Abgewiesen
Landgericht Stuttgart
Urteil vom 02.11.2020
Aktenzeichen: 18 O 264/20

Stichwörter: keine Intransparenz, Covid-19 kein Influenzavirus

Urteil

Tatbestand

Die Klägerseite die ein Restaurant betreibt, macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung, die sie bei der Beklagten abgeschlossen hat, im Zusammenhang mit Covid-19 geltend. In den Bedingungen heißt es insofern in § 2 Abs. 2:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingung sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den § 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Es folgt sodann eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern. Covid-19/Corona wird dort nicht aufgeführt.

Die Klägerseite ist der Auffassung,

das die Betriebsschließung im Zusammenhang mit Covid-19 vom Versicherungsschutz erfasst sei. Bedingungsgemäß stehe ihr daher der mit der Klage geltend gemachte Betrag zu.

Die Klägerseite beantragt:

1.Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin 97.643,84€ nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2020 zu bezahlen.

2.Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtverfolgungskosten in Höhe von 1.973,90€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

dass neben dem Umstand, dass COVID-19 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei, sei ein Versicherungsfall auch deshalb nicht gegeben, da hier keine Betriebsschließung erfolgt sei. Es liege kein zielgerichteter und einzelfallbezogener Eingriff vor.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Leistung der Versicherungssumme zu, § 1 VVG in Verbindung mit dem zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen. Gemäß 2. der Bedingungen besteht Versicherungsschutz nur für die dort im Folgenden aufgeführten Krankheiten. Die Regelung ist klar, transparent, weder überraschend noch wird der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, §§ 305 ff. BGB. Dort ist somit der Katalog der Krankheiten abschließend aufgezählt, für die Versicherungsschutz besteht. COVID-19 ist hier nicht aufgeführt, sodass hierfür auch kein Versicherungsschutz besteht. Die Regelung ist klar und transparent. Für den Versicherungsnehmer ist es gerade klar und verständlich, sowie erkennbar wofür Versicherungsschutz geleistet wird, wenn, wie hier, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger namentlich aufgeführt sind.

COVID-19 lässt sich auch nicht unter Influenzaviren fassen, dies bereits vom Wortlaut her nicht. Dass es sich insofern um unterschiedliche Viren handelt, ist allgemein bekannt. Bereits eine einfache Recherche bei Wikipedia ergibt, dass insoweit eine Vergleichbarkeit nicht besteht. Der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer käme nicht auf die Idee, unter Influenzaviren, COVID-19 zu erfassen. Dies ist allein eine juristische, im Ergebnis aber unzutreffende Argumentation, um die Maßnahme aufgrund der COVID-19-Pandemie noch unter dem Versicherungsschutz fallen zu lassen. Die Berufung hierauf ist auch nicht treuwidrig, § 242 BGB. Es liegt auf der Hand, dass die Kalkulation unterschiedlich ist, ob für einen abgeschlossenen Katalog an Krankheiten und Krankheitserregern Versicherungsschutz geleistet wird oder sich dieser auf neue noch nicht bekannte Krankheiten und Krankheitserreger erstrecken soll. Der Klägerseite hätte es insofern (ggf.) frei gestanden, den Vertrag bei einer anderen Versicherung zu schließen, die in den Bedingungen nur auf (die gültige Fassung) des IFSG verweist.

Zutreffend hat die Beklagte hier auch darauf hingewiesen, dass vorliegend es an einer kompletten Betriebsschließung, wie es § 2 Abs. 1 der Bedingungen voraussetzen würde, mangelt. Auch besteht keine behördliche Schließung, sondern die Einschränkung basiert auf einer Allgemeinverfügung der Landesregierung.

Mangels Anspruches in der Hauptsache stehen der Klägerseite auch nicht die geltend gemacht Nebenforderungen zu. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt in Verzug oder hat zu Unrecht die Leistung verweigert, §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Absatz 2 GKG festzusetzen.