Abweisend
Amtsgericht Darmstadt
Urteil vom 26.08.2020
Aktenzeichen: 306 C 139/20
Stichwörter: abschließende Aufzählung, transparente Klausel, kalkulierbares Risiko für VR
Urteil:
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin am Amtsgericht t aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2020 für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Dem Kläger ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert wird der Hauptforderung entsprechend auf 4560,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, die eine Imbissstube betreibt, begehrt von der Beklagten mit eingetragenem Sitz in _____ Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Zwischen den Parteien besteht für die klägerseits betriebene Imbissstube in _____ eine Betriebsschließungsversicherung gem. Versicherungsschein Nr. _____ (Bl.5 ff. d.A.).
Die vereinbarte Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen beträgt danach maximal 30 Tage und der vereinbarte Tageshöchstsatz 152,00 € bei einer Versicherungsprämie i.H.v. ursprünglich 43,38 €.
Die für diesen Vertrag laut Versicherungsschein geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS ____) in der Fassung Januar 2008 (im Folgenden: AVB) lauten auszugsweise:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung
- Gegenstand der Deckung
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr.2)
- a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;(…).“
Und ferner:
„2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger (vgl. §§ 6 und 7 IfSG):(…)“
Es folgt sodann unter den Überschriften a) Krankheiten und b) Krankheitserreger eine Aufzählungdiverser Erkrankungen und Krankheitserreger. SARS-CoV-2 (sog. Corona-Virus) bzw. die Lungenerkrankung Covid19 befindet sich nicht darunter.
Wegen der weiteren Einzelheiten der AVB wird auf die Anlage BLD2 zur Klageerwiderung der Beklagten vom 15.07.20 (Bl.87 ff. d.A.) Bezug genommen.
Am 18.03.20 schloss die Klägerin ihren Betrieb aufgrund einer wegen der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus ergangenen Allgemeinverfügung des Landes Rheinland-Pfalz.Anschließend beantragte sie deswegen bei der Beklagten Anfang April 2020 Auszahlung der Versicherungsleistung i.H.v. 4560,00 € für 30 Tage zu je 152,00 € mit Fristsetzung zum 18.04.20 (Bl.21 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 17.04.20 (Bl.25 ff. d.A.) lehnte die Beklagte die Zahlung ab und unterbreitete lediglich ein Vergleichsangebot, das die Klägerin jedoch nicht annahm. Stattdessen forderte sie die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 27.04.20 (Bl.29 ff. d.A.) erneut zur Zahlung auf.
Die Klägerin begehrt nunmehr Versicherungsleistung, stützt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf § 215 VVG und vertritt die Ansicht, ihr stünde gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch zu, da der Krankheitserreger SARSCoV2 als Krankheitserreger mitversichert sei. Sie behauptet, dass sie ihren Betrieb aufgrund der Allgemeinverfügung des Landes RheinlandPfalz vom 16.03.20 auch habe schließen müssen. Die Allgemeinverfügung sei, so meint sie, wirksam und erfülle die Anforderungen des § 1 Nr.1 der AVB-BS____. Auf einen Minimalbetreib müsse sie sich nicht verweisen lassen. Darauf aber wäre eine weitere Betriebsführung -wenn überhauptletztlich hinausgelaufen. Zuvor habe sie von Montag bis Samstag geöffnet gehabt. Ihr sei durch die Schließung auch ein konkreter Schaden entstanden, wobei wegen der diesbezüglichen Einzelheiten auf Seite 7 bis 9 der klägerischen Replik vom 20.08.20 (Bl.143 ff. d.A.) nebst der beigeschlossenen Bilanz für 2019 (Bl.1446 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
Sie beantragt daher:
- die Beklagte zur Zahlung von 4.560,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten
über dem Basiszins seit 19.04.2020 an sie zu verurteilen und
- die Beklagte desweiteren zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von
474,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit 01.05.2020
zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und verweist hierzu auf ihre Geschäftsanschrift.
In der Sache an sich meint sie, u.a. unter Berufung auf OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020,
20 W 21/20 (zitiert nach juris), zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, da der Krankheitserreger
SARSCoV2 als Krankheitserreger nicht mitversichert sei. Irgendwelche Hinweise, dass es dem Kläger auch um die Absicherung eines allgemeinen shutdowns gegangen sei, habe es nicht gegeben. Vielmehr hätten nur die üblichen versicherten Gefahren aus einer Sach- und Haftpflichtversicherung abgedeckt werden sollen; die Betriebsschließungsversicherung sei lediglich „mitgelaufen“, und mit der geringen Prämie habe sie lediglich betriebsspezifische Risiken abdecken wollen, wie sie auch nur in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb auftreten könnten (typischer Fall: Salmonellenbefall).
Zudem rügt sie, dass keine konkrete Verfügung bezüglich der Klägerin i.S.d. § 1 Abs.1 der AVBBS _____ vorliege und meint u.a. unter Berufung auf Schmitt, NJW 2020, 1626 und diverse gerichtliche Entscheidungen, die der Betriebsschließung der Klägerin zugrundeliegende Allgemeinverfügung sei hingegen unwirksam, da sie an gravierender Mängel leide. Außerdem bedürfe es, so meint sie, eines konkreten Schadens. Eine bloße Summenversicherung liege nicht vor.
Schließlich beruft auch die Beklagte auch auf die Schadenminderungspflicht. Insbesondere sei auch zu Anträgen auf Hilfsleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld, nichts vorgetragen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die übrige Aktenlage, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und sonstige Schreiben sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.20 (Bl.172 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das erkennende Gericht nach § 215 VVG örtlich zuständig, da der eingetragene Sitz der Beklagten in _______ gelegen ist (vgl. zur Anwendbarkeit des § 215 VVG auch auf juristische Personen und zum Sitz derselben als Kriterium der Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit z.B. auch BGH, Urt. v. 08.11.2017, IV ZR 551/15, BGHZ 2016, 358 ff., zitiert nach juris). Auf die ebenso eingetragene und sich aus dem Passivrubrum ergebende Geschäftsanschrift der Beklagten kommt es nicht an.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Denn ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 S.1 VVG und den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS _____) in der Fassung Januar 2008. Denn es fehlt schon am Eintritt des versicherten Risikos, also am Eintritt des Versicherungsfalls. Denn nach § 1 Nr.1 i.V.m. Nr.2 der wirksam in den Vertrag einbezogenen AVB-BS der _____ in der Fassung Januar 2008 lösen nur die dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall aus. SARS-CoV-2, also das sog. Corona-Virus, ist dort hingegen gerade nicht genannt, weshalb die Corona-Pandemie auch nicht zu den versicherten Risiken zählt.
- 1 Nr.1 AVB-BS der Continentale in der Fassung Januar 2008 verweist durch den Passus „(siehe Nr.2)“ ausdrücklich auf § 1 Nr.2, und die dortige Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger ist abschließend. Denn der Wortlaut „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“, und der anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern, welche zudem formal einem Doppelpunkt folgt, macht aus der hier maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich verständigen objektiven Dritten in der Rolle des Klägers als Versicherungsnehmer -auch unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre- deutlich, dass die Beklagte als Versicherer nur für die benannten, von ihr einschätzbaren und in ihrer Prämienkalkulation bisher offensichtlich auch eingeschätzten Risiken einstehen will.
Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere -hier nach Auffassung des Klägers- erfolgte Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. Er deutet in dieser Form nicht auf eine dynamische Verweisung hin. Insofern unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen erheblich von jenen, die der Entscheidung des Landgerichts Mannheim (Urt. v. 29.04.2020, 11 O 66/20, VersR 2020, 904 ff. zitiert nach juris) zugrunde lagen. Denn im Unterschied zu demjenigen Sachverhalt, der dem Landgericht Mannheim zugrunde lag, ist hier gerade nicht formuliert „die in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Auch ist nicht formuliert „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind jene i.S.d. der §§ 6 und 7 IfSG“ oder gar „i.S.d. der §§ 6 und 7 IfSG in der jeweils gültigen Fassung“ oder „oder „sind insbesondere jene i.S.d. §§ 6, 7 IfSG“.
Vielmehr ist formuliert „sind die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger“ und der nachfolgende Verweis auf die Normen des IfSG ist lediglich in Klammern gesetzt und mit dem Zusatz „vgl.“ versehen, wodurch im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Landgericht Mannheim zugrunde lag, der Fokus gerade nicht auf die Normen des IfSG, sondern klar auf die anschließende Aufzählung gelenkt wird, welche darüber hinaus nicht offen, sondern abschließend gestaltet ist.
Auch darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher dem Landgericht
Mannheim zugrunde lag. Dort gab es eine solche Aufzählung nicht, weshalb eine solche von dem Landgericht Mannheim für den Fall, dass der Versicherer das Versicherungsrisiko beschränken will, gerade ausdrücklich gefordert worden war. Denn danach heißt es, der Versicherer habe es selbst in der Hand, einen enumerativen Katalog an Erregern aufzunehmen.
Gegenüber § 6 Abs.1 IfSG in der Fassung vom 01.01.2001 bis 28.03.13 fehlt in der Auflistung der Krankheitserreger aus den AVB der Beklagten sogar ein solcher, nämlich die humane spongioforme Enzephalopathie. Das kann einem Versehen geschuldet sein, spricht in der Gesamtschau aber gleichwohl ebenfalls gegen einen dynamischen Verweis auf §§ 6, 7 IfSG.
Deshalb ist es in der Gesamtschau auch unschädlich, dass der Klausel wiederum im Unterschied zu der Formulierung, über welche das LG Essen (Beschluss vom 16.06.2020, 18 O 150/20, zitiert nach juris) und nachfolgend das OLG Hamm (Beschluss vom 15.07.2020, 20 W 21/20, zitiert nach juris) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden hatte, kein ausdrückliches „nur“ zu entnehmen ist. Vielmehr ergibt sich auch schon ohne einen solchen Zusatz eindeutig, dass mit den Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der AVB-BS _____ in der Fassung Januar 2008 ausschließlich die in § 1 Nr.2 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gemeint sind. Der Zusatz „nur“ würde dies allenfalls noch verstärken.
Im Übrigen folgt das erkennende Gericht den vorgenannten Entscheidungen. Es handelt sich letztlich nicht um eine dynamische, sondern lediglich um eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Klausel ist insoweit auch nicht mehrdeutig, sondern transparent und eindeutig.
Dass der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, ist -selbstverständlich- richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern. Denn auf der anderen Seite muss das versicherte Risiko noch kalkulierbar sein, weshalb sich der Versicherer durch
die gewählte Formulierung wirksam vor der Einbeziehung vollkommen neuer und nicht kalkulierbarer Risiken, wie hier eine virusbedingte Pandemie, schützen darf. Insoweit erweist sich die Klausel auch nicht als unangemessen. Ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ist insgesamt nicht zu besorgen.
Aus die übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es daher nicht mehr an.
Da die Klage bezüglich der Hauptforderung nach alledem abzuweisen war, gilt dies auch für die vom Bestehen derselben abhängigen Nebenforderungen i.S.d. § 4 ZPO und § 43 Abs.1 GKG, hier in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Aba.1 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.1, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die
Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.
Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
- Darüber hinaus kann die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung isoliert mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 12, 64283 Darmstadt eingeht.
Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt
oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Richterin am Amtsgericht