Der Widerruf der Erlaubnis für Versicherungsmakler und Erfolgschancen beim Vorgehen dagegen

von Rechtsanwälten Stephan Michaelis und Daniel Schönfelder

(Hamburg, den 11.01.2021) Als Anbieter in einem sog. „Vertrauensgewerbe[1]“ haben Versicherungsmakler nicht nur zivilrechtlich[2], sondern auch öffentlich-rechtlich weitgehende Pflichten. Während im Zivilrecht u.a. Haftungsansprüche drohen, die jedoch in vielen Fällen von den einschlägigen Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden, geht es im öffentlichen Recht ums „Eingemachte“, und das ganz ohne Absicherungsmöglichkeit durch Haftpflichtversicherungen: Die Erlaubnis, geschäftlich tätig zu werden und um den Kundenbestand betreuen zu dürfen. Sollte es zu einem öffentlich-rechtlichen Widerruf der Erlaubnis kommen, ist jedoch nicht alles verloren. Wie immer in unserem Rechtsstaat gibt es strenge Voraussetzungen für die staatlichen Maßnahmen und Schutzmöglichkeiten für den Betroffenen, weil der Entzug der Erlaubnis existenzbedrohend sein kann.

Dieser Beitrag erörtert anhand von Rechtsprechung aus den letzten Jahren die relevantesten Fallkonstellationen für den Versicherungsmakler.

1.) Erlaubnispflicht und Widerrufsmöglichkeit

Der Versicherungsmakler braucht bekanntlich eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO, um seine Tätigkeit der Vermittlung und der Betreuung ausüben zu dürfen. Diese erhält er gem. § 34 d Abs. 5 GewO u.a. dann nicht, wenn er „unzuverlässig“ ist, oder seine in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Was aber passiert, wenn nach der rechtmäßigen[3] Erteilung der Erlaubnis Umstände eintreten, die die IHK zu der Überzeugung gelangen lassen können, der Versicherungsmakler sei „unzuverlässig“ o.ä.? Die Antwort liefert § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Danach „kann“ die Erlaubnis widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen auftreten, die es erlaubt hätten, die Erlaubnis nicht zu erteilen. Also: Der Widerruf knüpft im Wesentlichen an die Erteilungsvoraussetzungen an[4].

Nehmen wir nun an, dem Leser als gestandenen Versicherungsmakler wird seine Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 5 GewO seitens der IHK widerrufen und er denkt darüber nach, dagegen vorzugehen. Ob ein derartiges Vorgehen von Erfolg gekrönt wird, hängt natürlich von unzähligen Aspekten des jeweiligen Einzelfalles ab. Aus der Rechtsprechung lassen sich jedoch einige Leitlinien ableiten, die im Folgenden dargestellt werden. Hier setzen wir den Schwerpunkt vor allem auf die von der Rechtsprechung am häufigsten behandelten Konstellationen: Straftaten des Versicherungsmaklers und ungeordnete Vermögens-verhältnisse des Versicherungsmaklers.

Übersicht der Voraussetzungen des Widerrufs

Vorab seien kurz die Widerrufsvoraussetzungen erläutert. Diese umfassen:

– Widerrufsgrund (u.a. nachträgliche Tatsachen, die die Erlaubnisverweigerung erlaubt hätten, Auflagennichterfüllung, Widerrufsvorbehalt – § 49 Abs. 2 VwVfG)
-Tätigwerden der Behörde innerhalb von einem Jahr ab ihrer Kenntnis der Tatsachengrundlage des Widerrufsgrundes (§§ 49 Abs. 2 S. 2 iVm 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG)
– Gefährdung des Öffentlichen Interesses ohne Widerruf
– Fehlerfrei ausgeübtes Ermessen (v.a. Verhältnismäßigkeit)

a. Unzuverlässigkeit – Straftaten des Versicherungsmaklers

Dem Versicherungsmakler ist die Erlaubnis gem. §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm 34 d Abs. 5 GewO zu widerrufen, wenn er unzuverlässig ist.

Als unzuverlässig hat dabei derjenige Gewerbetreibende zu gelten, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten[5], betreiben wird, ohne dass es auf Verschuldenstatbestände ankäme[6].

Das ist laut § 34 d Abs. 5 S. 2 GewO im Regelfall dann gegeben, wenn er in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens – also einer Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr – oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Erste wichtige Einschränkung: Es handelt sich um ein sog. „Regelbeispiel“. Das heißt, selbst wenn es zu einer derartigen Straftat kam, muss nicht unbedingt von der Unzuverlässigkeit ausgegangen werden: Nämlich dann, wenn ein untypischer Fall vorliegt. Das ist eine komplizierte Frage des Einzelfalls.

Es muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass die gesetzliche Regelung den Zweck verfolgt, den Rechtsverkehr vor typischen Gefahren durch unzuverlässige Versicherungsmakler zu schützen. Typischerweise im Fokus stehende Gefahren sind etwa, dass der Versicherungsmakler zur Gewinngenerierung dem Versicherungsnehmer vermittelt, die dessen Interessen in keiner Weise dienen. Nach der Rechtsprechung wird hierbei davon ausgegangen, dass diese Gefahr steigt, umso mehr der Versicherungsmakler unter finanziellem Druck steht[7]. Auch kann es vorkommen, dass ein Versicherungsmakler Zugriff- und Verfügungsmöglichkeiten zur Manipulation von Versicherungsfällen – und Anträgen[8] ausnutzt. Eine andere Gefahr ist der umgekehrte Fall: dass Versicherungsmakler einen bestehenden Versicherungsbedarf nicht erkennt. Unserer Ansicht nach muss nach teleologischer Auslegung umso eher von einem atypischen Fall ausgegangen werden, umso weniger aus der gegebenen Straftat darauf geschlossen werden kann, dass die beschriebenen Gefahren bei dem betreffenden Versicherungsmakler besonders hoch sind.

Diese Logik wird allerdings durch die pauschale Annahme der Unzuverlässigkeit bei jedwedem Verbrechen in § 34 d Abs. 5 GewO abgeschwächt. Hier reicht angesichts der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, nicht nur die sachnahen Vermögensdelikte, sondern allgemein Verbrechen (Straftaten mit mehr als einem Jahr Mindeststrafe, § 12 StGB) ausreichen zu lassen außer in absoluten Ausnahmefällen immer für die Unzuverlässigkeit – das Kriterium des Gesetzgebers ist hier Unrechtsgewicht, nicht Sachnähe[9]. Deshalb bejahte das OVG Berlin-Brandenburg auch bei BTM Delikten (Drogen) die Unzuverlässigkeit – jedoch nach näherer Erörterung des Zusammenhangs zur beruflichen Tätigkeit[10], was eine restriktive Anwendung erkennen lässt.

Jede Annahme eines atypischen Falles – also die Ablehnung der Unzuverlässigkeit trotz eines der dargestellten Regelbeispiele – erfordert eine umfassende Würdigung des Einzelfalles[11]. Kriterien aus der Rechtsprechung, die zur Annahme eines derartigen untypischen Falls führen können, sind etwa:

– Zeit zwischen Tat und Verurteilung[12] – umso mehr Zeit verstrich, umso eher besteht Atypik
– Deutliche zeitliche Nähe zum Erreichen des Endes des 5 Jahres Zeitraums[13] – umso mehr Zeit verstrich, umso eher besteht Atypik
– Stärke des Bezugs der Straftat zur Versicherungsbranche[14]; Vermögenskriminalität[15] – insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz Satz 2 der der deutschen Norm zugrunde liegenden RL 2002/92/EG[16] – umso weniger die Straftat mit dem Versicherungsmaklergewerbe zu tun hat, umso eher besteht Atypik
– Hohes Strafmaß[17], Schwere der Tat, Höhe des Schadens[18], besonders hohe kriminelle Energie, Häufigkeit der Straftaten[19] – umso schwerer Strafe und Tat wiegen, umso weniger besteht Atypik
– Nicht nur „Augenblicksversagen“[20] – umso mehr von einem absoluten Einzelfall auszugehen ist, umso mehr besteht Atypik

Im Umkehrschluss führt die Auflistung der Straftaten dazu, dass andere Vergehen, die eben nicht beispielhaft genannt werden, eben in der Regel nicht zur Unzuverlässigkeit führen. Hier wird das Regel-Ausnahme Verhältnis umgekehrt. Sollte ein Versicherungsmakler wegen einer anderen Straftat als den aufgelisteten Straftaten verurteilt worden sein, muss die Behörde explizit und plausibel begründen, warum er deshalb „unzuverlässig“ sind. Die Gesetzessystematik geht nämlich davon aus, dass mangels Vorliegens einer Regelstraftat im Regelfall gerade keine Unzuverlässigkeit gegeben ist.

b.) Andere Fälle der Unzuverlässigkeit: Weiterbildungspflicht?

Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls und die Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers. Deshalb kann auch sonstiges Fehlverhalten des Antragstellers auf seine Unzuverlässigkeit schließen lassen, sofern ein relevanter Bezug zur Versicherungsvermittlung vorliegt[21]. Das kann etwa das Nichterfüllen der Voraussetzungen zur Weiterbildungspflicht aus § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO betreffen. Hierbei sind zuerst Ordnungswidrigkeiten gem. § 144 Abs. 2 Nr. 7c GewO mit Geldbußen bis zu 5.000 € zu befürchten. Bei andauernden Verstößen ist allerdings damit zu rechnen, dass die zuständige Behörde auch über eine nachträgliche Unzuverlässigkeit gem. § 34 d Abs. 5 Nr. 1 GewO wegen Verstoß gegen rechtliche Pflichten oder von einem Indiz für eine mangelnde Sachkunde gem. § 34 d Abs. 5 Nr. 4 GewO ausgeht und einen Widerruf nach erfolgloser Aufforderung zur Wahrnehmung von Weiterbildungsverpflichtungen angeht. Denn die Nichterfüllung gesetzlicher Pflichten ist ein typischer Grund für die Annahme von Unzuverlässigkeit[22] durch nicht ordnungs- bzw. rechtmäßige Gewerbeausübung

c.) Ungeordnete Vermögensverhältnisse

Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des § 34 d Abs.  5 Satzes 1 Nummer 2 GewO liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Vor dem Hintergrund der hohen Schutzwürdigkeit der betroffenen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist diese Variante restriktiv auszulegen[23]. Hintergrund dieser Widerrufsmöglichkeit ist der Gedanke, dass Versicherungsmakler in finanzieller Bedrängnis einen besonders hohen Verkaufsdruck empfinden könnten, der einen Anreiz zur übermäßigen Vermittlung von risikomäßig nicht gebotenen Versicherungsvermittlungen setzt[24].

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gem. § 12 GewO für die Zeitdauer bestimmter Maßnahmen innerhalb des Insolvenzverfahrens in Bezug auf das Gewerbe, für das der Insolvenzantrag gestellt wurde, diese Widerrufsmöglichkeit keine Anwendung findet. Hintergrund ist der Gedanke, dass es im Gläubiger- und Schuldnerinteresse liegt, die Fortführung des Betriebs zur Erwirtschaftung von Mitteln zur Schuldenrückzahlung zu ermöglichen. Das führt zu dem Ergebnis, dass ein eröffnetes Insolvenzverfahren über den laufenden Betrieb eines Versicherungsmaklers keinen Widerruf zulässt, sondern nur ein Insolvenzverfahren über einen anderen Betrieb.

Wie bei dem Widerrufsgrund der Straftaten formuliert § 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GewO ein Regelbeispiel. Trotz Vorliegen der Voraussetzungen kann deshalb wiederum in atypischen Fällen ein Widerrufsgrund abgelehnt werden[25].

In der Rechtsprechung uneinheitlich bewertet wird die Phase des Restschuldbefreiung. Das VG Münster ließ insoweit die Restschuldbefreiung angesichts noch nicht abgelaufener Wohlverhaltensfrist nicht ausreichen und argumentiert, erst mit Abschluss der 6-jährigen Wohlverhaltensphase könne von einer neuerlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden[26]. Überzeugender erscheint es, mit dem die Entscheidung des VG Münster aufhebenden OVG Münster davon auszugehen, dass die angekündigte Restschuldbefreiung ausreicht: Denn damit soll gerade dem Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens der Eintritt ins Wirtschaftsleben erleichtert werden. Ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ist bereits mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung erreicht[27], denn die abstrakte Möglichkeit der Schuldbefreiung durch das Insolvenzverfahren verdichtet sich hier bereits zu einer konkreten Aussicht[28]. Ein zusätzliches Argument bietet hierzu Art. 4 Abs. 2 und Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, der durch § 34 d GewO umgesetzt wurde. Demnach sollen Versicherungsvermittler nie in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden[29].

Bei Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden wegen der restriktiven Auslegung hohe Maßstäbe angelegt. Das VG Berlin ließ acht Eintragungen zwar ausreichen zur Annahme der ungeordneten Vermögensverhältnisse, zog aber ergänzend zusätzliche Umstände heran[30]. Das VG Münster hat sich bei sieben Eintragungen[31] ausführlich mit möglichen Umständen der Atypik auseinandergesetzt.

Obwohl im genannten Verfahren vor dem VG Münster der Versicherungsmakler einige seiner Schulden bei beachtlichen Umsätzen tilgte, reichte das nicht zur Wiederlegung des Regelfalles[32]. Hierbei war für das Gericht vor allem relevant, dass die Tilgung jeweils durch den Gerichtsvollzieher – also unfreiwillig – erfolgte, die einzelnen Zahlungen nicht genau aufgelistet werden konnten[33] und das kein Tilgungsplan inklusive Aufstellung der Verpflichtungen mit Angabe der Gläubiger, ihrer Höhe und wie weit sie noch durch entsprechende Unterlagen belegt werden konnte[34]. Das zeigt, dass bei einer sorgfältigeren Planung der Schuldentilgung ein Widerruf durchaus hätte abgewendet werden können. Für Versicherungsmakler lässt sich daraus lernen: auch bei Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis kann ein Widerruf vermieden werden, wenn ausreichende Umsätze und ein nachweisbarer Plan zur Begleichung der Schulden vorliegen! Das VG Münster fasst das so zusammen und gibt dem aufmerksamen Leser damit gleich Tipps zum richtigen Vorgehen:

„Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände kann danach weder die Glaubhaftmachung eines geordneten Verfahrens noch eines detaillierten Sanierungskonzeptes angenommen werden, aus dem ersichtlich würde, dass der Antragsteller planvoll, nachhaltig und zielgerichtet die Ablösung seiner Verbindlichkeiten betreibt. Überdies fehlt es an jeder Art von Belegen und Unterlagen, die eine solche Vorgehensweise zur Herstellung im übrigen geordneter Vermögensverhältnisse ausweisen.“[35]

d.) Gefährdung des öffentlichen Interesses

Die Gefährdung des öffentlichen Interesses wurde von den entscheidenden Gerichten jeweils als durch das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen oder den Schutz von Verbrauchern vor unzuverlässigen Versicherungsmaklern[36] indiziert[37] angesehen.

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Da § 49 Abs. 2 VwVfG durch die Formulierung „kann“ der handelnden Behörde Ermessen einräumt, kann jeder Widerruf auf Ermessensfehler überprüft werden. Hierbei lohnt sich vor allem ein Blick auf eine mögliche Ermessensüberschreitung durch Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Demnach muss jede Eingriffsmaßnahme einen legitimen Zweck verfolgen, zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich (keine gleich wirksame, mildere Maßnahme ersichtlich) und angemessen sein. Regelmäßig wird das keine Ansatzpunkte für ein Vorgehen bieten, da nach der Rechtsprechung der Gesetzgeber den mit dem Widerruf verbundenen Existenzverlust gleichsam als notwendige Folge der Widerrufsvoraussetzungen zum Schutz von Verbraucherinteressen[38] indiziert[39]. Im Regelfall wird daher bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen abgesehen von besonderen Härten auszugehen sein. Mögliche Ansatzpunkte für besondere Härten können etwa sein:

– Hohe Zahl von Arbeitnehmern, die am Betrieb hängen
– Lange Dauer der vorherigen beanstandungsfreien Betriebsausübung, inkl. großer Investitionen

Fazit

Festzuhalten bleibt: An den Versicherungsmakler werden strenge Anforderungen gestellt. Mit der Verübung von Straftaten, der Nichteinhaltung von gesetzlichen Pflichten wie der zur Weiterbildung oder bei der Eingehung hoher wirtschaftlicher Risiken begeben sich Versicherungsmakler in einen gefährlichen Bereich, da sie neben allen anderen drohenden Nachteilen straf- und ordnungsrechtlicher Art auch ihre berufliche Existenz und die künftigen  Bestandseinnahmen riskieren. Jeder Widerruf muss allerdings gewisse Hürden nehmen, bei denen den Behörden durchaus auch Rechtsfehler unterlaufen können. Angesichts des drohenden Existenzverlustes lohnt sich die gerichtliche Überprüfung mit anwaltlicher Unterstützung abgesehen von völlig klaren Fällen[40] deshalb fast immer – vor allem, wenn die Entscheidung sofort vollzogen werden soll, denn dann liegen die Hürden für eine behördliches Tätigwerden angesichts des wirtschaftlichen Existenzverlustes besonders hoch[41].

[1] VG Augsburg ab, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 40

[2] Siehe etwa Michaelis / Schönfelder, ZfV 2020, S. 335 f.

[3] Die deutlich weitreichenderen Voraussetzungen zur Rücknahme einer ursprünglich rechtswidrig erteilten Erlaubnis werden in diesem Beitrag nicht erörtert.

[4] Andere Widerrufmöglichkeiten enthält § 49 VwVfG auch, u.a. zu nennen ist der Verstoß gegen Auflagen, die mit der Erlaubnis verbunden sind. Der hiesige Beitrag wird die wichtigsten Fallkonstellationen beschreiben. Die im Beitrag analysierte Ermächtigungsgrundlage §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm 34 d Abs. 5 GewO war Grundlage der Entscheidungen VG Berlin v. 16.09.2016 VG 4 K 466.15, VG Augsburg v. 11.04.2013 AN 4 K 12.1479, VG Ansbach, Urteil v. 21.10.2014 (AN 4 K 14.00288), VG Augsburg, Urteil v. 01.03.2012 (Au 5 K 11.774)

[5] BVerwGE 65, 1 = NVwZ 1982, 503; st. Rspr., die in der Literatur allgemein Anerkennung gefunden hat.

[6] VG Augsburg, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 30

[7] VG Münster, Beschluss v. 05.06.2009 (9 L 242/09), Rn. 24

[8] VG Münster, Beschluss v. 05.06.2009 (9 L 242/09), Rn. 24

[9] VG Ansbach, Urteil v. 21.10.2014 (AN 4 K 14.00288), Rn. 25

[10] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.08.2010 (1 M 73/10), Rn. 11 f.

[11] OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.11.2013 (1 M 116/13), Rn. 5

[12] VG Ansbach, Urteil v. 21.10.2014 (AN 4 K 14.00288), Rn. 24

[13] VG Ansbach, Urteil v. 21.10.2014 (AN 4 K 14.00288), Rn. 24, angedeutet vom OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.11.2013 (1 M 116/13), Rn. 7

[14] Darauf stellt etwa das VG Augsburg ab, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 31, 33; VG Augsburg, Urteil v. 01.03.2012 (Au 5 K 11.774), Rn. 39, 42; relativierend aber implizit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.08.2010 (1 M 73/10), Rn. 10 f.

[15] VG Augsburg, Urteil v. 01.03.2012 (Au 5 K 11.774), Rn. 42

[16] Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.08.2010 (1 M 73/10), Rn. 10

[17] VG Augsburg ab, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 34

[18] VG Augsburg ab, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 34

[19] VG Augsburg ab, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 32

[20] VG Augsburg ab, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 34 a.E.

[21] Emde, ZVertriebsR 2018, 292 (299)

[22] Siehe Defintion BVerwG. Fn 5

[23] VG Berlin, Urteil v. 16.09.2016 (VG 4 K 466.15), Rn. 18 mwN

[24] VG Berlin, Urteil v. 16.09.2016 (VG 4 K 466.15), Rn. 20

[25] Vgl. VG Berlin, Urteil v. 16.09.2016 (VG 4 K 466.15), Rn. 19

[26] VG Münster, Urteil v. 14.04.2010 (9 K 320/09), Rn. 23

[27] OVG Münster, Urteil v. 08.12.2011 (4 A 1115/10), Rn. 51

[28] OVG Münster, Urteil v. 08.12.2011 (4 A 1115/10), Rn. 55

[29] VG Berlin, Urteil v. 16.09.2016 (VG 4 K 466.15), Rn. 20

[30] VG Berlin, Urteil v. 16.09.2016 (VG 4 K 466.15), Rn. 18

[31] VG Münster, Beschluss v. 05.06.2009 (9 L 242/09), Rn. 12 ff.

[32] VG Münster, Beschluss v. 05.06.2009 (9 L 242/09), Rn. 22

[33] VG Münster, Beschluss v. 05.06.2009 (9 L 242/09), Rn. 20

[34] VG Münster, Beschluss v. 05.06.2009 (9 L 242/09), Rn. 20

[35] VG Münster, Beschluss v. 05.06.2009 (9 L 242/09), Rn. 21; ähnlich OVG Münster, Urteil v. 08.12.2011 (4 A 1115/10), Rn. 61

[36] VG Berlin, Urteil v. 16.09.2016 (VG 4 K 466.15), Rn. 22; VG Augsburg ab, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 37

[37] VG Ansbach, Urteil v. 21.10.2014 (AN 4 K 14.00288), Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.11.2013 (1 M 116/13), Rn. 9

[38] VG Ansbach, Urteil v. 21.10.2014 (AN 4 K 14.00288), Rn. 30

[39] VG Augsburg ab, Urteil v. 11.04.2013 (Au 5 K 12.1479), Rn. 40; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.11.2013 (1 M 116/13), Rn. 10

[40] Ein solcher lag etwa angesichts der Verurteilung wegen Untreue in 61 Fällen in VG Augsburg, Urteil v. 01.03.2012 (Au 5 K 11.774) ganz eindeutig vor.

[41] BayVGH, Beschluss v. 10.11.2011 (22 CS 11.1928), Rn. 16