Abgewiesen
Landgericht Oldenburg
Urteil vom 18.11.2020
Aktenzeichen: 13 O 1272/20

Stichwörter: namentlich genannte Krankheiten, abschließende Aufzählung

Urteil

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin betreibt in Bad Zwischenahn zwei Cafés/ Restaurants, nämlich das „Café1″, sowie das „Café2“.

Mit Nachtrag Nr. 5 zum Versicherungsschein Nr. …../4M schloss sie bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 05.01.2018 eine „Profi-Schutz Sach-Versicherung“ ab, die für beide Betriebsorte u.a. das Risiko „Schäden durch Betriebsschließungen (ZB SV 08) beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz“ umfasst.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Sachversicherung (im Folgenden: VFS 08) sowie die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) 2008 (im Folgenden: ZBSV 08) zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B7 (Bl.127ff.) und B1b (Bl.116f. d.A.) verwiesen. In § 2 Nr. 1 ZBSV 08 ist in Bezug auf den Versicherungsumfang geregelt:

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

  1. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“

Eine Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthält § 2 Nr. 2 ZBSV 08:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)“.

Daran schließt sich eine Auflistung von namentlich genannten Krankheiten (lit. a) sowie Krankheitserregern (lit. b) an. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) werden nicht genannt.

Das Bundesministerium für Gesundheit verkündete am 01.02.2020 die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“). Nach § 1 dieser Verordnung wurde die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das neuartige Coronavirus hervorgerufen wird. Das Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung ab dem 23.05.2020 geändert. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG wurde um den Buchstaben t „CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19)“ und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG um die Nr. 44a „Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-SyndromeCoronavirus-2 (SARS-CoV-2)“ erweitert.

Aufgrund verschiedener zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus ergangener Allgemeinverfügungen des Landkreises Ammerland (Anlagen K17-K19, Bl.64ff. d.A.) waren Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse, Mensen und dergleichen in Bad Zwischenahn am 18.03.2020 sowie ab dem 24.03.2020 für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Außerhausverkauf und gastronomische Lieferdienste waren davon ausgenommen. In der Zwischenzeit war der Betrieb eingeschränkt möglich.

Den Allgemeinverfügungen entsprechend musste die Klägerin ihre Cafés an beiden Standorten schließen.

Mit der Klage macht die Klägerin für beide Betriebe gemäß Teil B § 2 Nr. 2 lit. a) VFS 08 für die Maximaldauer von 30 Schließungstagen einen Ertragsausfallschaden geltend. Sie behauptet, dass ihr in der Zeit vom 18.03.2020 bis zum 17.04.2020 ein solcher Ertragsausfallschaden i.H.v. insgesamt 50.179,51 € entstanden sei. Ihre Betriebe seien am 21.03.2020 bei den Vorbereitungen zur Wiedereröffnung durch polizeiliche Anordnungen, die sich auf die Allgemeinverfügung bezogen, geschlossen worden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Seiten 7-9 der Klageschrift sowie die Seiten 10-11 der Replik vom 15.10.2020 verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ersatz ihres schließungsbedingten Ertragsausfallschadens verpflichtet. Unerheblich sei, dass die Betriebsschließung nicht durch eine Einzelmaßnahme, sondern durch Allgemeinverfügung erfolgt sei und dass sie nicht deshalb ergangen sei, weil von ihrem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit anderer ausgegangen sei. Entsprechende Voraussetzungen würden die Bedingungen nicht vorsehen.

Es reiche, wenn der Betrieb – wie hier – durch Allgemeinverfügung wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers geschlossen worden sei. Die Meldepflicht für das Coronavirus SARS-CoV-2 folge aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG. Dieser Auffangtatbestand sei zwar nicht in der Auflistung des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 enthalten. Eine Begrenzung des Versicherungsumfangs auf die in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 namentlich aufgelisteten Krankheiten und Erreger sei für den Versicherungsnehmer allerdings überraschend, weil der Versicherungsnehmer nach den leicht verständlichen Beschreibungen des Versicherungsumfangs im Versicherungsschein sowie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 habe davon ausgehen können und müssen, dass alle Betriebsschließungen nach den §§ 6 und 7 IfSG gedeckt seien. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil § 2 Nr. 2 ZBSV 08 keinen Hinweis darauf enthalte, dass nur und ausschließlich die namentlich genannten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsumfang umfasst seien. Ausgangspunkt für den Versicherungsnehmer sei der Versicherungsschein, aus dem sich ohne Weiteres eine Leistungspflicht ergebe und der einen Ausschluss nicht erkennen lasse.

Schließlich habe die Beklagte ihre Auflistung auch nicht angepasst, was sich daran zeige, dass die zoonotische Influenza und die Clostridioidesdifficile-Infektion (Krankenhauskeim) in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 nicht enthalten seien.

Die Klägerin beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.179,51 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen,

2.die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 831,20 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass im März 2020 schon kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten sei, da das Coronavirus nicht in den Versicherungsbedingungen genannt werde und nicht Bestandteil des abschließenden Katalogs sei, der im Einzelnen die ausdrücklich bezeichneten versicherten Krankheiten und Krankheitserreger beinhalte. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 sei weder mehrdeutig noch intransparent oder überraschend. Zudem hätten die §§ 6 und 7 IfSG das neuartige Coronavirus im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags und auch im März 2020 gerade nicht enthalten, sodass es bereits an der Mindestvoraussetzung der namentlichen Nennung im IfSG gefehlt habe. Ein Versicherungsfall liege auch deshalb nicht vor, da das Coronavirus nicht im Betrieb der Klägerin festgestellt worden sei, sodass von dem Betrieb kein konkretes Infektionsrisiko ausgegangen sei. Schließlich sei der Betrieb auch nicht durch das für die Klägerin zuständige Gesundheitsamt geschlossen worden. Von einer Schließung sei auch deshalb nicht auszugehen, weil lediglich der Verzehr unmittelbar vor Ort untersagt worden sei, der Außerhausverkauf für den täglichen Bedarf sowie Catering-Leistungen jedoch erlaubt gewesen seien. Zudem sei die Allgemeinverfügung vom 17.03.2020, sofern man sie überhaupt als Schließungsverfügung auslege, nicht wirksam, da sie als Ermächtigungsgrundlage fehlerhaft § 28 Abs. 1 IfSG nenne.

Schließlich bestreitet die Beklagte den Anspruch der Höhe nach. Sie ist der Ansicht, dass schon die konkrete Berechnung fehlerhaft sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 31ff. der Klageerwiderung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

  1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Die Leistungsvoraussetzungen für den Ertragsausfallschaden nach § 2 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 3 Nr. 1 lit. a) ZBSV 08 liegen nicht vor, weil die Betriebsschließung nicht wegen des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Versicherungsbedingungen angeordnet wurde.
  1. a) Ob die COVID-19-Erkrankung oder das Corona-Virus (Sars-CoV-2) eine Krankheit oder einen Erreger im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen, ist anhand der maßgeblichen Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 zu beurteilen. Versicherungsbedingungen sind dabei objektiv auszulegen, nämlich so, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientiert sich nämlich in erster Linie am Wortlaut der Klausel und ihrem Sinn und Zweck (vgl. Reiff, in: Langheid/Wandt, Münchner Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Bd. III, Ziffer 50 Rn. 79 m. w.N.).

Nach § 2 Nr. 2 ZBSV 08 sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)“. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung schon angesichts der Wendung „die folgenden“ nur davon ausgehen, dass allein die in den Bedingungen im Einzelnen namentlich aufgezählten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen (so auch Lüttringhaus, r+s 2020, 250 <253>). Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn die Regelung vor dem Wort „folgenden“ keine zusätzlich klarstellende Formulierung wie „nur“ oder „ausschließlich“ enthält. Für eine abschließende Auflistung spricht weiter, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 keine Öffnungsklausel etwa in Form der Verwendung der Ausdrücke „insbesondere“, „u.a.“ oder „beispielsweise“ enthalten ist (vgl. Günther, Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2020 – I-20 W 21/20 -, FD-VersR2020, 431078). Eine solch öffnende Wirkung kommt hier auch dem Wort „namentlich“ nicht zu. Aufgrund seiner Position im Satzgefüge kann „namentlich“ nicht im Sinne von „insbesondere“, „hauptsächlich“ oder „vor allem“ verstanden werden, sondern erkennbar nur im Sinne von „dem Namen nach“ (vgl. Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 61 f.).

Auch der Umstand, dass die §§ 6 und 7 IfSG in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ohne weitere Eingrenzung etwa durch die Nennung von Absätzen, Sätzen und Nummern in Bezug genommen werden, spricht nicht dafür, dass sämtliche unter die §§ 6 und 7 IfSG fallende Krankheiten und Erreger als versicherte Ursache der Betriebsschließung in Betracht kommen sollen. Denn durch die Verwendung des Wortes „namentlich“ im unmittelbaren Anschluss an die §§ 6 und 7 IfSG wird deutlich, dass gerade nur die in §§ 6 und 7 IfSG dem Namen nach genannten Krankheiten und Erreger gemeint sein sollen. Durch die Wendung „die folgenden“ erfolgt sodann eine weitere Eingrenzung dergestalt, dass nur die folgenden, d.h. die in den Bedingungen genannten Krankheiten und Erreger zu den bedingungsgemäßen Krankheiten und Erregern zählen. Auf die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG soll somit von vornherein nicht verwiesen werden.

Der Wortlaut der Klausel ist damit eindeutig abschließend. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger, zu denen COVID-19 und Sars-CoV-2 nicht gehören. Eine Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB besteht nicht (vgl. auch Lüttringhaus, r+s 2020, 250 <253>).

  1. b) Die Klausel in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist auch nicht deshalb intransparent gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und somit auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie einerseits auf „die folgenden“ Krankheiten und Erreger verweist, andererseits aber das Infektionsschutzgesetz in Bezug nimmt. Unter den Gesichtspunkten der Verständlichkeit und Bestimmtheit wird bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer durch die gewählte Formulierung nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder Erreger oder sogar andere, im Infektionsschutzgesetz nicht genannte Krankheiten oder Erreger erfasst sein sollen (vgl. Lüttringhaus, r+s 2020, 250 <253>). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird auch nicht davon ausgehen, dass spätere Änderungen der §§ 6 und 7 IfSG auf den Vertrag Anwendung finden. Dagegen spricht der klare Wortlaut von § 2 Nr. 2 ZBSV 08 („die folgenden […] namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger:“) sowie die sich daran anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern. Beides zusammen macht es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten, nur für die in den Bedingungen benannten Erreger und Krankheiten einstehen will, nicht jedoch für bei Vertragsschluss unbekannte Erreger (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – I-20 W 21/20 -, juris, Rn. 4).

Eine Intransparenz kann dementsprechend nicht aus dem Umstand folgen, dass ein Versicherungsunternehmen seine Versicherungsbedingungen nicht dem aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes anpasst. Selbst wenn § 2 Nr. 2 lit. a) oder b) ZBSV 08 nicht dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen § 6 oder § 7 IfSG entsprochen haben sollte, sondern einen anderen Stand wiedergeben sollte, führte dies nicht zu einer unerkannten Verkürzung des Versicherungsschutzes zulasten des Versicherungsnehmers. Denn wie oben dargelegt, wird aus dem Wortlaut der Klausel für den verständigen Versicherungsnehmer eindeutig ersichtlich, dass der Versicherungsschutz auf die abschließend dem Namen nach aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt sein soll und gerade keine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung stattfindet. Von vornherein sollen nicht die vollständigen Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG, sondern nur bestimmte Fallgruppen von Krankheiten und Krankheitserregern in Bezug genommen werden, was dem legitimen Interesse des Versicherers an der Eingrenzung des Deckungsumfangs auf bekannte und damit kalkulierbare Krankheiten entspricht (vgl. Lüttringhaus, r+s 2020, 250 <253>). Der verständige Versicherungsnehmer erwartet daher keine regelmäßige Anpassung von § 2 Nr. 2 ZBSV 08 an den aktuellen Stand des Infektionsschutzgesetzes, zumal sich eine solche Verpflichtung der Beklagten auch nicht aus dem Versicherungsvertrag herleiten lässt. Unabhängig davon waren Anfang 2018 – dem Zeitpunkt des Änderungsbeginns entsprechend dem Nachtrag Nr. 5 – weder die zoonotische Influenza noch die Clostridioidesdifficile-Infektion im damals gültigen § 6 Abs. 1 IfSG enthalten. Die Aufnahme dieser Krankheiten erfolgte erst mit Wirkung zum 01.03.2020.

  1. Da die Betriebe der Klägerin nicht wegen einer Krankheit oder eines Krankheitserregers im Sinne von § 2 Nr. 2 ZBSV 08 geschlossen wurden, muss auf die weiteren Einwände, die die Beklagte gegen eine Leistungspflicht vorbringt, nicht mehr eingegangen werden.
  1. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Zinsen zu.
  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.