Richtungsweisendes Urteil des EuGH zum „Vermittler“-Begriff der IDD erklärt Rechtsanwalt Oliver Timmermann
Können Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung auch Vermittler sein?
Liebe Mandantinnen und Mandanten, sehr geehrte Versicherungsmaklerinnen und -makler,
(Hamburg, den 01.11.2022) in der am 29.9.2022 veröffentlichten Vorabentscheidung des EuGH zur Rechtssache C-633/20 bestätigt der EuGH seine bereits am 24.02.2022 zu C-143/20 und C-213/20 geäußerte Ansicht, dass die Eigenschaft als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags die Versicherungsvermittlereigenschaft nicht ausschließt.
Der EuGH erweitert dieses anfangs für die fondgebundene Lebensversicherung geäußerte Verständnis, nun auch auf andere Versicherungszweige. Im gegenständlichen Fall war dies die Kranken- und Unfallversicherung bei Auslandsreisen sowie die Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung.
Zusammengefasst entschied der EuGH, dass eine Versicherungsvermittlereigenschaft vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Vermittlungsinteresse verfolgt, indem er Kunden eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihm abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag anbietet und bei Beitritt des Kunden zum Gruppenversicherungsvertrag von diesem – als Gegenleistung für die an ihn abgetretenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen – eine Vergütung erhält.
1. Bislang vertretene Argumentation
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf Gruppenversicherungslösungen. Bisher wurde nämlich vielfach in der Literatur vertreten, dass Versicherungsnehmer bei Gruppenversicherungen keine Versicherungsvermittlung i.S. der IDD und des § 34d GewO betreiben und daher eine Zulassung nach § 34d GewO nicht benötigen. Ebenso wäre dann auch eine Dokumentation der Beratung nicht erforderlich. Dies, so die hierzulande vorherrschende Auffassung, weil oftmals allein der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherungsunternehmens ist und zwischen Versicherungsunternehmen und versicherten Personen (Mitglieder des Gruppenvertrages) gerade kein Vertrag besteht. Aus diesem Grund – so die nunmehr überholte Argumentation – kann der Versicherungsnehmer nicht Versicherungsvermittler sein, da seine Tätigkeit nicht dazu führt, dass (neue) Vertragsbeziehungen zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen zustande kommen. Vermittler musste danach ein Versicherungsvertrag-Dritter sein. Freilich war und ist die Einstufung aber immer abhängig von der konkreten Gruppenkonstruktion. Diese Auffassung kann nach der aktuellen EuGH-Entscheidung nicht mehr vertreten werden.
2. Ausgangssachverhalt am EuGH
Die TC Medical Air Ambulance Agency GmbH („TC Medical”) bietet Verbrauchern gegen Entgelt den Beitritt zu einer „Mitgliedergemeinschaft” an. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland. Dazu hat die TC Medical als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen und zahlt dafür die Versicherungsprämien. TC Medical bietet Kunden an, dem Gruppenversicherungsvertrag beizutreten und Versicherungsansprüche an diese abzutreten. Gegen Zahlung eines Entgelts an TC Medical, sind die Kunden im Gegenzug zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigt, zu denen beispielsweise die Erstattung der Kosten für medizinische Heilbehandlungen und Krankentransporte zählt. Eine Zulassung zur Versicherungsvermittlung hat die TC Medical aber nicht.
3. Zur Vorlagefrage
Im Rahmen des angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens, wollte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Europäische Vermittlerrichtlinie und die IDD Richtlinie so auszulegen sind, dass unter die Begriffe „Versicherungsvermittler“ der IMD und „Versicherungsvertreiber“ der IDD im Sinne der dortigen Bestimmungen auch eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, freiwillige Mitgliedschaften in einer zuvor von ihr bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kunden eine Vergütung erhält und die die Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen berechtigt.
4. Entscheidungsgründe
Zusammengefasst bejahte der EuGH die Versicherungsvermittlereigenschaft der TC Medical als Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrags und begründete dies wie folgt:
• die Einstufung als Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsvertreiber setzt einerseits die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung bzw. des Versicherungsvertriebs voraus sowie andererseits, dass diese gegen Vergütung ausgeübt wird.
• zur Tätigkeit „Versicherungsvermittlung”: Die darunterfallenden Tätigkeiten sind weit gefasst und meinen nicht nur das Anbieten und das Vorschlagen von Versicherungsverträgen, sondern auch andere Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss solcher Verträge.
• das Anbieten eines freiwilligen Beitritts zum Gruppenversicherungsvertrag sei mit der vergüteten Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers/Versicherungsvertreibers, die darauf gerichtet ist, dass Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Versicherungsverträge abschließen, die die Deckung bestimmter Risiken gegen Zahlung einer Versicherungsprämie zum Gegenstand haben, vergleichbar und daher ebenfalls umfasst.
• Versicherungsnehmereigenschaft schadet nicht: Dass die im Ausgangsfall beklagte TC Medical selbst Partei des Gruppenversicherungsvertrags ist, dem beizutreten sie ihre Kunden veranlassen möchte, schadet für die Annahme der eigenen „Vermittlerrolle“ nicht. Die Eigenschaft als Versicherungsvermittler und damit Versicherungsvertreiber sei nicht mit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer unvereinbar (mit Verweis auf das EuGH-Urt. v. 24.02.2022 zu C-143/20 und C-213/20)
• Zum Tatbestandsmerkmal der Vergütung: Dieses ist als erfüllt anzusehen, wenn der Beitritt eines Kunden zum Gruppenversicherungsvertrag zu einer Zahlung einer Vergütung an die Versicherungsnehmerin (hier also die TC Medical) führt. In Anbetracht der weiten Konzeption des Vergütungsbegriffs ist es unerheblich, dass die Zahlung von den beitretenden Mitgliedern schließlich als Gegenleistung, für die ihnen von der Versicherungsnehmerin (der TC Medical) abgetretenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen geleistet werde und nicht vom Versicherer, beispielsweise in Form einer Provision, an das Unternehmen erfolgt.
• Gleiches Schutzniveau erforderlich: Mit Verweis auf die Erwägungsgründen 6. und 16. der IDD-RL sei eine Vergleichbarkeit nach Ansicht des EuGH auch deshalb anzunehmen, da den Verbrauchern trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen muss.
5. Auswirkungen der Entscheidung auf Gruppenversicherungslösungen
Für Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen, die nunmehr – unter Anwendung der vom EuGH aufgestellten Kriterien – als Versicherungsvermittler eingestuft werden können, gilt es zu beachten:
• Vermittlererlaubnis nach § 34d GewO und Eintragung in das Vermittlerregister sind erforderlich, wenn nicht bestimmte Ausnahmen anwendbar sind.
• Informations- und Offenlegungspflichten müssen gegenüber den dem Gruppenversicherungsvertrag beitretenden Kunden erfüllt werden (vor Beitritt).
• Weiterbildungsverpflichtungen und Vermögenshaftpflichtversicherung sind erforderlich bzw. zu erfüllen.
Können Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen als (zusätzliche) Versicherungsvermittler i.S.v. § 34d GewO und § 59 VVG gelten, sollten Sie als Makler auf die o.g. Erfordernisse hinweisen und die Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung auffordern, nachzuprüfen bzw. prüfen zu lassen, ob bei ihnen eine Konstellation wie in dem vom EuGH beschriebenen Fall anzunehmen ist. Dies sollte über eine rechtsanwaltliche Prüfung geschehen, da die Voraussetzungen vielgestaltige Implikationen voraussetzen. Als Makler sollten Sie davon Abstand nehmen, in diesem Kontext eigenen rechtliche Empfehlungen auszusprechen.
Hierbei ist auch zu beachten, ob sich die Gruppenspitze eventuell auf einen Ausnahmetatbestand berufen oder sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen kann. In Betracht kommt für Gruppenversicherungsnehmer mit Sitz in Deutschland insb. die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Nebentätigkeitsvermittler gem. den Ausnahmetatbeständen des § 34d Abs. 8 GewO sowie die Befreiungsmöglichkeit für produktakzessorische Vermittler nach § 34d Abs. 6 GewO. Letztere bedarf eines Antrags bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Sollte kein Ausnahme- oder Befreiungstatbestand greifen und die Versicherungsvermittlung durch die Gruppenspitze somit ohne eine erforderliche Erlaubnis erfolgen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu EUR 5.000 bestraft werden kann, vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. k) i.V.m. Abs. 4 GewO.
Auch für Versicherungsunternehmen besteht das Risiko ordnungswidrigen Verhaltens, sofern diese mit Versicherungsvermittlern ohne Erlaubnis zusammenarbeiten, vgl. § 332 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 VAG. Versicherungsunternehmen werden daher bereits aus Gründen der eigenen Compliance auf die Versicherungsnehmer von Gruppenversicherungsverträgen zukommen und strukturellen Anpassungsbedarf anmahnen. Auch darauf sollten Sie ggfs. Hinweisen, insbesondere wenn der VN weitere finanzielle Zuwendungen erhält (wie z.B. Leitungsvergütung, Orga- oder Bürokotenzuschuss, Werbepauschalen o.Ä.).
Das vom EuGH beurteilte Konstrukt der Gruppenversicherungslösung war somit rechtswidrig, folglich ist ein solches Geschäftsmodell zu unterlassen. Unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt das Nichtvorhandensein einer Berufszulassung ebenfalls eine Pflichtverletzung dar. Fraglich ist nur, ob es aufgrund der Pflichtverletzung zu einem kausalen Schaden kommen könnte?
Eine vertiefende rechtliche Bewertung von Herrn Rechtsanwalt Timmermann zu der EuGH-Entscheidung finden Sie hier.
Unseren Dauerberatungsmandanten stehen wir in der individuellen Prüfung und Beratung zu den Gruppenversicherungslösungen gern jederzeit kostenfrei zur Verfügung.
Herzliche Grüße in die Gruppe,
Ihr,
Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht