Abgewiesen
Landgericht Wiesbaden
Urteil vom 03.11.2020
Aktenzeichen: 9 O 1111/20

Stichwörter: Covid-19 ist keine Verletzung durch krankes Tier

Urteil

Tatbestand

Der Kläger verlangt im Wege der Teilklage Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten zu 2) unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung.

Der Kläger betreibt in M. unter der im Rubrum angeführten Anschrift einen Hotel- und Gastronomiebetrieb. Für eben diesen schloß er bei der Beklagten zu 2) unter dem 04.09.2018 eine XX Firmen Police Hotel und Gastronomie zu der Versicherungsscheinnummer 50074232786. Insoweit wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Eingeschlossen ist eine Ertragsausfallversicherung für einen Unterbrechungsschaden aufgrund Betriebsschließung mit einer Haftzeit von acht Wochen bei einer Versicherungssumme von 406.000,00 EUR. Einbezogen sind insoweit auch die besonderen Vereinbarungen für die Betriebsschließungsversicherung zur XX Firmenpolice (SVFP – BS). Der Geschäftsbetrieb des Klägers erlag auf Grund einer Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung im Zuge der COVID-19-Pandemie ab dem 18.03.2020 fast vollständig. Der Kläger unterrichtete hiervon seinen Versicherungsmakler. Die Beklagte zu 2) prüfte ihre Einstandspflicht und unterbreitete dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Regulierungsangebot über rund 14.000,00 EUR. Der Kläger lehnte dieses ab.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) sei einstandspflichtig, weil die Verordnung der Landesregierung in ihren Auswirkungen für seinen Betrieb einer behördlichen Anordnung gleichgekommen sei. Er, der Kläger, verkenne nicht, daß auf Grund der Verordnung der Landesregierung lediglich touristische Übernachtungen untersagt worden seien, mit der Folge, daß der Hotelbetrieb für Geschäftsreisende nach wie vor habe aufrechterhalten werden dürfen. Dies sei aber einer faktischen Schließung gleichgekommen. Denn zum einen machten Geschäftsreisende ohnehin nur einen geringeren Teil des Umsatzes aus und zum anderen seien auf Grund der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie insbesondere auch die Geschäftsreisen signifikant zurückgegangen. Da nach dem Wortlaut der hier einschlägigen Versicherungsbedingungen auch teilweise Schließungen umfaßt seien, müsse dies erst recht für die hier zu konstatierende faktische Schließung gelten. Die Schließung auf Grund der Maßnahmen der baden-württembergischen Landesregierung zwecks Eindämmung der COVID-19-Pandemie stelle auch einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall dar. Mittlerweile könne nämlich als geklärt gelten, daß das Virus namens SARS-CoV-2 von einer Fledermaus auf den Menschen übertragen worden sei. Nach den Bedingungen seien aber auch Verletzungen eines Menschen durch ein ansteckungsverdächtiges Tier oder durch die Berührung eines solchen Tieres oder des Tierkörpers umfaßt. Jedenfalls sei die Klausel so auszulegen, wie ein verständiger Laie sie billigerweise verstehen dürfe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe aber davon aus, daß die Klausel sämtliche Krankheiten umfasse, die von einem Tier auf einen Menschen übertragen werden könnten. Vergeblich berufe sich die Beklagte zu 2) insoweit darauf, daß die fragliche Klausel § 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG nachgebildet sei und somit nur im Zusammenhang mit Tollwut einschlägig sei. In § 6 Abs. 1 Nr. IfSG sei dem Wort „ansteckungsverdächtiges“ ein Bindestrich vorangestellt. In den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen fehle ein solcher. Mithin habe die Beklagte zu 2) mit der fraglichen Klausel eine Generalklausel geschaffen, welche auch bei anderen Krankheiten als der Tollwut greife. Jedenfalls gingen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Versicherers. Ausgehend von einer Versicherungssumme in Höhe von 406.000,00 EUR und einer Haftzeit von 56 Tagen errechne sich hieraus eine Tagesentschädigung in Höhe von 7.250,00 EUR. Dieser Betrag werde im Wege der Teilklage für den 20.03.2020 geltend gemacht.

Der Kläger hat die Klage ursprünglich nur gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Auf den Hinweis der Beklagten zu 1) hin, daß diese nicht passivlegitimiert sei, hat er mit Schriftsatz vom 31.08.2020 Rubrumsberichtigung dahingehend beantragt, daß richtige Beklagte die Beklagte zu 2) sei. Hilfsweise hat er Parteiwechsel auf Beklagtenseite beantragt. Das Gericht hat den Kläger in der Sitzung vom 20.10.2020 darauf hingewiesen, daß vorliegend nicht von einem Fall der Rubrumsberichtigung, sondern vom gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 7.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, die Klage sei als Teilklage bereits unzulässig, weil unklar sei, für einen welchen Tag der behauptete Anspruch geltend gemacht werde. Die Klage sei aber auch unbegründet. Es liege bereits keine Betriebsschließung vor. Es entspreche dem klägerischen Vortrag, daß der Hotelbetrieb nicht untersagt, sondern lediglich auf Geschäftsreisende beschränkt worden sei. Eine lediglich faktische Schließung sei nicht ausreichend. Den Bedingungen könne klar entnommen werden, daß es für einen Versicherungsfall einer behördlich angeordneten Schließung bedürfe. Eine solche behaupte auch der Kläger nicht. Hierauf komme es im Ergebnis aber gar nicht an. Denn COVID-19 beziehungsweise SARS-CoV-2 seien vom Versicherungsschutz in jedem Fall nicht umfaßt. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen liege kein versichertes Ereignis vor. Anders als in den Bedingungen anderer Versicherer seien die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den hier interessierenden Versicherungsvertragsbedingungen abschließend aufgezählt. Dies müsse auch dem Laien einleuchten. Im Unterschied zu den Bedingungen anderer Versicherer fehle es an einer dynamischen oder statischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz. Die Behauptung, SARS-CoV-2 sei von einer Fledermaus auf den Menschen übertragen worden, helfe dem Kläger nicht weiter. Die Beklagte zu 2) wisse nichts davon, daß Vorstehendes zutreffend sei. Zudem müsse sie in Abrede stellen, daß die Übertragung anläßlich der Verletzung eines Menschen durch ein ansteckungsverdächtiges Tier erfolgt sei. Das ansteckungsverdächtige Tier stehe in den Bedingungen im Zusammenhang mit der zuvor genannten Tollwut. Die fragliche Klausel orientiere sich unverkennbar an § 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG. Dies müsse auch einem Laien klar sein. Wollte man die fragliche Klausel mit dem Kläger als Generalklausel auffassen, stellte sich die Frage, wieso die Bedingungen gleichzeitig einen abschließenden Katalog von Krankheiten beziehungsweise Krankheitserregern enthielten. Hiervon unabhängig gehe auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht etwa von der Initialübertragung von SARS-CoV-2 auf den Menschen, sondern davon aus, wie sich die Krankheit derzeit verbreite, namentlich durch Tröpfchen und Aerosole von Mensch zu Mensch. Dies habe mit der von dem Kläger postulierten Übertragung von Tier auf Mensch nichts zu tun. Die Maßnahmen der Landesregierung seien nicht der vom Kläger behaupteten Initialinfektion, sondern der Bekämpfung der Übertragung von Mensch zu Mensch geschuldet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat, soweit sie sich – aus welchen Gründen auch immer – ehedem gegen die Beklagte zu 1) richtete, als niemals anhängig geworden zu gelten (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Denn in dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 31.08.2020 hilfsweise beantragten Parteiwechsel liegt hinsichtlich der Beklagten zu 1) eine Klagerücknahme. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist sie zwar zulässig, indes unbegründet.

Daß im Laufe des Rechtsstreits auf Beklagtenseite ein Wechsel stattgefunden hat, läßt die Zulässigkeit der Klage unberührt. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine bloße Rubrums- oder Parteiberichtigung, sondern um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite. Gegen einen solchen bestehen indes keine Bedenken, wenn – wie hier – sowohl die aus dem Rechtsstreit ausscheidende als auch die neu hinzutretende Partei insoweit zumindest durch schlüssiges Verhalten ihre Einwilligung erklären. Trifft dies zu, so ist in dem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite ein Fall der zulässigen Klageänderung zu sehen. Dessen Wirksamkeit ist in erster Instanz an den Vorschriften der §§ 263 ff. ZPO zu messen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der meisten Instanzgerichte stellt der gewillkürte Parteiwechsel auf Beklagtenseite in erster Instanz einen Unterfall der Klageänderung dar (Roth, Gewillkürter Parteiwechsel und Bindung an Prozeßlagen, NJW 1988, 2977, 2978 m. w. N.). Da die Beklagte zu 1) ausweislich ihres Auftretens in der Sitzung vom 20.10.2020 mit ihrem Ausscheiden aus dem Verfahren einverstanden war und die Beklagte zu 2) in den Eintritt ihrer Person in den laufenden Rechtsstreit ebenfalls in der Sitzung vom 20.10.2020 zumindest konkludent eingewilligt hat, ist der Wechsel in der Person der Beklagten vorliegend als wirksam anzusehen. Die darin liegende Klageänderung ist zulässig (§ 263 Alt. 1 ZPO).

Die Klage ist auch als Teilklage zulässig, der Klageschrift kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß hier Versicherungsleistungen für den 20.03.2020 beansprucht werden.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist indes unbegründet.

Die Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen ist sie der Versicherer. Die Beklagte zu 1) ist an dem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2).

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) aus der bei dieser bestehenden Versicherung kein Anspruch auf Zahlung von 7.250,00 EUR wegen der faktischen Schließung seines Betriebes infolge der Maßnahmen der baden-württembergischen Landesregierung zwecks Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu.

Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Beschränkung des Hotelbetriebes auf die Beherbergung von Geschäftsreisenden überhaupt eine bedingungsgemäße Schließung erblickt werden kann. Letzteres bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn COVID-19 beziehungsweise SARS-CoV-2 werden von den Bedingungen nicht erfaßt. Insoweit heißt es in den Versicherungsvertragsbedingungen unmißverständlich, daß meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne des streitgegenständlichen Vertrages nur die darin aufgeführten seien. Dies impliziert selbst für einen versicherungsrechtlich unbedarften Laien die Vorstellung eines abschließenden Katalogs. In diesem sind COVID-19 und SARS-CoV-2 nicht erwähnt. Es mag auf dem Markt Versicherungsverträge für vergleichbare Risiken geben, die mit einer dynamischen Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz arbeiten. Folge hiervon kann in der Tat sein, daß Versicherungsschutz im Einzelfall für Krankheiten oder Krankheitserreger bestehen kann, die bei Abschluß des Vertrages noch nicht einmal bekannt oder zumindest nicht als potentielle Gefahr erkannt worden waren. So liegt der Fall hier ersichtlich nicht. Die Beklagte zu 2) hat das zu versichernde Risiko auf der Grundlage der in den Bedingungen abschließend aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger kalkuliert. Für eine darüber hinausgehende Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts des Katalogs kein Raum.

Die Behauptung des Klägers, es sei mittlerweile gesichert, daß SARS-CoV-2 von Fledermäusen auf Menschen übertragen worden sei, zwingt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Die bedingungsgemäße Verletzung eines Menschen durch ein ansteckungsverdächtiges Tier ist damit nach der hier vertretenen Ansicht dennoch nicht gegeben. Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellte, daß das Virus zuerst bei Fledermäusen aufgetreten und erst von diesen auf den Menschen übergesprungen ist, steht nicht fest, daß dies anläßlich der Verletzung eines Menschen geschehen ist. Dies setzt die fragliche Vertragsbedingung aber ihrem unmißverständlichen Wortlaut nach zwingend voraus.

Hinzu kommt, daß das Gericht der klägerischen Lesart der hier interessierenden Klausel nicht nähertreten kann.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung (BGH, Urteil vom 18.12.1991 zu IV ZR 204/90, VersR 1992, 349), aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGH, Urteil vom 05.07.1989 zu IVa ZR 24/89, VersR 1989, 908) verstehen muß. Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272). Ein verständiger Versicherungsnehmer geht dabei vom Wortlaut der fraglichen Klausel aus (BGH, Urteil vom 23.06.1993 zu IV ZR 135/92). Allerdings sind die Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu interpretieren. Deswegen ist in erster Linie vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 25.07.2012 zu IV ZR 201/10). Letzterem wird die vom Kläger präferierte Lesart der Bedingungen nicht gerecht.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Phrase „Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers“ der Sache nach ersichtlich an § 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG orientiert und betrifft damit allein die Fälle der Tollwut. Daß der versicherungsrechtliche Laie allein dem Fehlen des Bindestriches vor dem Wort „ansteckungsverdächtiges“ die Bedeutung beimessen könnte, die Beklagte zu 2) habe im Unterschied zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG insoweit eine umfassende, gleichsam alle denkbaren Krankheiten und Krankheitserreger einschließende Generalklausel schaffen wollen, hält das erkennende Gericht für fernliegend. Das Gericht verkennt nicht, daß zu einer textgetreuen Übernahme der Formulierung aus dem Infektionsschutzgesetz in der Tat auch der Bindestrich vor dem Wort „ansteckungsverdächtiges“ gehört hätte. Nach Ansicht des Gerichts kann aber auch einem versicherungsrechtlichen Laien zugemutet werden, bei der laienhaften Auslegung von Vertragsbedingungen nicht nur an deren Wortlaut, hier dem Fehlen eines Bindestrichs, zu haften, sondern laienhaft auch den Gesamtzusammenhang zu würdigen. Bei einer solchen Würdigung wird auch dem versicherungsvertraglichen Laien schwerlich entgehen, daß eine Generalklausel nach Art der vom Kläger wegen des fehlenden Bindestrichs postulierten in unübersehbarem Widerspruch zu dem abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern in denselben Vertragsbedingungen steht. Mag für die klägerische Lesart der bloße Wortlaut in Gestalt eines fehlenden Bindestrichs sprechen, der Sinnzusammenhang und die Systematik sprechen eindeutig dagegen.

Ist der Anspruch nach der hier vertretenen Ansicht bereits dem Grunde nach nicht gegeben, so kam es auf die Frage, wie die Tagesentschädigung zu bemessen sei, entscheidungserheblich nicht an. Die Klage war vielmehr ohne weiteres abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz2 ZPO. In dem gewillkürten Parteiwechsel liegt hinsichtlich der Beklagten zu 1) eine Klagerücknahme.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung und beträgt 7.250,00 EUR.