Abgewiesen
Landgericht Dresden
Urteil vom 06.01.2021
Aktenzeichen: 8 O 909/20

Stichwörter: AGB Kontrolle, keine dynamische Verweisung

Urteil

Tatbestand:

Die Klägerin hat bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 200.053.0151158.8

einen Versicherungsvertrag über eine „… Business All Inclusive “- Versicherung

abgeschlossen, Versicherungsbeginn 1.1.2018.

Diese Versicherung beinhaltet nach der Versicherungspolice eine „Betriebsschließungsversicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr für

Schließungsschäden bzw. für Warenschäden“ (vgl. S. 4 des Versicherungsscheins, Anl. K1).

In Abschnitt C der Versicherungsbedingungen ist die Betriebsschließungsversicherung wie

folgt geregelt:

„1 Betriebsschließung

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des

Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(Infektionsschutzgesetz – lfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder

Krankheitserreger

  1. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der

Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen

schließt;

Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer

Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und

Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in

den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

  1. a) Krankheiten

– Botulismus

– Cholera

– Diphterie

  1. b) Krankheitserreger

– Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich);

– Bacillus anthracis

SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 sind nicht in den Bedingungen genannt.

1.3 Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden a) durch innere

Unruhen; b) durch Terror; c) durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall,

Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser;

  1. d) durch Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
  2. e) von Prionenerkrankungen oder. dem Verdacht hierauf;
  3. f) wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von

Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen schuldhaft

abweichen und dadurch zu der behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben

haben;

  1. g) wenn im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der Einbringung in

den versicherten Betrieb Waren und Vorräte bereits durch Krankheitserreger infiziert waren;

  1. h) vor oder nach der Schlachtung Schlachttiere im Wege der amtlichen Fleischbeschau für

untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche gilt für

Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.

2 Entschädigungsberechnung für Betriebsschließungsversicherung

Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten

Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt mit der behördlichen Anordnung. Je nach Umfang

ersetzt der Versicherer den Schaden im Falle 2.1 einer angeordneten Schließung des

Betriebes in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung

bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung

geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.

3 Mehrfache Anordnung

Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrfach angeordnet und

beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Ziffer

2 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 zur Akte gereichten

Versicherungsschein nebst den als Anlage K21 zur Akte gereichten

Versicherungsbedingungen verwiesen.

Mit Wirkung zum 01.02.2020 wurde durch die Verordnung „2019-nCoV“ eine Meldepflicht

nach §§ 6 und 7 (Infektionsschutzgesetz) IfSG für das neuartige Coronavirus bzw. COVID-

19 angeordnet.

Mit Wirkung zum 23.05.2020 wurde COVID-19 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG und SARS-CoV-2

in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG aufgenommen.

 

Die Klägerin betreibt in der W2. Str. 24, 0… D., das Restaurant „…“.

 

Die Klägerin stellte ihren Geschäftsbetrieb ab dem 21.3.2020 aufgrund der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anläßlich der Corona-Pandemie, Verbot von Veranstaltungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschftlichen Zusammenhalt vom 20.3.2020, Az.15-5422/5, ein. Ob er vollständig geschlossen war, ist zwischen den Parteien streitig. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erließ anschließend die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Verbot von Veranstaltungen, vom 31.03.2020 (AZ: 15-5422/5) mit Wirkung ab dem 1.4.2020.

In Ziff. 4 der Allgemeinverfügung vom 31.03.2020 ist bestimmt:

„Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes sind zu schließen. Erlaubt ist

auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein

entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“. Wegen des weiteren Inhaltes der Allgemeinverfügung wird auf die Anlage BLD6 Bezug genommen.

Mit der hiesigen Teilklage wird zunächst nur die Tagesentschädigung für die Betriebsschließung vom 01.04.2020 bis 05.04.2020 geltend gemacht. Abzüglich eines

Selbstbehaltes von 2 Tagen, wird für diesen Zeitraum eine zu entschädigende Schließungszeit von 3 Tagen zu je 3.000,00 Tagesentschädigung, insgesamt mithin € 9.000,00 geltend gemacht.

Die Klägerin hat der Beklagten den Versicherungs- bzw. Schadensfall über ihren Versicherungsmakler zeitnah am 24.03.2020 angezeigt. Die Beklagte hat diesen unter der Schadennummer … bearbeitet. Mit Schreiben vom 25.03.2020 lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Betriebsschließungsversicherung die Schließung wegen Covid 19 mit umfasse. Die Schießungsanordnung in der Allgemeinverfügung habe für die Klägerin eine vollständige Betriebsschließung bedeutet. Der Anspruch umfasse darüber hinaus auch

partielle Betriebsschließungen nach Ziffer 1.1. AVB. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine „… Business All Inclusive“ – Versicherung abgeschlossen hat, also eine Versicherung, die alle möglichen und denkbaren Schäden abdecke, mithin „All-Inclusive“ sein sollte und sein soll. Entsprechend enthalte der Versicherungsschein (Anlage K1) auch die Angabe „Betriebsschließungsversicherung für die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr für Schließungsschäden bzw. für Warenschäden“. Genau ein derartiger Fall sei nunmehr eingetreten und genau einen solchen Fall habe die hiesige Versicherung nach ihrem Sinn und Zweck abdecken sollen. Ein Anspruch ergebe sich aus Abschnitt C.1.1 der Versicherungsbedingungen.

Die Klausel sei weder in der Weite begrenzt noch verweise sie auf die Regelung in C. 1.2.

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im weiteren AVB genannt). Allein entscheidend

für die Einstandspflicht sei somit die Schließung des versicherten Betriebes oder der versicherten Betriebsstätte durch die zuständige Behörde aufgrund des

Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen

Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen. Dies sei auch nicht durch die anschließende Regelung unter C.1.2. ausgeschlossen. Bei der namentlichen Auflistung der Erkrankung der meldepflichtigen Krankheiten

Krankheitserreger handle es sich nicht um eine abschließende Aufzählung . Nach § 315 Abs.

2 BGB gingen Unklarheiten und Zweifel bei der Auslegung insoweit zulasten des Verwenders,

mithin der Beklagten. Die Regelung in Ziff. 1.1, welche die Entschädigungspflicht regelt, verweise nicht auf Ziff.

1.2, sodass die Entschädigungspflicht nach Ziff. 1.1. insofern unter keine weiteren

Bedingungen oder Voraussetzungen gestellt werde Durch diesen Verweis auf alle

meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach den §§ 6 und 7 IfSG sei

klargestellt, dass die streitgegenständliche Versicherung alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasse, die auch das IfSG erfasse, bei denen also das IfSG eine Meldepflicht vorsehe. Genau dies sei bei dem Coronavirus aufgrund der Ausdehnung der Meldepflicht durch die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.01.2020 der Fall gewesen.

Die Regelung in Ziff. 1.2. AVB schränke deshalb die anspruchsgewährende Regelung nach C. 1.1. AVB nicht ein, sondern dokumentiere nur, welche meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in §§ 6, 7 IfSG benannt gewesen seien. Der Verweis in Ziff. 1.2. der AVB auf §§ 6, 7 IfSG und das IfSG im Generellen, könne nur so verstanden werden, dass alle behördlichen Maßnahmen in den Versicherungsschutz eingeschlossen seien, die sich auf das IfSG beziehen. Ansonsten wäre ein Verweis in C. 1.2 auf das IfSG und §§ 6, 7 IfSG nicht erforderlich gewesen und eine abschließende Aufzählung in den AVB (ohne Bezug auf §§ 6,7 IfSG) hätte genügt. Der Verweis auf §§ 6, 7 IfSG zeige, dass es sich um eine dynamische Verweisung handele. Denn damit werde auch auf § 6 Abs.1 Nr. 5 IfSG verwiesen, welcher eine generalklauselartige Formulierung dahingehend beinhaltet, dass auch weitere, nicht nach § 6 Nr. 1 4 IfSG bereits meldepflichtigen bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, zu melden sind .

Bei dem Corona-Virus handele es sich aufgrund der Verordnung des Bundesministerium für Gesundheit vom 30.01.2020 über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1

Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im

Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus „nCoV“schon im hier maßgeblichen Zeitraum um eine meldepflichtige Krankheit i.S.d. IfSG. Im Zuge

des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von

nationaler Tragweite wurde dann das Coronavirus vollständig in das IfSG integriert. Ob die Anordnung der Meldepflicht durch eine Verordnung oder eine Gesetzesänderung erfolgt,

könne nicht zu Lasten der Versicherungsnehmer gehen. Entscheidend sei einzig und allein,

dass die behördlichen Maßnahmen auf das IfSG gestützt werden.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse könne die Regelungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nur so verstehen, dass auch die Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung

versichert sei.

Es sei in der Formulierung der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen auch

nicht klar und deutlich, dass nur oder ausschließlich die aufgelisteten Krankheiten und

Krankheitserreger erfasst sein sollen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne

versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse werde die Klausel bei verständiger Würdigung und

aufmerksamer Durchsicht sowie Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs

vielmehr so verstehen, dass durch den Verweis auf die §§ 6, 7 des IfSG sämtliche dort

beinhalteten Krankheiten und Krankheitserreger, welche eine Schließung auslösen können,

erfasst seien. Ein verständiger Versicherungsnehmer werde zudem davon ausgehen, dass

spätere Änderungen der §§ 6, 7 IfSG auf den Vertrag Anwendung finden, denn dies liege

auch im Interesse des Versicherers, da nicht ausgeschlossen sei, dass bestimmte

Krankheiten aus diesem Gesetz zukünftig wieder hier herausgenommen werden. Als

sachgerecht wird er mithin nur eine dynamische Verweisung auf alle meldepflichtigen

Krankheiten und Krankheitserreger ansehen (so LG Mannheim, Urt. v. 29.04.2020, AZ: 11

O 66/20).

Anders als die Beklagte meine, führe die Verwendung des Wortes namentlich in Ziff. 1.2

AVB nicht zu einer statischen Verweisung und abschließenden Aufzählung. Denn das Wort namentlich habe keine ausschließende Bedeutung, sondern sei vielmehr im Sinne der

Aufzählung von Regelbeispielen zu verstehen.Hätte die Beklagte eine statische Verweisung

gewollt, hätte sie dies auch kenntlich machen müssen, z.B. durch Verwendung der Worte

explizit, ausschließlich oder nur .

Auch der Versicherungsmakler sei davon ausgegangen, dass ein Anspruch bestehe (K10).

Dies müsse sich der Versicherer über § 71 VVG zurechnen lassen.

Das Risiko einer Pandemie durch SARS-Viren und den damit verbundenen wirtschaftlichen

Folgeschäden sei seit Jahren allgemein bekannt und stellt demzufolge auch kein

unvorhersehbares Risiko dar.Der Klägerin sei es um die Absicherung sämtlicher Betriebsschließungsrisiken gegangen,

mithin auch um die Absicherung von Schäden durch eine Betriebsschließung infolge von

Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.

 

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.000,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht.

In Ziffer 1.2 a) und b) AVB seien alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger

im Sinne der Bedingungen abschließend aufgezählt. In der tabellarischen Auflistung in den

AVB der versicherten Krankheitserreger ist der SARS-Krankheitserreger unstreitig nicht

aufgelistet. Der Versicherungsnehmer könne aus den Versicherungsbedingungen die

Reichweite der Deckung unschwer erkennen.

Die allgemeinen Ausführungen zu § 305c BGB oder gar zur Unwirksamkeit seien rechtlich

fehlsam. Sie verkennen, dass Zweifel bestehen müssen und diese (so Rixecker, in: Schmidt,

Covid-19, 2. Aufl., § 11 Rz. 63) „setzen voraus, dass nach Ausschöpfung aller

Auslegungsmethoden unbehebbare Unsicherheiten verbleiben und ein unterschiedliches

Verständnis der Klausel möglich bleibt“.

Mit Namen genannte Risiken oder gar vollständig genannte Krankheiten und Kranheitsereger, wie hier, ließen aber keine Zweifel offen.

In den AVB werde ausdrücklich, in C. 1.2 AVB, übersichtlich in Tabellenform die gedeckten

Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet („im Sinne dieser Bedingungen sind die

folgenden “). Was daran unverständlich sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Sprachlich und

grammatikalisch sei es eindeutig, dass eben die „im folgenden“ aufgeführten Krankheiten

und Krankheitserreger gedeckt sein sollen.

Eine dynamische Verweisung liege nicht vor. Diese Ansicht würde übersehen, dass der

Krankheitserreger „namentlich“ in §§ 6, 7 IfSG aufgeführt sein müsse. Der SARS-CoV-2 sei

nur aufgrund einer Eilverordnung des Bundesgesundheitsamtes vom 30.01.2020 mit

Wirkung zum 01.02.2020 als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger

Krankheitserreger auf Grundlage von § 15 Abs. 2 IfSG erklärt worden; eine solche

Eilverordnung ändere aber nichts daran, dass trotz der temporären Meldepflicht dieser

Erreger nicht im Gesetzestext des § 7 IfSG enthalten sei.

Soweit die Klägerin auf die Allgemeinverfügungen abstelle, seien diese rechtswidrig.

Es könne bei der Versicherung nur um betriebsinterne Gefahren gehen.

Es habe auch durch die zuständige Behörde eine Betriebsschließung angeordnet worden

sein müssen. Daran fehle es hier. Der Betrieb der Klägerin sei nicht vollständig geschlossen

worden. Maßgeblich wäre allein die Allgemeinverfügung des Sächsischen Sozialministerium

vom 31.03.2020 (15-5422/10) (Anlage BLD 6). Danach habe es kein Tätigkeits- oder

Betretungsverbot gegeben. Sämtliche Arbeiten ohne Außenkontakt seien erlaubt gewesen

(z.B. Bürotätigkeiten, vorbereitende Werbemaßnahmen, Lagerarbeiten,

Renovierungsarbeiten usw.).

Nach der Allgemeinverfügung seien zudem bei Gaststätten (Ziff. 4) weiterhin erlaubt

„auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr bzw.

ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug

genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Entschädigungsanspruch wegen der

Coronabedingten Betriebsschließung aus dem zwischen den Parteien bestehenden

Betriebsschließungsversicherungsvertrag .

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus C. 1.1, 1.2 der AVB. Die streitgegenständlichen

Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen

aufgrund der unter C. 1.1 i.V.m. C. 1.2 einzelnen aufgelisteten Krankheiten und

Krankheitserregern vor. Covid 19/Sars-Cov-2 sind dort nicht mit aufgeführt.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie

halten auch einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle stand.

  1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei

verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren

Sinnzusammenhangs verstehen muss. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel

auszugehen (BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15, RN 17, m.w.N.).

Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, sodass sie dem

aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest

Anlass für seine Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen dabei nicht weiter ausgelegt

werden, als der Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit

Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die dem

durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte Entstehungsgeschichte der

Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen – dem

durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten –

Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2020, Az: IV ZR 125/18; BGH, Urteil

vom 06.03.2019, Az.: IV ZR 72/18).

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze, besteht kein Zweifel, dass die

Betriebsschließungen aufgrund Covid 19/ Sars-Cov 22 nicht von der Deckung umfasst sind.

Unter C.1 der AVB sind die Voraussetzung für eine Betriebsschließung definiert. C. 1 ist

mit dem Begriff „Betriebsschließung“ überschrieben und definiert die Voraussetzung für die

von der Versicherung gedeckten Betriebsschließungen.

Nach C. 1.1. a) leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde

aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei

Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder

Krankheitserreger, den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur

Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger bei

Menschen schließt.

Meldepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Versicherung sind unter C. 1.2 definiert,

wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingung die

folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten

und Krankheitserregern sind. In den nachfolgend aufgeführten Erkrankungen sind die hier

genannten, Covid19/Sars-COV-2 nicht genannt.

Diese Regelung ist eindeutig abschließend. Danach ist die Betriebsschließung nur

versichert bei den dort namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserregern.

Der Zusatz, dass es sich um die in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten

handelt, ändert hieran nichts. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat keinen Anlass

anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des

Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer

aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Ein Verweis

auf die Rechtsgrundlage, auch für die nicht §§ 6 und 7 IfSG mit Namen (“namentlich“)

genannten Krankheiten und Krankheitserregern eine Meldepflicht zu statuieren (§§ 2 Abs. 1

Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG), enthält die Klausel gerade nicht.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die sprachlich eindeutige Aufzählung

vielmehr als abschließend ansehen und auch nicht auf den Gedanken kommen, die

Aufzählung unter C. 1.2 der AVB beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche

Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des

Versicherungsvertrages in § § 6 und 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Dagegen spricht

schon eindeutig der Zusatz „Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingung“.

Dass dies lediglich eine namentliche Auflistung sein soll, welche Krankheiten zum

Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6 und 7 IfSG namentlich

auflistet, ist nicht ersichtlich und lässt sich aus der Klausel auch nicht entnehmen. Es ist

üblich in Versicherungsbedingungen, den Umfang der Versicherungsdeckung durch eine

Auflistung bestimmter Einzelpunkte zu definieren und dies ist für den durchschnittlichen

Versicherungsnehmer nicht unbekannt. Der übliche Versicherungsnehmer wird vom Regelfall

ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine

bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche

Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine Deckung

für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer

Krankheiten und Krankheitserreger, die dann unter das IfSG fallen können, nach § 6 Abs. 1

Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG.

Der einzige Sinn dieser umfangreichen Auflistung kann nach dem Verständnis des

durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur darin liegen, die Einstandspflicht des

Versicherers auf die dort aufgezählten Fälle zu begrenzen. Hierzu bedarf es auch nicht einer

zusätzlichen sprachlichen Verdeutlichung, etwa mit dem Wort „nur“.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch nicht die Aufzählung der

Krankheiten und Krankheitserreger lediglich als beispielhaft und nicht abschließend ansehen,

da nach der Formulierung der Ziffer 2, durch den Begriff „im Sinne dieser Bedingung“ und

„namentlich“, für eine lediglich beispielhafte Aufzählung keine Anhaltspunkte bestehen. Dies

ergibt sich auch nicht aus den Bezug auf §§ 6 und 7 IfSG.

Es ist zwar richtig, das namentlich die Bedeutung von „hauptsächlich“ oder „besonders“

haben kann, was für eine beispielhafte Aufzählung sprechen könnte. Hier ist aber für den

verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass “namentlich“ im vorliegenden Kontext

als „mit Namen genannt“ zu verstehen ist.

Bei der hier vorliegenden Satzstellung kommt dem Wort „namentlich“ die Funktion zu, die

Generalklauseln der §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG vom Versicherungsschutz

auszunehmen und den Schutz auf die dort namentlich benannten Erregern Krankheiten zu

beschränken.

Das Interesse des Versicherungsnehmer ist, dass er schon bei Vertragsschluss anhand der

enumerativen Aufzählung leicht feststellen kann, in welchen Fällen die

Betriebsschließungsversicherung greift. An diesem Ergebnis ändert auch der Ausschluss der

Prionenerkrankung unter. Z. 1.3 nichts. Zwar ist diese Art der Erkrankung in der Auflistung

unter C. 1.2 nicht enthalten. Durch den Ausschluss wird aber für den verständigen

Versicherungsnehmer nicht zum Ausdruck gebracht, dass die abschließend zu verstehenden

Liste wieder geöffnet wird. Vielmehr wird hierdurch klargestellt, dass der Versicherer für

Erkrankungen dieser Art kein Versicherungsschutz übernehmen will.

  1. Die Klausel C.1.2 der AVB ist auch wirksam. Es liegt keine überraschende Klausel gemäß
  • 305c Abs. 1 BGB vor und sie hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Ein

Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor.

Gemäß § 305c Abs. 1 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen

Versicherungsbedingungen, die nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem

äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, überraschend ist, nicht Vertragsbestandteil.

Entscheidend für die Einordnung einer Klausel als überraschend ist, ob zwischen den

Erwartungen des Versicherungsnehmers und dem Klauselinhalt eine deutliche Diskrepanz

besteht, mit der der Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.

Nach diesem Kriterium ist die streitgegenständliche Regelung nicht überraschend. Ein

durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer kann und muss damit rechnen, dass

der Versicherer den Versicherungsschutz auf im Vertrag ausdrücklich genannten Fälle

beschränkt und gerade keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei

Vertragsschluss unbekannte oder noch nicht meldepflichtige Krankheiten bzw.

Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotenzial er bei Vertragsschluss nicht

kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und –

prämien berücksichtigen konnte.

Ebenso ist die streitgegenständliche Regelung nicht mehrdeutig im Sinne von bei § 305

Abs. 2 BGB. Die Klausel ist klar formuliert und erweckt keine Fehlvorstellung über den

Umfang des Versicherungsschutzes. Bereits durch die Verwendung der Worte „die folgenden“

wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen können, dass allein die

danach genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst

sein sollen. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen zur Auslegung der

Versicherungsbedingungen, wie oben erfolgt, verwiesen.

Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Die Klausel verstößt nicht gegen das in § 307 Absatz 1S. 2 BGB niedergelegte

Transparenzgebot. Danach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen

gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar

darzustellen. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung

für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und

Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt,

wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.2.2009, IV

ZR 28/08, Rn. 14).

Die streitgegenständliche Klausel genügt diesen Anforderungen. Durch den eindeutigen

Wortlaut wird bei dem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer nicht die

Erwartung gedeckt, dass noch andere als die unter Z. 1.2 genannten Krankheiten und

Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Auch wenn die Klausel

möglicherweise etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung, dass der nachfolgende Katalog

abschließend ist, noch klarer hätte gefasst werden können, reicht dies für die Annahme einer

Verletzung des Transparenzgebotes dies nicht aus.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung

des BGH zu den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklauseln. Hinsichtlich

solcher Ausschlussklauseln wird durch die Rechtsprechung gefordert, dass dem

Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den

Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang

des fälligen Versicherungsschutzes erkennen kann (BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR

130/03, Rn. 29). Dabei braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken

im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei C. 1.2 nicht um eine Ausschlussklausel, sondern

in dieser Klausel werden abschließend die Krankheiten und Krankheitserreger aufgezählt, die

einen Versicherungsfall begründen. Dabei wird dem Versicherungsnehmer auch mit der

Klausel ausreichend vor Augen geführt, welchen Versicherungsschutz er erhält. Dabei muss

der Versicherungsnehmer auch keinen Abgleich mit § 6 und § 7 IfSG vornehmen, sondern

der gewährte Versicherungsschutz ergibt sich hier aus den Bedingungen selbst. Insofern

würde ein Abgleich auch gar nichts nützen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des

Versicherungsvertrages im Jahre 2018 zukünftige Erreger noch gar nicht im Gesetz enthalten

sein können.

Die Gewährung von Versicherungsschutz auf die in C. 1.2 der AVB aufgezählten

Krankheiten und Krankheitserreger führt auch nicht zu einer Vertragszwecksgefährdung im

Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Eine Begrenzung des Leistungsumfanges begründet nach ständiger Rechtsprechung des

BGH für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung in diesem Sinne, sondern

bleibt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen,

soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche

Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr.

2 BGB liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach

ausgehöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH

Beschluss vom 11.2.2009, Az. IV ZR 28/8). Danach ist eine Vertragszweckgefährdung hier

nicht gegeben. Die in C. 1.2 ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger

begrenzen lediglich den Leistungsumfang ohne dabei den Versicherungsschutz auszuhöhlen.

Unter Berücksichtigung dieses umfangreichen Katalogs besteht vielmehr ein weiter

Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung,.

In der abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten

und Krankheitserreger liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des

Versicherungsnehmers vor, da die Versicherer grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei sind,

in welchem Umfang sie im Hinblick auf Gefahren aus dem Infektionsschutzgesetz

Versicherungsschutz bieten wollen. Durch die unmissverständlich formulierte enumerative

Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und

Krankheitserreger ermöglicht es dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer

gleichermaßen, den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuvollziehen. Die Regelung

trägt auch dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko

nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Dies dient auch

dem Schutz der Versicherungsgemeinschaft und ist für einen durchschnittlichen verständigen

Versicherungsnehmer auch erkennbar.

Die Beklagte ist auch nicht an die Rechtsauffassung ihres Versicherungsvertreters

gebunden, sofern dieser von der Deckung der Betriebschließungsversicherung im

vorliegenden Fall ausgegangen sein mag. Auch wenn es sich um einen Abschlussvertreter

gemäß § 71 VVG gehandelt haben mag, ist dies hier nicht relevant, da diese Mitteilung nicht

im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss oder Vertragsänderung erfolgt ist. Im

übrigen berechtigt die Abschlussvollmacht nicht die Befugnis zur Anerkennung einer

Entschädigung (vgl. Prölss/Martin, VVG, 29.Aufl., § 71 Rn 5).

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Anordnung der vorläufigen

Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.