Abweisend
Landgericht Bochum
Urteil vom 15.07.2020
Aktenzeichen: 4 O 215/20

Stichwörter: Einstweiliger Rechtsschutz, keine Vorwegnahme der Hauptsache, enumerative Aufzählung

Urteil:

Tatbestand:

Die VerfKl. begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der VerfBekl. Leistungen

aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise.

Die VerfKl. betreibt als gaststättenrechtliche Konzessionsinhaberin ein Restaurant mit

Biergarten …

Zwischen den Prozessparteien besteht … für diesen gastronomischen Betrieb eine

Betriebsschließungsversicherung. Vereinbart ist eine Haftzeit von maximal 6 Wochen bei

einer Versicherungssumme von 250.000 EUR. Einbezogen sind die Allgemeinen Bedingungen

für die verbundene Firmenversicherung (ABF FirmenPlus), Stand 5. 2018. In Teil B der ABF

ist unter Ziff. 8. 2 „Betriebsschließung“ u. a. Folgendes geregelt:

„8.2.1 Der VR leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Gesetzen

zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beim Auftreten

meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß Ziffer 8.2.2

8.2.1.1 den versicherten Betrieb ganz oder teilweise schließt. Tätigkeitsverbote gegen

sämtliche Betriebsangehörige eines versicherten Betriebes werden einer Betriebsschließung

gleichgestellt; (…)

8.2.2 Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses

Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten

8.2.2.1 Krankheiten

Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, enterophatisches

hamolytischuramisches Syndrom (HUS), virusbedingte hämorrhagisches Fieber, Masern,

MeningokokkenMeningitis oder -Sepsis,

LG Bochum: Betriebsschließungsversicherung, enumerative Aufzählung

von Krankheiten(r+s 2020, 503) 504

Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn

traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Typhus abdominalis/Paratyphus, eine

behandlungsbedurftige Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht

vorliegt), eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, eine akute infektiöse

Gastroenteritis, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende

gesundheitliche Schädigung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, –

verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres

oder Tierkörpers;

8.2.2.2 Krankheitserreger

Adenoviren, Bacillus anthracis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp.

(darmpathogen), Chlamydia psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis,

Corynebacterium diphtheriae (Toxinbildend), Coxiella brunetii, Cyrptosporidium parvum,

Ebolavirus, Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme (EHEC), Escherichia coli

(sonstige darmpathogene Stämme), Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus,

Giardia lamblia, Haemophilus influenza, Hantaviren, Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-B-Virus,

Hepatitis-C-Virus, Hepatits-D-Virus, Hepatitis-E-Virus, Influenzaviren, Lassavirus, Legionella

sp., Leptospira interrogans, Listeria monocytogenes, Marburgvirus, Masernvirus,

Mycobacterium leprae, Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis,

Neisseria meningitidis, Norwalkähnliches Virus, Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii,

Rotavirus, Salmonella Paratyphi, Salmonella Typhi, Salmonella (sonstige), Shigella sp.,

Trichinella spiralis, Vibrion cholerae 0 1 und 0 139,Yersini enterocolitica

(darmpathogen),Yersinia pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, reponema pallidum,

HIV, Echinococcus sp., Plasmodiumsp., Rubellavirus, Toxoplasma gondii.“

Aufgrund der pandemischen Ausbreitung des Corona-Virus sind ab Mitte März 2020 auf

entsprechende Weisungen des zuständigen Landesministeriums in Nordrhein-Westfalen

zunächst durch die örtlich nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Städte und

Gemeinden und dann einige Tage später direkt durch das Gesundheitsministerium des

Landes Nordrhein-Westfalen hoheitliche Regelungen getroffen worden, nach denen u. a. der

Betrieb von Restaurants und Gaststätten sowie von Kneipen und Cafés und anderer

gastronomischer Einrichtungen untersagt wurde.

Für das Stadtgebiet von R. erließ der Bürgermeister unter dem Datum 17. 3. 2020 und

bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt R. Nr. 16 vom 17. 3. 2020 eine

Allgemeinverfügung, die u. a. folgende Regelung enthält:

„2. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

  1. Alle Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzschulen, Tanzveranstaltungen,

Theater, Varieté, Kinos, Tierparks, Museen, Teestuben, Shisha-Bars, Veranstaltungshallen,

Internet-Cafés, Kulturvereine (…);“

Entsprechende Regelungen befanden sich auch in weiteren von der Stadt R. erlassenen

Allgemeinverfügungen, die in den Amtsblättern Nr. 17 vom 18. 3. 2020 und Nr. 19 vom 20.

  1. 2020 bekanntgemacht worden waren.

Die letzte, im Amtsblatt … Nr. 19 vom 20. 3. 2020 bekanntgemachte Allgemeinverfügung

wurde dann mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt R. Nr. 20 vom 23. 3. 2020

aufgehoben und durch eine landesweit unmittelbar geltende Regelung auf der Grundlage

einer ministeriellen Rechtsverordnung ersetzt, und zwar durch die „Verordnung zum Schutz

vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona SchVO) des Ministeriums für

Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. 3. 2020, die

gemäß § 15 am Tag nach der Verkündung, also zum 23. 3. 2020, in Kraft trat. Diese

Rechtsverordnung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministers enthielt in § 9 folgende

Regelung:

㤠9 Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafès

und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt (…)

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der

Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Mensen, Cafès und Kantinen zulässig,

wenn die zum Schutz der Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der

Verkehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.“

Diese am 20. 4. 2020 außer Kraft getretene Regelung war dann durch zwei weitere

Rechtsverordnungen des Gesundheitsministers zunächst bis zum 3. 5. 2020 und sodann

nochmals bis zum 10. 5. 2020 verlängert worden.

Die VerfKl. hat aus staatlichen Mitteln eine Soforthilfe für den Betrieb der Gaststätte „C“ iHv

25.000 EUR erhalten. Nach den Bedingungen des Zuwendungsbescheides ist dieser Betrag

jedoch zurückzuzahlen, soweit die VerfBekl. Leistungen aus dem streitgegenständlichen

Versicherungsverhältnis erbringt.

Nachdem die VerfBekl. zunächst auf telefonische Nachfrage der VerfKl. mitgeteilt hatte,

dass kein Versicherungsschutz bestehe, zeigte die VerfKl. die durch die Allgemeinverfügung

der Stadt R. zum 18. 3. 2020 unter Berufung auf das Infektionsschutzgesetz ausgesprochene

Betriebsschließung … an. Mit Schreiben vom 5. 5. 2020 lehnte die VerfBekl. den

Versicherungsschutz ab.

Der auf den 5. 6. 2020 datierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging

sodann per Fax am 19. 6. 2020 bei Gericht ein.

Die VerfKl. macht geltend, dem Eintritt des Versicherungsfalls stehe nicht entgegen, dass

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2018 weder das neuartige Corona-Virus als

Krankheitserreger noch die bei einer Infektion auftretende Krankheit Covid-19 in der

Auflistung unter Ziff. 8.2.2.1 bzw. 8.2.2.2 Teil B ABF enthalten seien. Denn den

Versicherungsbedingungen sei zu entnehmen, dass diese Auflistung maßgeblich auf die

gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) abheben solle und gezielt darauf

verweise. Die Regelung in Teil B Ziff. 8.2.2 müsse nach dem maßgeblichen

Empfängerhorizont dahin ausgelegt werden, dass der Versicherungsschutz einer

Betriebsschließungsversicherung für hoheitlich angeordnete Betriebsschließungen immer

dann zum Tragen komme, wenn sich die betreffende Krankheit bzw. der betreffende

Krankheitserreger zum Zeitpunkt der Betriebsschließung in der Liste der meldepflichtigen

Krankheiten nach § 6 IfSG bzw. in der Liste der Krankheitserreger nach § 7 IfSG befinde. Die

Bedingungen seien nicht als „statische Verweisung“ auf die zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses in den genannten gesetzlichen Normen aufgezählten Krankheiten und

Krankheitserreger zu verstehen, vielmehr müssten sie im Sinne einer „dynamischen

Verweisung“ schlichtweg alle, auch die erst durch nachträgliche Gesetzesänderungen in das

Gesetz aufgenommene, meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, umfassen.

Im Hinblick auf den erforderlichen Verfügungsgrund ist die VerfKl. der Auffassung, dass

die strengen Maßstäbe für die Zulassung einer Leistungsverfügung mit einer Vorwegnahme

der Hauptsache im Streitfall nicht anwendbar seien. Denn mit dem Hinweis auf die

Zuerkennung einer Abschlagszahlung innerhalb von drei Wochen nach Meldung des

Schadens gemäß der Versicherungsbedingungen habe die VerfBekl. sich selbst zu einer

kurzfristigen Zahlung des dem jeweiligen VN entstandenen Betriebsschadens – auch auf der

Grundlage einer pauschalen Berechnung – verpflichtet. Zudem stehe die erhaltene staatliche

Soforthilfe der Annahme des Verfügungsgrundes nicht entgegen. Die Gewährung staatlicher

Soforthilfen sei autark zu betrachten; die begehrten Versicherungsansprüche seien gänzlich

unabhängig von derartigen staatlichen Vergünstigungen zu behandeln. …

Die VerfKl. beantragt,

die VerfBekl. zu verpflichten, an die VerfKl. 30.465,71 EUR nebst Zinsen … seit dem 15. 4.

2020 zu zahlen.

Die VerfBekl. … … macht geltend, es fehle an einem Verfügungsanspruch, da keine bedingungsgemäße

Betriebsschließung vorliege. … Da das Corona-Virus in Teil B Ziff. 8. 2. 2 ABF nicht genannt

sei, zähle dies schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen nicht zu den

versicherten Gefahren. …; die positive Risikobeschreibung durch die ausdrückliche

abschließende Aufzählung offensichtlich bekannter Krankheiten oder Krankheitserreger gebe

dem VN wie auch dem VR die Möglichkeit, den Umfang des Versicherungsschutzes genau

nachzuvollziehen.

Darüber hinaus fehle es an einer bedingungsgemäßen behördlichen

Schließungsmaßnahme. Bei den … Maßnahmen handele es sich um allgemeingültige socialdistancing-

Maßnahmen zur Regulierung des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Teil der

weltweiten Reaktion auf das neuartige Corona-Virus. Derartige Maßnahmen bezögen sich

nicht unmittelbar auf den Betrieb, sondern entfalteten allenfalls Reflex-

LG Bochum: Betriebsschließungsversicherung, enumerative Aufzählung

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wirkungen und seien daher für einen verständigen VN erkennbar nicht versichert. Eine

versicherte Betriebsschließung setze im Mindestmaß die Manifestierung einer versicherten

Krankheit oder eines versicherten Krankheitserregers im versicherten Betrieb und eine

dadurch verursachte Schließung des versicherten Betriebes voraus.

Des weiteren wird ein Betriebsschließungsschaden in Abrede gestellt.

Schließlich fehle es an einem Verfügungsgrund, da die strengen Voraussetzungen für eine

Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben seien. …

Aus den Gründen:

Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. Darüber hinaus fehlt es am erforderlichen

Verfügungsgrund.

  1. Der VerfKl. steht kein Verfügungsanspruch zu. Sie hat keinen Anspruch gegen die

VerfBekl. auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen aus der

Betriebsschließungsversicherung.

Es gibt keine allgemeingültige rechtliche Bewertung von Ansprüchen aus

Betriebsschließungsversicherungen im Hinblick auf die Corona-Problematik. Vielmehr ist eine

differenzierte Betrachtung der Versicherungsverträge, insbesondere der jeweils verwendeten

Vertragsbedingungen im konkreten Einzelfall notwendig.

Nach den im Streitfall wirksam einbezogenen Versicherungsbedingungen ABF FirmenPlus,

Stand 5. 2018, fehlt es schon deshalb an einem Versicherungsfall, weil das Corona-Virus

nicht zu dem mit dem Versicherungsvertrag abgedeckten Katalog meldepflichtiger

Krankheiten und Krankheitserreger gehört.

Maßgeblich ist die Bedingung in Ziff. 8.2.2 ABF, die eine enumerative Auflistung der

einzelnen Krankheiten (8.2.2.1) und Krankheitserreger (8.2.2.2) beinhaltet, auf die sich der

Versicherungsschutz beziehen soll. Der Einleitungssatz in Ziff. 8.2.2 enthält mit dem Wort

„nur“ eine ausdrückliche Erklärung, wonach eben nur die im Folgenden aufgeführten

meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger solche im Sinne dieses

Vertrages sind. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Corona-Virus

ist in dieser enumerativen Auflistung nicht enthalten.

Entgegen der Auffassung der VerfKl. kommt eine Auslegung dieser Klausel dahingehend,

dass auch künftige, erst später in das Infektionsschutzgesetz aufgenommene Krankheiten

oder Krankheitserreger dem Versicherungsschutz unterfallen, nicht in Betracht.

Maßstab für die Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche

Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer

Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss, ein

individuelles Sonderwissen eines VN ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der

Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, VersR 2004, 1039 = r+s 2004, 385; BGH, VersR 2002,

1503 = r+s 2003, 16). Verbleibende Zweifel gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des

Verwenders.

Legt man diesen Maßstab an, kann angesichts des klaren Wortlauts und des eindeutigen

Sinnzusammenhangs der Klauseln zu Ziff. 8.2. ff. ABF ein Verständnis dahin, dass auch

weitere, etwa erst zum Zeitpunkt der Betriebsschließung bekannte und in das

Infektionsschutzgesetz aufgenommene Krankheiten oder Krankheitserreger vom

Versicherungsschutz umfasst seien, obwohl sie in der Auflistung nicht genannt sind, nicht

angenommen werden. Anders als in dem vom LG Mannheim entschiedenen Fall (LG

Mannheim, Urt. v. 29. 4. 2020, Az. 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 = COVuR 2020,195 =

r+s 2020, 338) stellt sich bei der hier einschlägigen Klausel schon gar nicht die

Auslegungsfrage, ob eine statische oder dynamische Verweisung auf das

Infektionsschutzgesetz gegeben ist. Denn die Klauseln zu Ziff. 8.2 ff. ABF beinhalten

überhaupt keine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz, sondern listen eigenständig die

vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger

auf. Aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der abschließenden Auflistung, welcher

einleitend noch durch die Bezeichnung „nur“ verstärkt wird, verbietet sich eine Auslegung

dahin, dass die Aufzählung etwa lediglich beispielhaft gemeint sein könnte.

Die Klausel ist auch interessengerecht. Die klare enumerative Auflistung ermöglicht es

dem VN wie auch dem VR gleichermaßen, den Umfang des Versicherungsschutzes klar

nachzuvollziehen und möglichen Streitigkeiten hierüber von vornherein aus dem Weg zu

gehen. Nicht zuletzt ist auch der Risikoeinschätzung des VR, insbesondere in Bezug auf die

Prämienhöhe bei der eher als Nischenprodukt zu bezeichnenden

Betriebsschließungsversicherung im Hinblick auf den Schutz der Versichertengemeinschaft

Rechnung zu tragen, was für den durchschnittlichen VN durchaus erkennbar ist.

Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Klausel im Rahmen einer AGB-Kontrolle

sind nicht ersichtlich. Derartiges ist von der VerfKl. auch nicht gerügt worden.

  1. Darüber hinaus fehlt es an einem Verfügungsgrund.

Bei einer Leistungsverfügung – wie vorliegend – als Unterfall der Regelungsverfügung

gemäß § 940 ZPO ist ein Verfügungsgrund aufgrund der dadurch eintretenden Vorwegnahme

der Hauptsache nur in Ausnahmefällen und unter strengen Vorgaben anzunehmen. Hierzu

müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die VerfKl. muss sich in einer

existenziellen Notlage befinden, die die erstrebte Zahlung so dringlich macht, dass sie nicht

bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten kann; sie muss mit

hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen und

das Interesse der VerfKl. an der Zuerkennung des Zahlungsanspruchs bereits im Verfahren

der einstweiligen Verfügung muss das Interesse der VerfBekl. unter Abwägung der

beiderseitigen Belange, insbesondere des der VerfKl. aus der Nichterfüllung entstehenden

oder drohenden Schadens einerseits und des von der VerfBekl. aus der sofortigen Erfüllung

zu erwartenden Schadens andererseits, bei weitem überwiegen. (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR

2013, 234; OLG München, BeckRS 2018, 13312).

Die Argumentation der VerfKl., wonach diese strengen Maßstäbe im Streitfall nicht

anzuwenden seien, überzeugt nicht. Aus dem Sinn und Zweck der

Betriebsschließungsversicherung, insbesondere aus der Vereinbarung von

Abschlagszahlungen innerhalb von drei Wochen nach Meldung des Schadens, ergeben sich

keine Gründe, von den oben genannten strengen Voraussetzungen im Hinblick auf das

grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen.

  1. a) Die VerfKl. hat bereits eine existenzielle Notlage nicht dargelegt. Anders als

möglicherweise bei einer GmbH (vgl. BGH, Beschl. v. 14. 7. 2005, Az.: IX ZB 224/04) kann

dies zwar bei der VerfKl. als GbR grundsätzlich in Betracht kommen. Jedoch ist eine

tatsächliche existenzielle

LG Bochum: Betriebsschließungsversicherung, enumerative Aufzählung

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Notlage nach eigenem Vorbringen der VerfKl. nicht ersichtlich. Sie hat unstreitig eine

staatliche Soforthilfe iHv 25.000 EUR erhalten. Nach eigenen Angaben soll diese vorbehaltlich

einer möglichen Versicherungsleistung gezahlt worden sein. Soweit die VerfBekl. also

Versicherungsleistungen erbringt, wäre die Soforthilfe zurückzuzahlen. Vor diesem

Hintergrund ist schon nicht nachvollziehbar, wie die VerfKl. mit einem Überschuss bei

Auskehrung der begehrten Versicherungsleistung von lediglich noch rund 5.000 EUR eine

wirkliche existenzielle Notlage abwenden will. Hierbei ist auch zu beachten, dass ohnehin nur

eine Betriebsschließungszeit von maximal 6 Wochen versichert ist. Angesichts der

Rückzahlungsverpflichtung ist schlicht unverständlich, warum die VerfKl. zur Abwendung

einer aktuellen existenziellen Notlage dringend auf die Versicherungsleistung – die sie

wirtschaftlich betrachtet im Saldo gar nicht behalten darf – angewiesen sein will, ohne die

Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abwarten zu können.

  1. b) Wie die obigen Ausführungen zu I. 1. zeigen, besteht gerade keine hohe

Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren.

  1. c) Schließlich lässt sich auch bei der erforderlichen Interessenabwägung ein

überwiegendes Interesse der VerfKl. nicht begründen. Dagegen spricht neben den oben

bereits erörterten Umständen unter anderem auch, dass schon aus dem eigenen Verhalten

der VerfKl. eine besondere Dringlichkeit für eine Entscheidung im Eilverfahren nicht

erkennbar ist. Der unter dem 5. 6. 2020 datierende Antrag auf Erlass der einstweiligen

Verfügung ist erst am 19. 6. 2020 per Fax bei Gericht eingereicht worden. Die Antragstellung

erfolgte damit erst zwei Monate nach der Ablehnungsentscheidung der VerfBekl. und sieben

Wochen nach Ende des behaupteten Schließungszeitraums.