nicht über formularmäßige AGB geregelt werden kann.

Deshalb regelt die beiliegende Erklärung nur eine passive Betreuung des Kunden. Dieses kann, anstelle eines weitreichenden Verzichtes auf Beratung, vertraglich mit dem Kunden vereinbart werden.

Zu diesem Zwecke haben wir Ihnen eine solche „Enthaftungserklärung“ für eine Art „passive Betreuung“ vorbereitet. Sie müssen jetzt nur noch dafür Sorge tragen, dass der Kunde Ihnen diese gesonderte Erklärung auch schriftlich unterzeichnet und Sie das Dokument in Ihren Unterlagen gut verwahren.

Wie eine solche Erklärung für die passive Betreuung durch den Versicherungsmakler aussehen könnte, finden Sie auf unserer Internet-Seite www.app-riori.de.

Auch wenn Sie bei appRIORI noch kein Kunde sind, so können Sie sich kostenlos registrieren. Als „Sponsorpartner“ können Sie die Kanzlei Michaelis auswählen und erhalten nach Ihrer Registrierung kostenlosen Zugang zu sämtlichen Musterformularen.

Wir weisen darauf hin, dass wir für unser unverbindliches „Musterformular“ keine absolute Rechtssicherheit versprechen können. Wir haben uns aber bemüht, für Sie eine transparente und für jedermann verständliche Formulierung zu finden.

In jedem Fall lässt sich sagen, dass eine solche Enthaftungserklärung wesentlich rechtssicherer ist, als wenn Sie Ihre Bestandskunden einfach nicht betreuen, ohne den Nachweis von Kunden zu haben, dass er eine aktive Betreuung nicht wünscht.

Denn in einem solchen Fall ist die Haftungsgefahr viel zu groß, sodass wir dringend anraten möchten, diese Kunden mit einer solchen transparent gestalteten Unterlage um Erklärung und Dokumentation der Kundenwünsche zu bitten.

Fazit:

Die Haftungsgefahr, Bestandskunden nicht aktiv zu betreuen, ist aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten viel zu groß. Sie brauchen eine „Enthaftungserklärung“, die Ihnen maximale Rechtssicherheit bietet. Voraussetzung ist vermutlich, dass es sich um eine schriftliche Erklärung mit Rechtsbelehrung handelt, die gesondert vom Kunden unterzeichnet wird. Daher halten wir für Ihre praktische Tagesarbeit unser vorbereitetes Muster einer „Enthaftungserklärung des Maklers“ für geeignet, wenn der Kunde ausdrücklich und entgegen Ihrer Empfehlung alles so lassen will, wie es ist.

Sollte der Kunde eine solche Erklärung nicht unterzeichnen wollen, sollten Sie erwägen, ob Sie aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten den Kunden in die Bestandsbetreuung des Versicherers geben. Finanziell ärgerlich; aber Ihr Vermögensschadenhaftpflichtversicherer wird es Ihnen danken!

Oder Sie schaffen es den Kunden aktiv betreuen zu können, um Ihrer Stellung als Sachwalter gerecht zu werden. Wenn der Kunde aber keine Lust auf Beratung hat, dann lassen Sie sich das zumindest vom Kunden per Mail mitteilen! Dann haben Sie auch eine individuelle „betreue mich nicht“ Vereinbarung mit dem Kunden und können das auch beweisen!

Herzliche Grüße!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht